RiHQ-ABG

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Zu Artikel 27 [Truppenbau]

 

1.

Artikel 27 konkretisiert die Fälle und Voraussetzungen, unter denen die Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland Baumaßnahmen mit eigenem Personal durchführen oder unmittelbar an Unternehmer vergeben können.

 

Zur Herstellung des ”Benehmens” im Sinne des Artikels 27 Abs. 1 benachrichtigen die Hauptquartier die deutschen Behörden über ihre Bauvorhaben mit Formblatt WS 8 und erklären die deutschen Behörden, ob sie gegen die vorgesehene Durchführung der Baumaßnahmen Einwendungen erheben.

2.

Die vorstehende Regelung schließt ein vereinfachtes Verfahren zwischen den Oberfinanzdirektionen und den Hauptquartieren bei Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bis zu einer Kostengrenze von 75.000,-- EUR nicht aus.

3.

Der Ablauf des in der Regel anzuwendenden Verfahrens ist in Anlage 2 zu diesen Ausführungsrichtlinien schematisch dargestellt. Die Oberfinanzdirektion - LV und BA - unterrichtet von den Vorhaben des Hauptquartiers die zuständige Bundesvermögensabteilung durch Abdruck des Formblattes WS 8.

4.

Die in Teil II des Formblattes WS 8 vorgesehene Antwort der deutschen Behörden gibt diesen die Möglichkeit, der Absicht des Hauptquartiers aufgrund der Kriterien des Artikel 27 Abs. 2 HQ-ABG zuzustimmen oder nicht zuzustimmen. In den Fällen das Artikels 27 Abs. 2 Buchst. a sind die Voraussetzungen für eine Zustimmung grundsätzlich als gegeben anzusehen.

 

Hier soll die mit Teil II des Formblattes WS 8 vorgesehene Antwort innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen - nach Eingang bei der Oberfinanzdirektion - erfolgen.

 

Liegt nach Ablauf dieser Frist dem Hauptquartier die Antwort nicht vor, so ist dieses berechtigt, die Baumaßnahme im Truppenbauverfahren gemäß Kapitel III HQ-ABG zu beginnen.

5.

Zustimmungen in liegenschaftsmäßiger oder öffentlich-rechtlicher Hinsicht werden hierdurch nicht erteilt. Stellungnahme der deutschen Fachbehörden werden erst im Rahmen des in Artikel 31 ff. festgelegten Verfahrens aufgrund der von den Streitkräften nach Artikel 31 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen eingeholt.