RiHQ-ABG |
Zu Artikel 27 [Truppenbau]
1. |
Artikel 27 konkretisiert die Fälle und Voraussetzungen, unter denen die Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland Baumaßnahmen mit eigenem Personal durchführen oder unmittelbar an Unternehmer vergeben können. |
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Zur Herstellung des ”Benehmens” im Sinne des Artikels 27 Abs. 1 benachrichtigen die Hauptquartier die deutschen Behörden über ihre Bauvorhaben mit Formblatt WS 8 und erklären die deutschen Behörden, ob sie gegen die vorgesehene Durchführung der Baumaßnahmen Einwendungen erheben. |
2. |
Die vorstehende Regelung schließt ein vereinfachtes Verfahren zwischen den Oberfinanzdirektionen und den Hauptquartieren bei Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bis zu einer Kostengrenze von 75.000,-- EUR nicht aus. |
3. |
Der Ablauf des in der Regel anzuwendenden Verfahrens ist in Anlage 2 zu diesen Ausführungsrichtlinien schematisch dargestellt. Die Oberfinanzdirektion - LV und BA - unterrichtet von den Vorhaben des Hauptquartiers die zuständige Bundesvermögensabteilung durch Abdruck des Formblattes WS 8. |
4. |
Die in Teil II des Formblattes WS 8 vorgesehene Antwort der deutschen Behörden gibt diesen die Möglichkeit, der Absicht des Hauptquartiers aufgrund der Kriterien des Artikel 27 Abs. 2 HQ-ABG zuzustimmen oder nicht zuzustimmen. In den Fällen das Artikels 27 Abs. 2 Buchst. a sind die Voraussetzungen für eine Zustimmung grundsätzlich als gegeben anzusehen. |
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Hier soll die mit Teil II des Formblattes WS 8 vorgesehene Antwort innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen - nach Eingang bei der Oberfinanzdirektion - erfolgen. |
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Liegt nach Ablauf dieser Frist dem Hauptquartier die Antwort nicht vor, so ist dieses berechtigt, die Baumaßnahme im Truppenbauverfahren gemäß Kapitel III HQ-ABG zu beginnen. |
5. |
Zustimmungen in liegenschaftsmäßiger oder öffentlich-rechtlicher Hinsicht werden hierdurch nicht erteilt. Stellungnahme der deutschen Fachbehörden werden erst im Rahmen des in Artikel 31 ff. festgelegten Verfahrens aufgrund der von den Streitkräften nach Artikel 31 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen eingeholt. |