Verwaltungsabkommen - HQ-ABG - |
Artikel 30 [Beteiligung deutscher Behörden]
Zuständig für die Durchführung dieses Kapitel ist auf deutscher Seite die Oberfinanzdirektion; für das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa (SHAPE) handeln die in der Anlage 1 aufgeführten Hauptquartiere. |