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RiHQ-ABG: Zu Artikel 30

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Artikel 30 [Beteiligung deutscher Behörden]

 

Zuständig für die Durchführung dieses Kapitel ist auf deutscher Seite die Oberfinanzdirektion; für das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa (SHAPE) handeln die in der Anlage 1 aufgeführten Hauptquartiere.