Artikel 31 [Öffentlich-rechtliche Verfahren]
1.
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Planungen für Bauvorhaben, die unter dieses Kapitel fallen,
können von dem Hauptquartier selbst erstellt oder von ihm
einem Architekten- bzw. Ingenieurbüro übertragen werden.
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2.
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Das Hauptquartier übersendet der Oberfinanzdirektion eine
allgemeine Projektbeschreibung (einschließlich der
Erschließungsmaßnahmen) mit Kostenvoranmeldung - Bau -
vor der Aufstellung der Haushaltsunterlage - Bau - (2fach). Die
Kostenvoranmeldung - Bau - besteht aus der formlosen
Erläuterung der Kostenschätzung, dem Übersichtsplan
(Stadtplan oder Messtischblatt mit Eintragung der Baustelle) und
dem baufachlichen Gutachten über die Eignung des
Baugrundstücks.
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3.
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An Hand dieser Unterlagen stellt die Oberfinanzdirektion durch eine
Voranfrage bei den deutschen Fachbehörden fest, ob
grundsätzliche Bedenken bestehen. Sie unterrichtet das
Hauptquartier hierüber und über etwaige bereits
feststellbare Auflagen.
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4.
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Wird die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens,
Landbeschaffungsverfahrens und / oder Schutzbereichsverfahrens
erforderlich, so sind die hierfür maßgeblichen
Bestimmungen zu beachten.
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5.
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Auf schriftlichen Antrag des Hauptquartiers veranlasst die
Oberfinanzdirektion den erforderlichen Holzeinschlag, sobald die
Einzelheiten der Baumaßnahme feststehen.
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Zu Artikel 31 [Öffentlich-rechtliche Verfahren]
1.
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Die in Artikel 31 Abs. 2 vorgesehene Übersendung
der vorläufigen Bauunterlagen ist unabdingbare
Voraussetzung für das Tätigwerden der
Oberfinanzdirektionen nach Artikel 31 Abs. 3. Reichen diese
Unterlagen nicht aus, ein Bauvorhaben in
öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen,
ergänzen das Hauptquartier diese entsprechend.
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2.
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Fragen des in Artikel 31 Abs. 5 erwähnten Holzeinschlags
sind durch Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 28.
April 1983 - VI B 1 - VV 7537 - 14/83 - gesondert geregelt.
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