Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

RiHQ-ABG: Zu Artikel 31

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Artikel 31 [Öffentlich-rechtliche Verfahren]

 

1.

Planungen für Bauvorhaben, die unter dieses Kapitel fallen, können von dem Hauptquartier selbst erstellt oder von ihm einem Architekten- bzw. Ingenieurbüro übertragen werden.

2.

Das Hauptquartier übersendet der Oberfinanzdirektion eine allgemeine Projektbeschreibung (einschließlich der Erschließungsmaßnahmen) mit Kostenvoranmeldung - Bau - vor der Aufstellung der Haushaltsunterlage - Bau - (2fach). Die Kostenvoranmeldung - Bau - besteht aus der formlosen Erläuterung der Kostenschätzung, dem Übersichtsplan (Stadtplan oder Messtischblatt mit Eintragung der Baustelle) und dem baufachlichen Gutachten über die Eignung des Baugrundstücks.

3.

An Hand dieser Unterlagen stellt die Oberfinanzdirektion durch eine Voranfrage bei den deutschen Fachbehörden fest, ob grundsätzliche Bedenken bestehen. Sie unterrichtet das Hauptquartier hierüber und über etwaige bereits feststellbare Auflagen.

4.

Wird die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens, Landbeschaffungsverfahrens und / oder Schutzbereichsverfahrens erforderlich, so sind die hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu beachten.

5.

Auf schriftlichen Antrag des Hauptquartiers veranlasst die Oberfinanzdirektion den erforderlichen Holzeinschlag, sobald die Einzelheiten der Baumaßnahme feststehen.