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Zu Artikel 31 [Öffentlich-rechtliche Verfahren]

 

1.

Die in Artikel 31 Abs. 2 vorgesehene Übersendung der vorläufigen Bauunterlagen ist unabdingbare Voraussetzung für das Tätigwerden der Oberfinanzdirektionen nach Artikel 31 Abs. 3. Reichen diese Unterlagen nicht aus, ein Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ergänzen das Hauptquartier diese entsprechend.

2.

Fragen des in Artikel 31 Abs. 5 erwähnten Holzeinschlags sind durch Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 28. April 1983 - VI B 1 - VV 7537 - 14/83 - gesondert geregelt.