RiHQ-ABG |
Zu Artikel 31 [Öffentlich-rechtliche Verfahren]
1. |
Die in Artikel 31 Abs. 2 vorgesehene Übersendung der vorläufigen Bauunterlagen ist unabdingbare Voraussetzung für das Tätigwerden der Oberfinanzdirektionen nach Artikel 31 Abs. 3. Reichen diese Unterlagen nicht aus, ein Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ergänzen das Hauptquartier diese entsprechend. |
2. |
Fragen des in Artikel 31 Abs. 5 erwähnten Holzeinschlags sind durch Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 28. April 1983 - VI B 1 - VV 7537 - 14/83 - gesondert geregelt. |