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RiHQ-ABG: Zu Artikel 27

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Artikel 27 [Truppenbau]

 

1. 

Gemäß Art. 10 Abs. 8 ErgA und dem dazu geführten Briefwechsel vom 13.03.1967 können die Hauptquartiere Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten im Einvernehmen mit den deutschen Behörden mit eigenem Personal oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer durchführen.

2.

Es sind dies:

 

a)

Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten mit geschätzten Gesamtherstellungskosten von nicht mehr als 250.000 EUR;

 

b)

ausnahmsweise sonstige Baumaßnahmen, soweit dies bei der Programmabstimmung (siehe Art. 1) vereinbart wird.

3.

Die Gesamtherstellungskosten bestehen aus:

 

a)

den Kosten für Herrichten und Erschließung des Baugrundstücks (einschließlich Abbrucharbeiten);

 

b)

den Kosten des Bauwerks einschließlich der Kosten für Installation, betriebstechnische Anlagen und der betrieblichen Einbauten;

 

c)

den Kosten des Geräts;

 

d)

den Kosten der Außenanlagen.

 

Leistungen und Lieferungen des Hauptquartiers sollen hierbei in die Gesamtherstellungskosten zu dem Preis einbezogen werden, der einem Unternehmer hätte gezahlt werden müssen.