Verwaltungsabkommen - HQ-ABG - |
Artikel 27 [Truppenbau]
1. |
Gemäß Art. 10 Abs. 8 ErgA und dem dazu geführten Briefwechsel vom 13.03.1967 können die Hauptquartiere Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten im Einvernehmen mit den deutschen Behörden mit eigenem Personal oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer durchführen. |
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2. |
Es sind dies: |
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a) |
Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten mit geschätzten Gesamtherstellungskosten von nicht mehr als 250.000 EUR; |
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b) |
ausnahmsweise sonstige Baumaßnahmen, soweit dies bei der Programmabstimmung (siehe Art. 1) vereinbart wird. |
3. |
Die Gesamtherstellungskosten bestehen aus: |
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a) |
den Kosten für Herrichten und Erschließung des Baugrundstücks (einschließlich Abbrucharbeiten); |
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b) |
den Kosten des Bauwerks einschließlich der Kosten für Installation, betriebstechnische Anlagen und der betrieblichen Einbauten; |
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c) |
den Kosten des Geräts; |
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d) |
den Kosten der Außenanlagen. |
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Leistungen und Lieferungen des Hauptquartiers sollen hierbei in die Gesamtherstellungskosten zu dem Preis einbezogen werden, der einem Unternehmer hätte gezahlt werden müssen. |
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