1.
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Sinn und Zweck der Programmabstimmung ist es, so früh
wie möglich die Bauabsichten der Hauptquartiere zu
erfahren und mit anderen Bauvorhaben zu koordinieren, damit
bei sinnvoller Auslastung der deutschen Planungs- und
Baukapazitäten eine zügige Durchführung der
einzelnen Projekte möglich ist.
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2.
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Die Federführung für die gesamte Programmabstimmung
hat der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau. Auf deutscher Seite wirken der
Bundesminister der Verteidigung und die zuständigen
obersten Landesbehörden mit. Der Bundesminister der
Finanzen wird unterrichtet.
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3.
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Der Ablauf der Programmabstimmung ist in Anlage 2 zu diesen
Ausführungsrichtlinien schematisch dargestellt.
Ergänzend dazu ist festgelegt:
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3.1
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Die mindestens einmal jährlich durchzuführende
Programmabstimmung erfolgt in der Regel alsbald nach
Bekanntgabe des internationalen militärischen
Haushalts (MBC). Die Hauptquartiere übermitteln ihr
Bauprogramm auf Formblatt WS 9. In die Programme werden
auch die nicht erledigten Maßnahmen der alten
Programme, d.h. Maßnahmen, für die bisher kein
Formblatt WS 1, WS 3 oder WS 8 ausgehändigt wurde,
aufgenommen.
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3.2
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Nach Erhalt der Programme leiten die beteiligten deutschen
Behörden dem Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ihre Stellungnahme
möglichst innerhalb 4 Wochen zu. Dabei werden auch die
Wünsche entsprechend Artikel 29 bekanntgegeben.
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3.3
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Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau fasst sämtliche Stellungnahmen
zusammen, gibt das Ergebnis den Hauptquartieren bekannt und
unterrichtet hiervon die anderen beteiligten deutschen
Behörden
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3.4
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Sofern die Hauptquartiere, z. B. aufgrund ihrer Bestimmungen
für die Haushaltsmittelbewilligung und -zuweisung,
nicht in der Lage sind, sämtliche Bauvorhaben im
voraus zu bezeichnen, erfolgt die Anmeldung der
Bauvorhaben, sobald dies möglich ist
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3.5
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In besonders dringlichen Ausnahmefällen kann die
Programmabstimmung fernmündlich erfolgen. Sie wird vom
Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau schriftlich bestätigt.
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