Verwaltungsabkommen - HQ-ABG - |
Artikel 4 [Zuständigkeiten]
Die sachliche Zuständigkeit der deutschen Behörden und der Behörden bzw. Dienststellen der Hauptquartiere - sowie die daraus folgende Zuständigkeit für den Dienstverkehr untereinander im Rahmen des Kapitels II - ergibt sich aus der Anlage Nr. 1 zu diesem Abkommen. |