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Zu Artikel 1 [Begriffe]

 

1.

Sinn und Zweck der Programmabstimmung ist es, so früh wie möglich die Bauabsichten der Hauptquartiere zu erfahren und mit anderen Bauvorhaben zu koordinieren, damit bei sinnvoller Auslastung der deutschen Planungs- und Baukapazitäten eine zügige Durchführung der einzelnen Projekte möglich ist.

2.

Die Federführung für die gesamte Programmabstimmung hat der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Auf deutscher Seite wirken der Bundesminister der Verteidigung und die zuständigen obersten Landesbehörden mit. Der Bundesminister der Finanzen wird unterrichtet.

3.

Der Ablauf der Programmabstimmung ist in Anlage 2 zu diesen Ausführungsrichtlinien schematisch dargestellt. Ergänzend dazu ist festgelegt:

 

3.1

Die mindestens einmal jährlich durchzuführende Programmabstimmung erfolgt in der Regel alsbald nach Bekanntgabe des internationalen militärischen Haushalts (MBC). Die Hauptquartiere übermitteln ihr Bauprogramm auf Formblatt WS 9. In die Programme werden auch die nicht erledigten Maßnahmen der alten Programme, d.h. Maßnahmen, für die bisher kein Formblatt WS 1, WS 3 oder WS 8 ausgehändigt wurde, aufgenommen.

 

3.2

Nach Erhalt der Programme leiten die beteiligten deutschen Behörden dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ihre Stellungnahme möglichst innerhalb 4 Wochen zu. Dabei werden auch die Wünsche entsprechend Artikel 29 bekanntgegeben.

 

3.3

Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau fasst sämtliche Stellungnahmen zusammen, gibt das Ergebnis den Hauptquartieren bekannt und unterrichtet hiervon die anderen beteiligten deutschen Behörden

 

3.4

Sofern die Hauptquartiere, z. B. aufgrund ihrer Bestimmungen für die Haushaltsmittelbewilligung und -zuweisung, nicht in der Lage sind, sämtliche Bauvorhaben im voraus zu bezeichnen, erfolgt die Anmeldung der Bauvorhaben, sobald dies möglich ist

 

3.5

In besonders dringlichen Ausnahmefällen kann die Programmabstimmung fernmündlich erfolgen. Sie wird vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau schriftlich bestätigt.