RiHQ-ABG |
Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]
1. |
Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der gegenüber dem Bundesminister der Finanzen abzurechnenden Verwaltungskostenentschädigung (Kap. 0807 Tit. 27101) fordert das Bauamt von dem Hauptquartier |
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a) |
bei den fertiggestellten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in jedem Einzelfall spätestens mit der Vorlage der Schlussabrechnung, |
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b) |
bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch 3 Monate nach Ende des für das Hauptquartier maßgebenden Haushaltsjahres |
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die sich aus den HQ-ABG ergebenden Beträge an. |
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2. |
Die Anforderungen müssen enthalten: |
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a) |
Nummer und Art der Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und die Höhe der daraus resultierenden Entschädigungen, |
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b) |
das Konto, auf das die Verwaltungskostenentschädigung zu überweisen ist. |
3. |
Das Hauptquartier kann die Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit Mitteln nach Artikel 25 überweisen. |
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4 |
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Sämtliche Bau-Istausgaben des Vorjahres sind in einer Liste ausführen. |
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5. |
Zu Artikel 26 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 1. |
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Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die nicht in einem Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet werden können, fordert das Bauamt - soweit nicht nach Nr. 3 verfahren wird - von dem Hauptquartier für die im jeweils abgelaufenen Haushaltsjahr des Hauptquartiers erbrachten Leistungen der deutschen Bauverwaltung bis spätestens 3 Monate nach Ende des Haushaltsjahres entsprechende Abschlagszahlungen auf die Verwaltungskostenentschädigung. |
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Eine Restzahlung der Verwaltungskostenentschädigung wird nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 25 Abs. 2 angefordert und gezahlt. |