RiHQ-ABG

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Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]

 

1.

Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der gegenüber dem Bundesminister der Finanzen abzurechnenden Verwaltungskostenentschädigung (Kap. 0807 Tit. 27101) fordert das Bauamt von dem Hauptquartier

 

a)

bei den fertiggestellten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in jedem Einzelfall spätestens mit der Vorlage der Schlussabrechnung,

 

b)

bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch 3 Monate nach Ende des für das Hauptquartier maßgebenden Haushaltsjahres

 

die sich aus den HQ-ABG ergebenden Beträge an.

2.

Die Anforderungen müssen enthalten:

 

a)

Nummer und Art der Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und die Höhe der daraus resultierenden Entschädigungen,

 

b)

das Konto, auf das die Verwaltungskostenentschädigung zu überweisen ist.

3.

Das Hauptquartier kann die Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit Mitteln nach Artikel 25 überweisen.

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Zu Artikel 26 Abs.2

 

Sämtliche Bau-Istausgaben des Vorjahres sind in einer Liste ausführen.

5.

Zu Artikel 26 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 1.

 

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die nicht in einem Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet werden können, fordert das Bauamt - soweit nicht nach Nr. 3 verfahren wird - von dem Hauptquartier für die im jeweils abgelaufenen Haushaltsjahr des Hauptquartiers erbrachten Leistungen der deutschen Bauverwaltung bis spätestens 3 Monate nach Ende des Haushaltsjahres entsprechende Abschlagszahlungen auf die Verwaltungskostenentschädigung.

 

Eine Restzahlung der Verwaltungskostenentschädigung wird nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 25 Abs. 2 angefordert und gezahlt.