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RiHQ-ABG: Zu Artikel 26

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Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]

 

1. 

Die von den Streitkräften an die deutschen Behörden zu entrichtende Entschädigung wird bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (vgl. Art. 3 Abs. 1) für jede einzelne Baumaßnahme gezahlt, nachdem die deutschen Behörden eine Fertigstellungsbescheinigung mit einer bestätigten Aufstellung sämtlicher zu bezahlenden Schlussrechnungen vorgelegt haben.

2.

Bei Bauunterhaltungsarbeiten (vgl. Art. 3 Abs. 2) wird die Entschädigung auf Grund bestätigter Aufstellungen der entstandenen Ausgaben berechnet und am Schluss des Rechnungsjahres jeweils in einer Summe gezahlt.

3.

Auf Wunsch der deutschen Behörden leistet das Hauptquartier in den Fällen der Absätze 1 und 2 für erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen.