Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]
1.
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Die von den Streitkräften an die deutschen Behörden zu
entrichtende Entschädigung wird bei Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten (vgl. Art. 3 Abs. 1)
für jede einzelne Baumaßnahme gezahlt, nachdem die
deutschen Behörden eine Fertigstellungsbescheinigung mit einer
bestätigten Aufstellung sämtlicher zu bezahlenden
Schlussrechnungen vorgelegt haben.
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2.
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Bei Bauunterhaltungsarbeiten (vgl. Art.
3 Abs. 2) wird die Entschädigung auf Grund
bestätigter Aufstellungen der entstandenen Ausgaben berechnet
und am Schluss des Rechnungsjahres jeweils in einer Summe gezahlt.
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3.
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Auf Wunsch der deutschen Behörden leistet das Hauptquartier in
den Fällen der Absätze 1 und 2 für
erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen.
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Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]
1.
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Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der
gegenüber dem Bundesminister der Finanzen
abzurechnenden Verwaltungskostenentschädigung (Kap.
0807 Tit. 27101) fordert das Bauamt von dem Hauptquartier
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a)
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bei den fertiggestellten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in
jedem Einzelfall spätestens mit der Vorlage der
Schlussabrechnung,
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b)
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bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch 3
Monate nach Ende des für das Hauptquartier
maßgebenden Haushaltsjahres
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die sich aus den HQ-ABG ergebenden Beträge an.
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2.
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Die Anforderungen müssen enthalten:
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a)
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Nummer und Art der Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und
die Höhe der daraus resultierenden
Entschädigungen,
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b)
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das Konto, auf das die Verwaltungskostenentschädigung zu
überweisen ist.
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zu26_3
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3.
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Das Hauptquartier kann die
Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit Mitteln
nach Artikel 25 überweisen.
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4
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Zu Artikel 26 Abs.2
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Sämtliche Bau-Istausgaben des Vorjahres sind in einer
Liste ausführen.
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5.
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Zu Artikel 26 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 1.
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Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die nicht in einem Haushaltsjahr
geplant, durchgeführt und abgerechnet werden
können, fordert das Bauamt - soweit nicht nach Nr. 3
verfahren wird - von dem Hauptquartier für die im
jeweils abgelaufenen Haushaltsjahr des Hauptquartiers
erbrachten Leistungen der deutschen Bauverwaltung bis
spätestens 3 Monate nach Ende des Haushaltsjahres
entsprechende Abschlagszahlungen auf die
Verwaltungskostenentschädigung.
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Eine Restzahlung der Verwaltungskostenentschädigung wird
nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 25 Abs. 2
angefordert und gezahlt.
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