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RiHQ-ABG: Zu Artikel 25

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Artikel 25 [Kassenmittel, Abrechnung]

 

1. 

Den deutschen Behörden werden, in der Regel auch in den Fällen des Artikels 19, die zur Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen und sonstiger unvermeidbarer Kosten erforderlichen Kassenmittel zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht. Zu diesem Zweck leiten die deutschen Behörden dem Hauptquartier, das die Leistungen bei ihnen angefordert hat, spätestens 30 Tage vor Fälligkeit eine Aufstellung der benötigten Kassenmittel zu.

2.

Spätestens 6 Monate nach Übernahme der fertiggestellten baulichen Anlage legen die deutschen Behörden dem Hauptquartier eine detaillierte Abrechnung in zweifacher Ausfertigung vor, die durch die Originale sämtlicher bezahlten Rechnungen ergänzt wird.

3.

Ergibt sich bei den deutschen Behörden bei Abrechnung einer Baumaßnahme ein Restbetrag, so werden die nicht verbrauchten Ausgabemittel dem Hauptquartier zur Zurückziehung angeboten. Das Hauptquartier zieht diese Mittel zurück.