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Zu Artikel 25 [Kassenmittel, Abrechnung]

 

1.

Artikel 25.1 geht von dem Bestreben aus, die den deutschen Behörden zugehenden Rechnungen mit den von den Hauptquartier zur Verfügung gestellten Kassenmitteln möglichst so zu bezahlen, dass dadurch nicht nur die Berechnung von Verzugszinsen vermieden, sondern auch mögliche Skonti genutzt werden können.

 

Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Auftragnehmern leitet die deutsche Behörde - das Bauamt oder die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz - eine Aufstellung der benötigten Kassenmittel unter Angabe des Kontos möglichst monatlich der zuständigen Dienststelle des Hauptquartiers zu. Hierbei sind eventuelle Reste aus vorausgegangenen Zuweisungen zu berücksichtigen. Die zuständige deutsche Kasse erhält Durchschrift dieser Anforderung. Danach ist wie folgt zu verfahren:

 

1.1 

Nach Prüfung und Feststellung der Auftragnehmerrechnungen sendet das Bauamt der Kasse die Auszahlungsanordnung ohne Rechnungsbelege mit einer Durchschrift. Eine weitere Durchschrift und eine Kopie der Rechnungsbelege erhält das Hauptquartier.

 

1.2

Das Hauptquartier (Budfin Disbursing Officer) überweist umgehend die benötigten Kassenmittel an die Kasse.

 

1.3

Nach Eingang der Kassenmittel zahlt die Kasse die angegebenen Beträge aus und sendet die Durchschrift der Kassenanordnung mit Zahlungsbestätigung an das Bauamt zurück. Das Original der Kassenanordnung verbleibt bei der Kasse.

2.

Der in Artikel 25 Abs. 2 und Artikel 25 Abs. 3 enthaltene Begriff "Abrechnung" ist nicht identisch mit dem im deutschen Haushaltsrecht verwendeten Begriff „Rechnungslegung". Zur detaillierten Abrechnung gehören Schriftstücke, die für mehrere Kassenanordnungen die Grundlage bilden, wie Verdingungsniederschriften, Verträge, Angebote, Auftragsschreiben (Abschrift), Auftragsbestätigungen, Abnahmebescheinigungen, Massenberechnungen, Abrechnungsskizzen, Tagelohnzettel, Nachtragsvereinbarungen usw.

 

Eine Mehrfertigung dieser Unterlagen wie auch der bezahlten Rechnungen verbleibt beim Bauamt und ist entsprechend RBBau - K 10 - aufzubewahren.