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RiHQ-ABG: Zu Artikel 19

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Artikel 19 [Ausgeschlossene Kostenübernahme]

 

Die in den Art. 17 bis 18 genannten Kosten werden von dem Hauptquartier nicht getragen, soweit sie von einem Dritten gezahlt werden oder ihr Entstehung auf einem nachgewiesenen schuldhaften Verhalten von Bediensteten der deutschen Behörden oder sonstiger von diesen beschäftigter Personen beruht.