Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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Zu Artikel I Absatz (1) Buchstabe (a)

 

(1)

Im Hinblick auf die Begriffsbestimmung einer "Truppe" betrachtet die Bundesrepublik das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen auch auf solche Streitkräfte eines Entsendestaates als anwendbar, die sich auf Grund von Art. 1 Absatz (3) des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten.

(2)

Militärattachés eines Entsendestaates in der Bundesrepublik, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik diplomatischen oder einen anderen besonderen Statuts haben, werden nicht als eine "Truppe" oder als deren Bestandteil im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens angesehen.

(3)

Fälle militärischer Notwendigkeit ausgenommen, unternehmen die Regierungen der Entsendestaaten alles, um Personen, die ausschließlich Deutsche sind, im Gebiet der Bundesrepublik nicht als Mitglieder einer Truppe zu stationieren.

(4)

(a) 

Die folgenden Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen sind Bestandteil der amerikanischen Truppe:

 

 

(i,ii)

Army and Air Force Exchange Service, Europe (AAFES, Europe)

 

 

(iii)

USAREUR Class VI Agency

 

 

(iv)

USAFE Class VI Agency

 

 

(v)

USAFE Motion Picture Service

 

 

(vi)

European Motion Picture Service

 

 

(vii)

USAREUR Special Services Fund

 

 

(viii)

USAREUR Special Services Reimbursable Fund

 

 

(ix)

American Forces Network

 

 

(x)

Depedent Education Group (einschließlich Schulen für Angehörige

 

 

(xi)

Anned Forres Recreation Center Fund

 

 

(xii)

Association of American Rod and Gun Clubs in Europe

 

 

(xiii)

Stars und Stripes

 

 

(xiv) 

Andere Organisationen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen einschließlich besonders zugelassener Klubs und Messen (authorized clubs and messes).

 

(b)

Die unter Buchstabe (a) Ziffer (xiv) erwähnten Organisationen führen die abgabenbegünstigte Beschaffung durch amtlich bezeichnete Beschaffungsstellen der Truppe in Übereinstimmung mit den vereinbarten Verfahren durch

 

(c)

Die Liste der unter Buchstabe (a) verzeichneten Organisationen und Stellen kann, sofern es organisatorische Veränderungen erfordern, abgeändert werden.

(5)

Mitglieder der in Berlin stationierten Streitkräfte eines Entsendestaates, ihrer zivilen Gefolge und deren Angehörige gelten als Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder als Angehörige, solange sie sich als Urlauber im Bundesgebiet aufhalten.