Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen |
(1) |
Ausweisungen können nur auf Grund der Vorschriften des deutschen Ausländerpolizeirechts erfolgen. |
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(2) |
Inwieweit Bestimmungen der derzeitig geltenden deutschen Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 gegenstandslos geworden sind, ergibt sich aus folgenden Erläuterungen: |
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(a) |
Im Text der Verordnung sind zu ersetzen die Begriffe |
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(i) |
Reichsgebiet" durch "Bundesgebiet"; |
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(ii) |
"Reich" durch "Bund" |
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(iii) |
"Reichsgrenze" durch "Bundesgrenze" |
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(iv) |
"Kreispolizeiverwaltungen" durch die nach Landesrecht zuständigen Stadt- Kreisverwaltungen, soweit letztere die Aufgaben der "Kreispolizeiverwaltungen " übernommen haben; |
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(v) |
"Reichsmark" durch "Deutsche Mark"; |
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(vi) |
"Reichsminister des Innern " durch "Bundesminister des Innern" |
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(b) |
Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (a): |
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Das Wort "Volksgemeinschaft" ist durch den nachstehenden Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 aufgehoben: |
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"Keine deutsche Gesetzesverfügung, gleichgültig wie oder zu welcher Zeit erlassen, darf gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung gebracht werden in irgendwelchen Fällen, in denen ihre Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung verursachen würde, entweder dadurch, dass |
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(a) |
irgend jemand auf Grund seiner Verbindung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Formationen, angegliederten Verbindungen oder Organisationen, Vorteilegenießen würde; oder |
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(b) |
irgend jemand auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zu der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihren Lehren, Nachteile erleiden würde." |
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(c) |
Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (c): |
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Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Entmannung (§ 42a Ziffer 5 und § 42k des Strafgesetzbuchs) sind durch Artikel 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 aufgehoben worden. Darüber hinaus ist die Entmannung nach dem folgenden Wortlaut des Artikels 2 Absatz (2) Satz 1 des Grundgesetzes unzulässig: |
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"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." |
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(d) |
Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (g): |
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Das Wort "Rassezugehörigkeit" ist durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch Artikel 3 Absatz (3) des Grundgesetzes aufgehoben, der folgenden Wortlaut hat: |
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"Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden." |
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(e) |
Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (h): |
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Das Wort "Zigeuner" ist durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch Artikel 3 Absatz (3) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe (d)] aufgehoben. |
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( f) |
Zu § 7 Absatz (1) Buchstabe (c): |
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Nach Artikel 16 Absatz (2) Satz 2 des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dieses Recht bleibt durch § 7 Absatz (1) der Ausländerpolizeiverordnung unberührt. Das gleiche gilt für ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens aber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 (Bundesgesetzblatt 1953 Teil II, Seite 559). |
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(g) |
Zu § 7 Absätze (4) und (5) Satz 2: |
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Die Verwahrung sowohl von Inländern als auch von Ausländern kann nur unter Beachtung der nachstehenden Vorschrift des Artikels 104 Absätze (2) und (4) des Grundgesetzes erfolgen: |
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"(2) |
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln. |
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(4) |
Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen." |
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(h) |
Zu § 7 Absatz (5): |
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Es gilt das gleiche wie unter den Buchstaben (f) und (g). |
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( i) |
Zu § 9 Absätze (2) und (4): |
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Die Verhängung der Abschiebungshaft ist ebenfalls nur unter Beachtung des Artikels 104 Absätze (2) und (4) des Grundgesetzes zulässig [siehe Buchstabe (g)]. |
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( j) |
Zu § 11 Absätze (1) letzter Satz, (2) letzter Satz, (5) und (6): |
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Die vorstehenden Bestimmungen sind durch den nachstehenden Artikel 19 Absatz (4) des Grundgesetzes aufgehoben worden beziehungsweise nicht mehr anzuwenden: |
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"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben." |
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Gleiche Vorschriften enthalten die Verwaltungsgerichtsgesetze der Länder (zum Beispiel für die Länder der früheren britischen Besatzungszone die Verordnung Nr. 165 der Britischen Militärregierung betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, Verordnungsblatt für die britische Zone 1948 Seite 263). |
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(k) |
Zu § 11 Absatz (4): |
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§ 11 Absatz (1) hat eine Einschränkung insoweit erfahren, als nach Artikel 19 Absatz (4) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe (j)] gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung selbständig das Verwaltungsgericht angerufen werden kann. |
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( l) |
Zu § 14: |
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§ 14 ist durch Zeitablaufgegenstandslos geworden. |
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(m) |
Zu § 15 Absatz (1): |
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Zu beachten ist Artikel 116 Absatz (1) des Grundgesetzes, der folgendes bestimmt: |
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"Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. |
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(n) |
Zu § 17 Absatz (2): |
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Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist gemäß Artikel 129 Absatz (3) des Grundgesetzes erloschen. |
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(3) |
Die Vorschriften des deutschen Rechts über Ausweisungen, insbesondere § 5 Absatz (1) der Ausländerpolizeiverordnung, finden nur insoweit Anwendung, als die dort genannten Ausweisungsgründe nicht mit den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens unvereinbar sind. |
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