(1)
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Ausweisungen können nur auf Grund der Vorschriften des
deutschen Ausländerpolizeirechts erfolgen.
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(2)
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Inwieweit Bestimmungen der derzeitig geltenden deutschen
Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938
gegenstandslos geworden sind, ergibt sich aus folgenden
Erläuterungen:
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(a)
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Im Text der Verordnung sind zu ersetzen die Begriffe
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(i)
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Reichsgebiet" durch "Bundesgebiet";
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(ii)
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"Reich" durch "Bund"
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(iii)
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"Reichsgrenze" durch "Bundesgrenze"
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(iv)
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"Kreispolizeiverwaltungen" durch die nach
Landesrecht zuständigen Stadt- Kreisverwaltungen,
soweit letztere die Aufgaben der
"Kreispolizeiverwaltungen " übernommen
haben;
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(v)
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"Reichsmark" durch "Deutsche Mark";
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(vi)
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"Reichsminister des Innern " durch
"Bundesminister des Innern"
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(b)
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Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (a):
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Das Wort "Volksgemeinschaft" ist durch den
nachstehenden Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1
aufgehoben:
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"Keine deutsche Gesetzesverfügung,
gleichgültig wie oder zu welcher Zeit erlassen, darf
gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung
gebracht werden in irgendwelchen Fällen, in denen ihre
Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung
verursachen würde, entweder dadurch, dass
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(a)
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irgend jemand auf Grund seiner Verbindung mit der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren
Formationen, angegliederten Verbindungen oder
Organisationen, Vorteilegenießen würde; oder
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(b)
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irgend jemand auf Grund seiner Rasse,
Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner
Opposition zu der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei oder ihren Lehren, Nachteile erleiden
würde."
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(c)
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Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (c):
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Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer
Entmannung (§ 42a Ziffer 5 und § 42k des
Strafgesetzbuchs) sind durch Artikel 1 des
Kontrollratsgesetzes Nr. 11 aufgehoben worden. Darüber
hinaus ist die Entmannung nach dem folgenden Wortlaut des
Artikels 2 Absatz (2) Satz 1 des Grundgesetzes
unzulässig:
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"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit."
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(d)
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Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (g):
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Das Wort "Rassezugehörigkeit" ist durch
Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe
(b)] und durch Artikel 3 Absatz (3) des Grundgesetzes
aufgehoben, der folgenden Wortlaut hat:
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"Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden."
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(e)
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Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (h):
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Das Wort "Zigeuner" ist durch Artikel II des
Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch
Artikel 3 Absatz (3) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe
(d) aufgehoben.
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( f)
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Zu § 7 Absatz (1) Buchstabe (c):
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Nach Artikel 16 Absatz (2) Satz 2 des Grundgesetzes
genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dieses Recht
bleibt durch § 7 Absatz (1) der
Ausländerpolizeiverordnung unberührt. Das gleiche
gilt für ausländische Flüchtlinge im Sinne
des Abkommens aber die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28.Juli 1951 (Bundesgesetzblatt 1953 Teil II, Seite
559).
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(g)
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Zu § 7 Absätze (4) und (5) Satz 2:
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Die Verwahrung sowohl von Inländern als auch von
Ausländern kann nur unter Beachtung der nachstehenden
Vorschrift des Artikels 104 Absätze (2) und (4) des
Grundgesetzes erfolgen:
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"(2)
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Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei
jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus
eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis
zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam
halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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(4)
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Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung
oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist
unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen
oder eine Person seines Vertrauens zu
benachrichtigen."
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(h)
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Zu § 7 Absatz (5):
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Es gilt das gleiche wie unter den Buchstaben (f) und (g).
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( i)
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Zu § 9 Absätze (2) und (4):
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Die Verhängung der Abschiebungshaft ist
ebenfalls nur unter Beachtung des Artikels 104 Absätze
(2) und (4) des Grundgesetzes zulässig [siehe
Buchstabe (g).
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( j)
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Zu § 11 Absätze (1) letzter Satz, (2) letzter Satz,
(5) und (6):
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Die vorstehenden Bestimmungen sind durch den nachstehenden
Artikel 19 Absatz (4) des Grundgesetzes aufgehoben worden
beziehungsweise nicht mehr anzuwenden:
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"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen
Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit
eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist,
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben."
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Gleiche Vorschriften enthalten die Verwaltungsgerichtsgesetze
der Länder (zum Beispiel für die Länder der
früheren britischen Besatzungszone die Verordnung Nr.
165 der Britischen Militärregierung betreffend die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone,
Verordnungsblatt für die britische Zone 1948 Seite
263).
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(k)
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Zu § 11 Absatz (4):
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§ 11 Absatz (1) hat
eine Einschränkung insoweit erfahren, als nach Artikel
19 Absatz (4) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe (j)] gegen
die Versagung der aufschiebenden Wirkung selbständig
das Verwaltungsgericht angerufen werden kann.
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( l)
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Zu § 14:
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§ 14 ist durch Zeitablaufgegenstandslos geworden.
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(m)
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Zu § 15 Absatz (1):
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Zu beachten ist Artikel 116 Absatz (1) des Grundgesetzes, der
folgendes bestimmt:
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"Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als
Flüchtling oder Vertriebener deutscher
Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder
Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach
dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
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(n)
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Zu § 17 Absatz (2):
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Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder
allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist gemäß Artikel
129 Absatz (3) des Grundgesetzes erloschen.
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(3)
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Die Vorschriften des deutschen Rechts über Ausweisungen,
insbesondere § 5 Absatz (1) der
Ausländerpolizeiverordnung, finden nur insoweit
Anwendung, als die dort genannten Ausweisungsgründe
nicht mit den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des
Zusatzabkommens unvereinbar sind.
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