| 
                   
                    (1)
                   
                 | 
                
                   
                    Ausweisungen können nur auf Grund der Vorschriften des
                    deutschen Ausländerpolizeirechts erfolgen.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                    (2)
                   
                 | 
                
                   
                    Inwieweit Bestimmungen der derzeitig geltenden deutschen
                    Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938
                    gegenstandslos geworden sind, ergibt sich aus folgenden
                    Erläuterungen:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (a)
                   
                 | 
                
                   
                    Im Text der Verordnung sind zu ersetzen die Begriffe
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (i)
                   
                 | 
                
                   
                    Reichsgebiet" durch "Bundesgebiet";
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (ii)
                   
                 | 
                
                   
                    "Reich" durch "Bund"
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (iii)
                   
                 | 
                
                   
                    "Reichsgrenze" durch "Bundesgrenze"
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (iv)
                   
                 | 
                
                   
                    "Kreispolizeiverwaltungen" durch die nach
                    Landesrecht zuständigen Stadt- Kreisverwaltungen,
                    soweit letztere die Aufgaben der
                    "Kreispolizeiverwaltungen " übernommen
                    haben;
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (v)
                   
                 | 
                
                   
                    "Reichsmark" durch "Deutsche Mark";
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (vi)
                   
                 | 
                
                   
                    "Reichsminister des Innern " durch
                    "Bundesminister des Innern"
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (b)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (a):
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Das Wort "Volksgemeinschaft" ist durch den
                    nachstehenden Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1
                    aufgehoben:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    "Keine deutsche Gesetzesverfügung,
                    gleichgültig wie oder zu welcher Zeit erlassen, darf
                    gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung
                    gebracht werden in irgendwelchen Fällen, in denen ihre
                    Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung
                    verursachen würde, entweder dadurch, dass
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (a)
                   
                 | 
                
                   
                    irgend jemand auf Grund seiner Verbindung mit der
                    Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren
                    Formationen, angegliederten Verbindungen oder
                    Organisationen, Vorteilegenießen würde; oder
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (b)
                   
                 | 
                
                   
                    irgend jemand auf Grund seiner Rasse,
                    Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner
                    Opposition zu der Nationalsozialistischen Deutschen
                    Arbeiterpartei oder ihren Lehren, Nachteile erleiden
                    würde."
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (c)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (c):
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer
                    Entmannung (§ 42a Ziffer 5 und § 42k des
                    Strafgesetzbuchs) sind durch Artikel 1 des
                    Kontrollratsgesetzes Nr. 11 aufgehoben worden. Darüber
                    hinaus ist die Entmannung nach dem folgenden Wortlaut des
                    Artikels 2 Absatz (2) Satz 1 des Grundgesetzes
                    unzulässig:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
                    Unversehrtheit."
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (d)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (g):
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Das Wort "Rassezugehörigkeit" ist durch
                    Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe
                    (b)] und durch Artikel 3 Absatz (3) des Grundgesetzes
                    aufgehoben, der folgenden Wortlaut hat:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    "Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner
                    Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
                    Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder
                    politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
                    werden."
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (e)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (h):
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Das Wort "Zigeuner" ist durch Artikel II des
                    Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch
                    Artikel 3 Absatz (3) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe
                    (d) aufgehoben.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    ( f)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 7 Absatz (1) Buchstabe (c):
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Nach Artikel 16 Absatz (2) Satz 2 des Grundgesetzes
                    genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dieses Recht
                    bleibt durch § 7 Absatz (1) der
                    Ausländerpolizeiverordnung unberührt. Das gleiche
                    gilt für ausländische Flüchtlinge im Sinne
                    des Abkommens aber die Rechtsstellung der Flüchtlinge
                    vom 28.Juli 1951 (Bundesgesetzblatt 1953 Teil II, Seite
                    559).
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (g)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 7 Absätze (4) und (5) Satz 2:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Die Verwahrung sowohl von Inländern als auch von
                    Ausländern kann nur unter Beachtung der nachstehenden
                    Vorschrift des Artikels 104 Absätze (2) und (4) des
                    Grundgesetzes erfolgen:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    "(2)
                   
                 | 
                
                   
                    Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
                    Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei
                    jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
                    Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
                    Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus
                    eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis
                    zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam
                    halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (4)
                   
                 | 
                
                   
                    Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung
                    oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist
                    unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen
                    oder eine Person seines Vertrauens zu
                    benachrichtigen."
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (h)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 7 Absatz (5):
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Es gilt das gleiche wie unter den Buchstaben (f) und (g).
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    ( i)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 9 Absätze (2) und (4):
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Die Verhängung der Abschiebungshaft ist
                    ebenfalls nur unter Beachtung des Artikels 104 Absätze
                    (2) und (4) des Grundgesetzes zulässig [siehe
                    Buchstabe (g).
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    ( j)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 11 Absätze (1) letzter Satz, (2) letzter Satz,
                    (5) und (6):
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Die vorstehenden Bestimmungen sind durch den nachstehenden
                    Artikel 19 Absatz (4) des Grundgesetzes aufgehoben worden
                    beziehungsweise nicht mehr anzuwenden:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen
                    Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit
                    eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist,
                    ist der ordentliche Rechtsweg gegeben."
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Gleiche Vorschriften enthalten die Verwaltungsgerichtsgesetze
                    der Länder (zum Beispiel für die Länder der
                    früheren britischen Besatzungszone die Verordnung Nr.
                    165 der Britischen Militärregierung betreffend die
                    Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone,
                    Verordnungsblatt für die britische Zone 1948 Seite
                    263).
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (k)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 11 Absatz (4):
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    § 11 Absatz (1) hat
                    eine Einschränkung insoweit erfahren, als nach Artikel
                    19 Absatz (4) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe (j)] gegen
                    die Versagung der aufschiebenden Wirkung selbständig
                    das Verwaltungsgericht angerufen werden kann.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    ( l)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 14:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    § 14 ist durch Zeitablaufgegenstandslos geworden.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (m)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 15 Absatz (1):
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Zu beachten ist Artikel 116 Absatz (1) des Grundgesetzes, der
                    folgendes bestimmt:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    "Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist
                    vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die
                    deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als
                    Flüchtling oder Vertriebener deutscher
                    Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder
                    Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach
                    dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (n)
                   
                 | 
                
                   
                    Zu § 17 Absatz (2):
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder
                    allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist gemäß Artikel
                    129 Absatz (3) des Grundgesetzes erloschen.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                    (3)
                   
                 | 
                
                   
                    Die Vorschriften des deutschen Rechts über Ausweisungen,
                    insbesondere § 5 Absatz (1) der
                    Ausländerpolizeiverordnung, finden nur insoweit
                    Anwendung, als die dort genannten Ausweisungsgründe
                    nicht mit den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des
                    Zusatzabkommens unvereinbar sind.
                   
                 |