Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 68

 

(1)

(a) 

Ist eine nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens geschaffene neue deutsche Steuer, die nicht lediglich eine Ergänzung zu einer bereits bestehenden deutschen Steuer darstellt, nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen, so prüft die Bundesregierung auf Vorstellungen sorgfältig, ob und inwieweit diese Steuer von den genannten Personen gezahlt werden soll. Die Bundesregierung lässt sich hierbei insbesondere von der Erwägung leiten, jede Belastung der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen zu vermeiden, die im Hinblick auf den Zweck und die besonderen Bedingungen ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik ungerechtfertigt erscheint.

 

(b)

Ebenso wird verfahren, wenn eine Steuer, die zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bestanden hat, in der Liste in Absatz (2) aber nicht enthalten ist, nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen ist.

 

(c)

Die Liste in Absatz (2) enthält eine Zusammenstellung der geltenden Bundes- und Ländersteuern sowie aller anderen der Bundesregierung zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bekannten Steuern, die nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen sind. Diese Liste enthält im allgemeinen nicht die indirekten Steuern, die sich im Preis von Waren und Diensten auswirken können und von denen die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen nicht befreit sind. Die in der Liste zu einzelnen Steuern gegebenen Erläuterungen fassen die Umstände kurz zusammen, unter denen diese Steuern anwendbar sind.

 

(d)

Steuervergünstigungen für Mitglieder der Bundeswehr und deren Angehörige sind dem geltenden deutschen Recht unbekannt und auch für die Zukunft nicht vorgesehen. Für den Fall, dass derartige Steuervergünstigungen trotzdem gewährt werden sollen, bemüht sich die Bundesregierung um ihre Anwendung auf die Mitglieder der Truppen, der zivilen Gefolge und auf die Angehörigen.

(2)

Liste deutscher Steuern

 

(a)

Steuern auf Einkommen

 

 

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsteuer, Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen.

 

 

Der Besteuerung unterliegen nur inländische Einkünfte, d.h. im allgemeinen in der Bundesrepublik bezogene Einkünfte, außer Bezügen und Einkünften, die den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden.

 

(b)

Steuern auf Vermögen oder Besitz

 

 

Vermögensteuer, Grundsteuer, Rentenbankgrundschuldzinsen, Kirchensteuer.

 

 

Der Besteuerung unterliegt nur das inländische Vermögen, d.h. im allgemeinen das Vermögen in der Bundesrepublik, außer beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder der Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält.

 

(c)

Steuern auf Erbschaften und Schenkungen

 

 

Erbschaftsteuer.

 

 

Die Steuer wird nur von dem Wert des Inlandvermögens (im Sinne von Buchstabe (b), außer von beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder der Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält, oder von dem Wert des Nutzungsrechts an einem solchen Vermögen erhoben, das durch Erbanfall oder durch Schenkung erworben wurde. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne der Steuergesetze) in der Bundesrepublik, so wird die Steuer von dem Gesamtwert der Erbschaft oder des Geschenks erhoben.

 

(d)

Verkehrssteuern

 

 

Kapitalverkehrssteuern Wechselsteuer, Beförderungsteuer, Versicherungsteuer, Grunderwerbsteuer (und Überpreis), Wertzuwachssteuer, Kraftfahrzeugsteuer.

 

 

Hinsichtlich der Versicherungsteuer gelten die in Artikel 68 Absatz (2) erwähnten Versicherer und Bevollmächtigten dann als inländisch, wenn sie im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben.

 

 

Die Kraftfahrzeugsteuer wird nur für private Personenkraftfahrzeuge, die mit einem deutschen Erkennungszeichen versehen sind, erhoben.

 

(e)

Abgaben im Rahmen des Lastenausgleichs

 

 

Lastenausgleichsabgaben.

 

(f )

Besteuerung der Jagd und der Fischerei

 

 

Jagdsteuer, Fischsteuer.

 

(g)

Geschäftssteuern

 

 

Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Schankerlaubnissteuer, Getränkesteuer und andere Steuern, die bei Unternehmen anwendbar sein können.

 

 

Die Steuern kommen in Betracht, soweit eine außerhalb der Tätigkeit als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges liegende Tätigkeit als Unternehmer im Inland ausgeübt wird. Der Begriff "Unternehmer" umfasst die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, d.h. jeder fortgesetzten Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt. Der Begriff "Umsatz" umfasst die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausfahrt.