(2)
|
Versicherungsteuer ist in den Fällen zu entrichten, in denen das
Versicherungsentgelt an einen inländischen Versicherer oder an
den inländischen Bevollmächtigten eines
ausländischen Versicherers, nicht jedoch, wenn es unmittelbar
an einen ausländischen Versicherer gezahlt wird. Hinsichtlich
der Versicherung für private Kraftfahrzeuge der Mitglieder
einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen
entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsteuer
auch dann, wenn im Einzelfall das Versicherungsentgelt, das
unmittelbar an den ausländischen Versicherer zahlbar ist,
ausnahmsweise an dessen inländischen Bevollmächtigten
entrichtet wird.
|
UP: Zu Artikel 68
(1)
|
(a)
|
Ist eine nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens
geschaffene neue deutsche Steuer, die nicht lediglich eine
Ergänzung zu einer bereits bestehenden deutschen
Steuer darstellt, nach dem NATO-Truppenstatut und dem
Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen
Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen
Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar
zu zahlen, so prüft die Bundesregierung auf
Vorstellungen sorgfältig, ob und inwieweit diese
Steuer von den genannten Personen gezahlt werden soll. Die
Bundesregierung lässt sich hierbei insbesondere von
der Erwägung leiten, jede Belastung der Mitglieder
einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der
Angehörigen zu vermeiden, die im Hinblick auf den
Zweck und die besonderen Bedingungen ihres Aufenthaltes in
der Bundesrepublik ungerechtfertigt erscheint.
|
|
(b)
|
Ebenso wird verfahren, wenn eine Steuer, die zur Zeit des
Inkrafttretens des Zusatzabkommens bestanden hat, in der
Liste in Absatz (2) aber nicht enthalten ist, nach dem
NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder
einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf
Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der
deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen ist.
|
|
(c)
|
Die Liste in Absatz (2) enthält eine Zusammenstellung
der geltenden Bundes- und Ländersteuern sowie aller
anderen der Bundesregierung zur Zeit des Inkrafttretens des
Zusatzabkommens bekannten Steuern, die nach dem
NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder
einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf
Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der
deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen sind.
Diese Liste enthält im allgemeinen nicht die
indirekten Steuern, die sich im Preis von Waren und
Diensten auswirken können und von denen die Mitglieder
einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die
Angehörigen nicht befreit sind. Die in der Liste zu
einzelnen Steuern gegebenen Erläuterungen fassen die
Umstände kurz zusammen, unter denen diese Steuern
anwendbar sind.
|
|
(d)
|
Steuervergünstigungen für Mitglieder der Bundeswehr
und deren Angehörige sind dem geltenden deutschen
Recht unbekannt und auch für die Zukunft nicht
vorgesehen. Für den Fall, dass derartige
Steuervergünstigungen trotzdem gewährt werden
sollen, bemüht sich die Bundesregierung um ihre
Anwendung auf die Mitglieder der Truppen, der zivilen
Gefolge und auf die Angehörigen.
|
(2)
|
Liste deutscher Steuern
|
|
(a)
|
Steuern auf Einkommen
|
|
|
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer,
Aufsichtsratsteuer, Steuerabzug von Einkünften bei
beschränkt Steuerpflichtigen.
|
|
|
Der Besteuerung unterliegen nur inländische
Einkünfte, d.h. im allgemeinen in der Bundesrepublik
bezogene Einkünfte, außer Bezügen und
Einkünften, die den Mitgliedern einer Truppe oder
eines zivilen Gefolges in ihrer Eigenschaft als derartige
Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden.
|
|
(b)
|
Steuern auf Vermögen oder Besitz
|
|
|
Vermögensteuer, Grundsteuer,
Rentenbankgrundschuldzinsen, Kirchensteuer.
|
|
|
Der Besteuerung unterliegt nur das inländische
Vermögen, d.h. im allgemeinen das Vermögen in der
Bundesrepublik, außer beweglichen Sachen, die sich nur
deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das
Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder der
Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik
aufhält.
|
|
(c)
|
Steuern auf Erbschaften und Schenkungen
|
|
|
Erbschaftsteuer.
|
|
|
Die Steuer wird nur von dem Wert des Inlandvermögens (im
Sinne von Buchstabe (b), außer von beweglichen Sachen,
die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil
sich das Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges
oder der Angehörige vorübergehend in der
Bundesrepublik aufhält, oder von dem Wert des
Nutzungsrechts an einem solchen Vermögen erhoben, das
durch Erbanfall oder durch Schenkung erworben wurde. Hatte
der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur
Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne der Steuergesetze)
in der Bundesrepublik, so wird die Steuer von dem
Gesamtwert der Erbschaft oder des Geschenks erhoben.
|
|
(d)
|
Verkehrssteuern
|
|
|
Kapitalverkehrssteuern Wechselsteuer, Beförderungsteuer,
Versicherungsteuer, Grunderwerbsteuer (und Überpreis),
Wertzuwachssteuer, Kraftfahrzeugsteuer.
|
|
|
Hinsichtlich der Versicherungsteuer gelten die in Artikel 68
Absatz (2) erwähnten Versicherer und
Bevollmächtigten dann als inländisch, wenn sie im
Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihre
Geschäftsleitung haben.
|
|
|
Die Kraftfahrzeugsteuer wird nur für private
Personenkraftfahrzeuge, die mit einem deutschen
Erkennungszeichen versehen sind, erhoben.
|
|
(e)
|
Abgaben im Rahmen des Lastenausgleichs
|
|
|
Lastenausgleichsabgaben.
|
|
(f )
|
Besteuerung der Jagd und der Fischerei
|
|
|
Jagdsteuer, Fischsteuer.
|
|
(g)
|
Geschäftssteuern
|
|
|
Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Schankerlaubnissteuer,
Getränkesteuer und andere Steuern, die bei Unternehmen
anwendbar sein können.
|
|
|
Die Steuern kommen in Betracht, soweit eine außerhalb
der Tätigkeit als Mitglied einer Truppe oder eines
zivilen Gefolges liegende Tätigkeit als Unternehmer im
Inland ausgeübt wird. Der Begriff
"Unternehmer" umfasst die selbständige
Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit, d.h. jeder fortgesetzten Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen fehlt. Der Begriff "Umsatz" umfasst die
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer
im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausfahrt.
|
|