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            (2)
           
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            Versicherungsteuer ist in den Fällen zu entrichten, in denen das
            Versicherungsentgelt an einen inländischen Versicherer oder an
            den inländischen Bevollmächtigten eines
            ausländischen Versicherers, nicht jedoch, wenn es unmittelbar
            an einen ausländischen Versicherer gezahlt wird. Hinsichtlich
            der Versicherung für private Kraftfahrzeuge der Mitglieder
            einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen
            entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsteuer
            auch dann, wenn im Einzelfall das Versicherungsentgelt, das
            unmittelbar an den ausländischen Versicherer zahlbar ist,
            ausnahmsweise an dessen inländischen Bevollmächtigten
            entrichtet wird.
           
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              UP: Zu Artikel 68
             
            
              
                | 
                   
                    (1)
                   
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                    (a)
                   
                 | 
                
                   
                    Ist eine nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens
                    geschaffene neue deutsche Steuer, die nicht lediglich eine
                    Ergänzung zu einer bereits bestehenden deutschen
                    Steuer darstellt, nach dem NATO-Truppenstatut und dem
                    Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen
                    Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen
                    Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar
                    zu zahlen, so prüft die Bundesregierung auf
                    Vorstellungen sorgfältig, ob und inwieweit diese
                    Steuer von den genannten Personen gezahlt werden soll. Die
                    Bundesregierung lässt sich hierbei insbesondere von
                    der Erwägung leiten, jede Belastung der Mitglieder
                    einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der
                    Angehörigen zu vermeiden, die im Hinblick auf den
                    Zweck und die besonderen Bedingungen ihres Aufenthaltes in
                    der Bundesrepublik ungerechtfertigt erscheint.
                   
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                    (b)
                   
                 | 
                
                   
                    Ebenso wird verfahren, wenn eine Steuer, die zur Zeit des
                    Inkrafttretens des Zusatzabkommens bestanden hat, in der
                    Liste in Absatz (2) aber nicht enthalten ist, nach dem
                    NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder
                    einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf
                    Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der
                    deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen ist.
                   
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                    (c)
                   
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                    Die Liste in Absatz (2) enthält eine Zusammenstellung
                    der geltenden Bundes- und Ländersteuern sowie aller
                    anderen der Bundesregierung zur Zeit des Inkrafttretens des
                    Zusatzabkommens bekannten Steuern, die nach dem
                    NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder
                    einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf
                    Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der
                    deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen sind.
                    Diese Liste enthält im allgemeinen nicht die
                    indirekten Steuern, die sich im Preis von Waren und
                    Diensten auswirken können und von denen die Mitglieder
                    einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die
                    Angehörigen nicht befreit sind. Die in der Liste zu
                    einzelnen Steuern gegebenen Erläuterungen fassen die
                    Umstände kurz zusammen, unter denen diese Steuern
                    anwendbar sind.
                   
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                    (d)
                   
                 | 
                
                   
                    Steuervergünstigungen für Mitglieder der Bundeswehr
                    und deren Angehörige sind dem geltenden deutschen
                    Recht unbekannt und auch für die Zukunft nicht
                    vorgesehen. Für den Fall, dass derartige
                    Steuervergünstigungen trotzdem gewährt werden
                    sollen, bemüht sich die Bundesregierung um ihre
                    Anwendung auf die Mitglieder der Truppen, der zivilen
                    Gefolge und auf die Angehörigen.
                   
                 | 
               
              
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                    (2)
                   
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                    Liste deutscher Steuern
                   
                 | 
               
              
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                 | 
                
                   
                    (a)
                   
                 | 
                
                   
                    Steuern auf Einkommen
                   
                 | 
               
              
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                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer,
                    Aufsichtsratsteuer, Steuerabzug von Einkünften bei
                    beschränkt Steuerpflichtigen. 
                   
                 | 
               
              
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                    Der Besteuerung unterliegen nur inländische
                    Einkünfte, d.h. im allgemeinen in der Bundesrepublik
                    bezogene Einkünfte, außer Bezügen und
                    Einkünften, die den Mitgliedern einer Truppe oder
                    eines zivilen Gefolges in ihrer Eigenschaft als derartige
                    Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden.
                   
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                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (b)
                   
                 | 
                
                   
                    Steuern auf Vermögen oder Besitz
                   
                 | 
               
              
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                 | 
                
                   
                     
                   
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                    Vermögensteuer, Grundsteuer,
                    Rentenbankgrundschuldzinsen, Kirchensteuer. 
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Der Besteuerung unterliegt nur das inländische
                    Vermögen, d.h. im allgemeinen das Vermögen in der
                    Bundesrepublik, außer beweglichen Sachen, die sich nur
                    deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das
                    Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder der
                    Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik
                    aufhält.
                   
                 | 
               
              
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                 | 
                
                   
                    (c)
                   
                 | 
                
                   
                    Steuern auf Erbschaften und Schenkungen
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
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                    Erbschaftsteuer.
                   
                 | 
               
              
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                 | 
                
                   
                     
                   
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                    Die Steuer wird nur von dem Wert des Inlandvermögens (im
                    Sinne von Buchstabe (b), außer von beweglichen Sachen,
                    die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil
                    sich das Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges
                    oder der Angehörige vorübergehend in der
                    Bundesrepublik aufhält, oder von dem Wert des
                    Nutzungsrechts an einem solchen Vermögen erhoben, das
                    durch Erbanfall oder durch Schenkung erworben wurde. Hatte
                    der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur
                    Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder
                    gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne der Steuergesetze)
                    in der Bundesrepublik, so wird die Steuer von dem
                    Gesamtwert der Erbschaft oder des Geschenks erhoben.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (d)
                   
                 | 
                
                   
                    Verkehrssteuern
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Kapitalverkehrssteuern Wechselsteuer, Beförderungsteuer,
                    Versicherungsteuer, Grunderwerbsteuer (und Überpreis),
                    Wertzuwachssteuer, Kraftfahrzeugsteuer.
                   
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                    Hinsichtlich der Versicherungsteuer gelten die in Artikel 68
                    Absatz (2) erwähnten Versicherer und
                    Bevollmächtigten dann als inländisch, wenn sie im
                    Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihre
                    Geschäftsleitung haben.
                   
                 | 
               
              
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                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Die Kraftfahrzeugsteuer wird nur für private
                    Personenkraftfahrzeuge, die mit einem deutschen
                    Erkennungszeichen versehen sind, erhoben.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (e)
                   
                 | 
                
                   
                    Abgaben im Rahmen des Lastenausgleichs
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Lastenausgleichsabgaben.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (f )
                   
                 | 
                
                   
                    Besteuerung der Jagd und der Fischerei
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Jagdsteuer, Fischsteuer.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (g)
                   
                 | 
                
                   
                    Geschäftssteuern
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Schankerlaubnissteuer,
                    Getränkesteuer und andere Steuern, die bei Unternehmen
                    anwendbar sein können.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Die Steuern kommen in Betracht, soweit eine außerhalb
                    der Tätigkeit als Mitglied einer Truppe oder eines
                    zivilen Gefolges liegende Tätigkeit als Unternehmer im
                    Inland ausgeübt wird. Der Begriff
                    "Unternehmer" umfasst die selbständige
                    Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen
                    Tätigkeit, d.h. jeder fortgesetzten Tätigkeit zur
                    Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
                    erzielen fehlt. Der Begriff "Umsatz" umfasst die
                    Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer
                    im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
                    ausfahrt.
                   
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