Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel 68

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Artikel 68 [Steuervergünstigungen aus Abkommen; Versicherungssteuer; USt; Art. X NTS]

 

(1)

Die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen gehen keiner steuerlichen Vergünstigung verlustig, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit der Bundesrepublik für sie bestehen.

(2)

Versicherungsteuer ist in den Fällen zu entrichten, in denen das Versicherungsentgelt an einen inländischen Versicherer oder an den inländischen Bevollmächtigten eines ausländischen Versicherers, nicht jedoch, wenn es unmittelbar an einen ausländischen Versicherer gezahlt wird. Hinsichtlich der Versicherung für private Kraftfahrzeuge der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsteuer auch dann, wenn im Einzelfall das Versicherungsentgelt, das unmittelbar an den ausländischen Versicherer zahlbar ist, ausnahmsweise an dessen inländischen Bevollmächtigten entrichtet wird.

(3)

Der Ausschluss der Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet nach Artikel X Absatz (1) des NATO-Truppenstatuts hat nicht zur Folge, dass die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen als ausländische Abnehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.

(4)

Die Angehörigen werden hinsichtlich der Anwendung des Artikels X des NATO-Truppenstatuts ebenso behandelt wie die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges.