Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 63

 

(1) 

Die in Artikel 63 getroffene Regelung schließt nicht aus, dass in Erörterungen oder Verhandlungen, die in dem Zusatzabkommen oder dem NATO-Truppenstatut vorgesehen sind und in denen finanzielle Fragen eine Rolle spielen, auch über diese Fragen Vereinbarungen geschlossen werden können.

(2) 

Die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge gemäß Artikel 63 Absätze (2), (3) und (4) Buchstaben (a) und (b) unentgeltlich benutzten oder ihnen unentgeltlich erbrachten Vermögenswerte und Leistungen dürfen von der Truppe oder dem zivilen Gefolge den Angehörigen ihrer Mitglieder in dergleichen Weise amtlich zur Verfügung gestellt werden, wie sie den Mitgliedern selbst amtlich zur Verfügung gestellt werden dürfen.

(3) 

Leistungen der Bundeswehr auf meteorologischem, topographischem und kartographischem Gebiet bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

(4) 

Zu Vermögenswerten, die rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, gehören nicht Vermögenswerte im Eigentum anderer juristischer Personen, auch wenn deren Anteile sich in der Hand des Bundes oder eines Landes befinden.

(5) 

Die Bundesrepublik ist auf Grund im Einzelfall zu schließender besonderer Vereinbarungen bereit, sicherzustellen, dass gewisse Vermögenswerte im Eigentum juristischer Personen, deren Anteil sich in der Hand des Bundes oder eines Landes befinden, einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen werden, ohne dass die Truppe oder das zivile Gefolge hierfür einen Miet- oder Pachtzins zu zahlen hat

(6) 

Vermögenswerte im Sinne von Artikel 63 Absatz (4) Buchstaben (a) und (b) dürfen von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nur mit Zustimmung der deutschen Behörden an eine andere Truppe oder ein anderes ziviles Gefolge weitergegeben werden.

(7) 

(a) 

Für die Benutzung von Vermögenswerten, die der Bund nach dein Inkrafttreten des Zusatzabkommens für andere als Verteidigungszwecke erwirbt, ist ein Entgelt zu entrichten, wenn dies zwischen den deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe vereinbart wird.

 

(b)

Für die Benutzung von Vermögenswerten, die ein Land nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens für andere als Verteidigungszwecke erwirbt, wird ein Entsendestaat von der Haftung für alldem Land auf Grund des deutschen Rechts gegebenenfalls zustehende Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts nicht befreit, wenn dies zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart wird.

(8) 

Zu den sonstigen Betriebskosten im Sinne von Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) gehören auch

 

a) 

die Kosten für

 

 

(i)

das Reinigen und Streuen der Straßen, Bürgersteige und Zugänge

 

 

(ii)

die Abwasserbeseitigung und die Abfallentsorgung,

 

 

(iii) 

die Entwässerung,

 

 

(iv)

die Schornsteinreinigung und Messungen aus Gründen des Immissionsschutzes in Verbindung mit dem Betrieb von Feuerungsanlagen durch die Truppe,

 

 

(v)

die Zwangsversicherung gegen Feuer- und sonstige Sachschäden, soweit nach deutschem Recht eine Verpflichtung zu ihrer Entrichtung besteht;

 

b)

im gegebenen Fall die Kosten für

 

 

(i)

die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme und Brennstoffen, sei es, dass sie mit dem Grundstück zur Verfügung gestellt oder dass sie davon gesondert unmittelbar von den zuständigen Betrieben der öffentlichen Versorgung bezogen werden,

 

 

(ii)

den Betrieb der Fahrstuhlanlage,

 

 

(iii) 

die Reinigung und die Ungezieferbekämpfung,

 

 

(iv)

die Gartenpflege,

 

 

(v)

den Hauswart.

(8bis) 

(a)

Zu den sonstigen Kosten im Sinne des Artikels 63 Absatz (4) Buchstabe (d) gehören die laufenden Kosten für die innerhalb der Liegenschaften zur Verhinderung materieller Umweltschäden erforderlichen Maßnahmen.

 

(b)

Eine Truppe oder ein ziviles Gefolge trägt im Einklang mit diesem Absatz die Kosten, die im Zusammenhang mit der Feststellung, Bewertung und Behebung der von ihr verursachten Kontamination durch risikobehaftete Stoffe entstehen, soweit die zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen anwendbaren rechtlichen Standards überschritten werden. Diese Kosten werden nach deutschem Recht bestimmt, wie es nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz (1) oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, der Artikel 41 oder 52 angewendet wird. Die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zahlen diese Kosten so zügig, wie es die Verfügbarkeit von Mitteln und die Haushaltsverfahren der Regierung des Entsendestaates erlauben.

 

(c)

Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit dieses Absatzes auf bestimmte Kosten setzen sich die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges mit den deutschen Behörden ins Benehmen; erforderlichenfalls können sie gesonderte Vereinbarungen nach diesem Abschnitt, Absatz (1), schließen.

(9) 

Da die Zahlung der laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks oder der sonstigen Betriebskosten durch die Truppe in gewissen Fällen unmittelbare Zahlungen an den Leistenden (dessen Leistungen nach deutschem Recht zum Teil gesondert zu entgelten sind und durch die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks nicht oder nicht völlig gedeckt werden) und in anderen Fällen Rückerstattung an die Bundesrepublik bedingen kann, werden, soweit erforderlich, Abmachungen getroffen, um doppelte Zahlungen für ein und dieselbe Leistung zu vermeiden.

(10) 

Die in Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) und in diesem Abschnitt, Absatz (8), getroffene Regelung schließt nicht aus, dass die Behörden der Truppe mit den örtlichen deutschen Behörden über eine Befreiung von Gebühren für solche Leistungen verhandeln, die die Truppe an Stelle der zuständigen deutschen Stellen selbst erbringt.

(11) 

Der in Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) Ziffer (i) verwandte Ausdruck "Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung" bezeichnet im Falle von Liegenschaften die Kosten, die bei den in Artikel 48 Absatz (4) und in dem auf den genannten Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (6), bezeichneten Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten entstehen

(12) 

Die nach dem Landbeschaffungsgesetz zu zahlenden Entschädigungen (Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe (a) Ziffer (i) umfassen auch die im Fall einer freihändigen Beschaffung zu zahlenden Entgelte, insbesondere die Kaufpreise sowie die Miet- und Pachtzinsen.