Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Artikel 52 [Restwertentschädigung für Liegenschaften oder andere Vermögenswerte]

 

(1)

Beabsichtigt ein Entsendestaat, Liegenschaften oder andere Vermögenswerte, die rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen und die der Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen sind, ganz oder teilweise freizugeben, so erzielen die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges und die deutschen Behörden ein Einvernehmen über den zur Zeit der Freigabe gegebenenfalls noch vorhandenen Restwert von Investitionen, die aus eigenen Mitteln des Entsendestaates finanziert worden sind. Die Bundesregierung erstattet dem Entsendestaat den vereinbarten Restwert. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für aus eigenen Mitteln des Entsendestaates beschaffte Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die vereinbarungsgemäß auf einer solchen Liegenschaft zurückbleiben sollen.

(2)

Zahlung nach Absatz (1) wird insoweit nicht geleistet, als für Schäden, die an den Liegenschaften oder anderen Vermögenswerten durch den Entsendestaat verursacht worden sind, nach Artikel 41 Entschädigung zu leisten ist oder zu leisten sein würde, wenn auf den Entschädigungsanspruch nicht verzichtet oder der Entsendestaat nicht von der Haftung für Entschädigungsansprüche nach dem genannten Artikel befreit worden wäre.

(3)

Ein Entsendestaat ist nicht verpflichtet, Investitionen, Ausrüstungsgegenstände oder Vorräte von rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehenden Liegenschaften oder anderen Vermögenswerten zu entfernen. Stehen die Liegenschaften oder anderen Vermögenswerte rechtlich im Eigentum eines Landes, so wird die Bundesrepublik den Entsendestaat von der Haftung für alle Ansprüche befreien, die dem Land auf Grund des deutschen Rechts aus der unterlassenen Entfernung etwa zustehen.

(4)

Ein Entsendestaat erhebt keine Ansprüche wegen des Restwertes von Investitionen an Sachen der in Absatz (1) genannten Art und an der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur unentgeltlichen Benutzung überlassenen Sachen im Eigentum juristischer Personen, an denen der Bund oder ein Land wirtschaftlich beteiligt ist, wenn die Investitionen aus Mitteln finanziert worden sind, die dem Entsendestaat vom Bund oder einem Land zur Verfügung gestellt worden sind. Eine Verrechnung des Restwertes solcher Investitionen mit Entschädigungen für Schäden, die während der Dauer der Benutzung solcher Sachen durch die Truppe oder das zivile Gefolge entstanden sind oder die bei der Entfernung der Investitionen entstehen, bleibt unberührt.