Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

Aktuelle Seite drucken

Artikel 61 [Entgelte für Lieferungen und Leistungen]

 

(1)

Vorbehaltlich der Auswirkungen der im NATO-Truppenstatut und in diesem Abkommen oder in einem sonstigen anwendbaren Abkommen vorgesehenen Steuer- und Zollbefreiungen haben die Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge dem jeweiligen Preisniveau im Bundesgebiet zu entsprechen; sie dürfen nicht höher sein als die Entgelte, die für Lieferungen und sonstige Leistungen an deutsche Behörden zulässig sind. Soweit Waren im Interesse des deutschen Einzelverbrauchers subventioniert werden, können diese Subventionen von einer Truppe und einem zivilen Gefolge nicht beansprucht werden, es sei denn, dass die Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch Personen bestimmt sind, die Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 56 sind.

(2)

Die Bestimmungen dieses Abkommens über Arbeitslöhne, Verkehrs- und Fernmeldetarife werden durch Absatz (1) nicht berührt.