Artikel 56 [Rechtsstellung ziviler Arbeitskräfte einer Truppe oder
eines Gefolges]
(1)
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(a)
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Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr
maßgebenden arbeitsrechtlichen - einschließlich
arbeitsschutzrechtlichen - Vorschriften, mit Ausnahme der
Dienstordnungen, der Dienstvereinbarungen und der tariflichen
Bestimmungen, gelten auch für die
Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte
bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit nicht in diesem
Artikel und in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des
Unterzeichnungsprotokolls etwas anderes bestimmt ist.
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(b)
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Bewirbt sich jemand um Beschäftigung bei einer Behörde
einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, so obliegt es
ausschließlich dem Bewerber, sofern es von ihm verlangt wird,
den Nachweis zu erbringen, dass er wegen einer strafbaren Handlung
nicht verurteilt worden ist. Kann der Bewerber ein polizeiliches
Führungszeugnis nicht erlangen, so stellen ihm die deutschen
Behörden nach den Vorschriften des deutschen Rechts einen
Auszug aus dem Strafregister aus, falls er eine Bescheinigung der
Truppe oder des zivilen Gefolges darüber vorlegt, dass er sich
um Beschäftigung beworben hat und sofern durch die Erteilung
dieses Auszuges nicht wesentliche deutsche Interessen
gefährdet werden.
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(c)
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(gestrichen)
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(d)
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Versetzungen aus dienstlichen Gründen innerhalb der
Bundesrepublik bedürfen des schriftlichen
Einverständnisses der zivilen Arbeitskräfte; diese
Einverständniserklärung kann jederzeit abgegeben werden.
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(e)
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(gestrichen)
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( f)
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Die Tätigkeit der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe
und einem zivilen Gefolge gilt nicht als Tätigkeit im
deutschen öffentlichen Dienst.
UP: Zu Artikel 56 Absatz (1)
(1)
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Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
durch die Truppe und das zivile Gefolge gelten
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(a)
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Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53
Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls,
Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der
Zusammenarbeit;
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(b)
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der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des
Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere
für Fragen der Unterstützung einschließlich
des Zutritts zu den Liegenschaften und
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(c)
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Artikel 53A insbesondere für behördliche
Entscheidungen.
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(2)
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Soweit vom Bundesminister der Vereidigung bestimmte Stellen
die Aufgabe der Gewerbeaufsichtsämter im Bereich der
Bundeswehr wahrnehmen, sind diese Stellen in Zusammenarbeit
mit den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges
nach diesem Abschnitt, Absatz (1) auch für die zivilen
Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen
Gefolge zuständig.
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(3)
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Für Anlagen der Bundeswehr vorgesehene
Ausnahmemöglichkeiten gelten auch für Anlagen
einer Truppe und eines zivilen Gefolges.
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TOP000001684
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(4)
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Für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom
18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens
errichtet worden sind, bleiben hinsichtlich der an sie zu
stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie
bisher geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies gilt
nicht, wenn die Anlagen wesentlich geändert werden
oder ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder nach
der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben
oder Gesundheit Dritter, insbesondere der zivilen
Arbeitskräfte, zu befürchten sind.
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(2)
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(a)
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§ 9
Absatz (1) Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes gilt mit
der Maßgabe, dass der Antrag des Arbeitgebers auch darauf
gestützt werden kann, dass der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses besonders schutzwürdige
militärische Interessen entgegenstehen. Die oberste
Dienstbehörde kann die besonders schutzwürdigen
militärischen Interessen glaubhaft machen; in diesem Falle ist
die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht öffentlich.
Sofern die Offenlegung der Gründe die Gefahr eines schweren
Schadens für die Sicherheit des Entsendestaates oder seiner
Truppe verursachen könnte, kann die oberste Dienstbehörde
der Truppe im Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramts die
Glaubhaftmachung durch eine förmliche Erklärung bewirken.
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(b)
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Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Absatzes ist die in der
Bundesrepublik Deutschland gelegene höchste, für die
Beschäftigungsdienststelle des gekündigten Arbeitnehmers
verwaltungsmäßig zuständige Dienststelle.
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(c)
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Dieser Absatz gilt nicht für die Mitglieder der
Betriebsvertretungen.
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(3)
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Auf die bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge beschäftigten
Arbeitskräfte finden die Vorschriften des deutschen Rechts
über die Sozialversicherung einschließlich der
Unfallversicherung, über die Arbeitslosenversicherung und
über das Kindergeld Anwendung. Träger der
Unfallversicherung ist die Bundesrepublik.
UP: Zu Artikel 56 Absatz (3)
Unfallverhütungsvorschriften des deutschen Rechts sind
nur zu berücksichtigen, solange eine Truppe und ein
ziviles Gefolge keine entsprechenden
Unfallverhütungsanweisungen erteilt hat. Beim Erlass
von Unfallverhütungsanweisungen und bei sonstigen
Fragen der Unfallverhütung lässt sich die Truppe
und das zivile Gefolge durch die zuständigen deutschen
Stellen beraten. Stellen diese Behörden fest, dass
Unfallverhütungsanweisungen als nicht ausreichend
erscheinen, so finden Konsultationen entsprechend Artikel
53 Absatz (1) Satz 3 statt.
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(4)
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Die bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge beschäftigten
deutschen zivilen Arbeitskräfte werden nur zu Diensten
nichtsoldatischer Art, einschließlich ziviler Wachdienste,
verwendet.
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(5)
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Den deutschen Behörden obliegt es, im Einvernehmen mit den
Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges
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(a)
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die als Grundlage für die einzelnen Arbeitsverträge dienen
den Arbeitsbedingungen, einschließlich der Löhne, der
Gehälter und der Einreihung der einzelnen Tätigkeitsarten
in Lohn- und Gehaltsgruppen, festzusetzen und Tarifverträge
abzuschließen und
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(b)
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das Entlohnungsverfahren zu regeln.
UP: Zu Artikel 56 Absatz (5)
Die Zuständigkeit der deutschen Behörden für
die Regelung des Entlohnungsverfahrens steht
dem Abschluss von Vereinbarungen zwischen diesen und den
Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges
nicht entgegen, wonach die Berechnung und Zahlung der
Vergütung der zivilen Arbeitskräfte durch andere
Stellen als deutsche Behörden erfolgt.
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(6)
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Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges haben
gegenüber den Arbeitskräften, einschließlich der
Mitglieder der zivilen Dienstgruppen, die Befugnis zur Einstellung,
Zuweisung des Arbeitsplatzes, Ausbildung, Versetzung,
Kündigung und Entgegennahme von Kündigungen.
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(7)
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(a)
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Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges bestimmen
die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze
gemäß der Einreihung der Tätigkeitsarten im Sinne
des Absatzes (5) Buchstabe (a). Der
einzelne Arbeitnehmer wird durch die Behörden der Truppe oder
des zivilen Gefolges in die entsprechende Lohn- oder Gehaltsgruppe
eingestuft.
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(b)
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(gestrichen)
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(8)
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Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem
Sozial-Versicherungsverhältnis unterliegen der deutschen
Gerichtsbarkeit. Klagen gegen den Arbeitgeber sind gegen die
Bundesrepublik zu richten. Klagen für den Arbeitgeber werden
von der Bundesrepublik erhoben.
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(9)
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Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr
maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die
Personalvertretung gelten für die Betriebsvertretung der
zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen
Gefolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt
des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist.
UP: Zu Artikel 56 Absatz (9)
(1)
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Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungs-Gesetzes
vom 15. März 1974 (Bundesgesetzblatt 1974 Teil I S.
693) mit späteren Änderungen bis
einschließlich der Änderung vom 16.Januar 1991
(Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und der
Zivildienstleistenden - BG - vom 16. Januar 1991,
Bundesgesetzblatt 1991 Teil I S. 47) - im folgenden als das
"Gesetz" bezeichnet - sind die einzelnen
Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines
zivilen Gefolges in der Bundesrepublik nach näherer
Bestimmung durch die betreffende Truppe. Werden
Entscheidungen oberhalb der Ebene der obersten
Dienstbehörde getroffen, so sorgt die Truppe
dafür, dass die Betriebsvertretung ohne
Verzögerung unterrichtet wird.
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(2)
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Für Dienstreisen der Mitglieder der Betriebsvertretungen
werden Reisekosten nach den tariflichen Bestimmungen
für Reisekosten der zivilen Angestellten der Truppe,
mindestens nach der zweithöchsten Stufe gezahlt.
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(3)
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Der Dienststellenleiter kann sich bei Besprechungen mit der
Betriebsvertretung durch eine Person vertreten lassen, die
in der Leitung der Dienststelle verantwortlich tätig
und zur Verhandlung mit der Betriebsvertretung in dem
gleichen Umfange wie der Dienststellenleiter
bevollmächtigt ist.
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(4)
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Von der Anwendung der Vorschriften des Gesetzes aber die
Wählbarkeit zu einer Betriebsvertretung, die die Dauer
der Zugehörigkeit zu Dienststellen betreffen, kann
Abstand genommen werden, soweit zwischen der Mehrheit der
Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber hierüber eine
Verständigung herbeigeführt wird.
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(5)
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Der Dienststellenleiter ist nicht verpflichtet, Mitgliedern
der Betriebsvertretung, dem Ausschuss nach § 93 des
Gesetzes und der Einigungsstelle Unterlagen vorzulegen,
soweit diese aus Gründen der Sicherheit
Verschlusssachen darstellen, das gleiche gilt für
Auskünfte daraus. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann
die Betriebsvertretung, soweit erforderlich, Zugang zu
Sicherheitsbereichen haben. Soweit ,die Vorschriften der
obersten Dienstbehörde der Truppe aber die
militärische Sicherheit einem solchen Zugang
entgegenstehen oder ihn einschränken, erfolgt der
Zugang unter den gleichen Bedingungen, unter denen auch
zivilen Arbeitskräften der Zugang erlaubt ist.
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(6)
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(a)
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(i)
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Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht kann, soweit im
Einzelfall besonders schutzwürdige militärische
Interessen entgegenstehen, in seinem Umfang beschränkt
werden. Die oberste Dienstbehörde hat die Gründe
für die Beschränkung des Mitbestimmungsrechts
schriftlich darzulegen und den Umfang der Beschränkung
zu bezeichnen. Sofern die Offenlegung der Gründe die
Gefahr eines schweren Schadens für die Sicherheit des
Entsendestaates oder seiner Truppe verursachen könnte,
kann die oberste Dienstbehörde den Nachweis durch eine
förmliche Erklärung bewirken, die durch den
Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts zu
bestätigen ist.
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(ii)
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In Fällen, in denen die Liegenschaften an die
Bundesregierung zurückgegeben werden, verhindert die
Anwendung des Mitbestimmungsrechts nicht die Rückgabe
dieser Liegenschaften zu dem vorgesehenen Zeitpunkt, der
den zuständigen deutschen Behörden von der Truppe
mitgeteilt wurde. In diesen Fällen schließen die
zuständigen deutschen Behörden besondere
Vereinbarungen, um die Liegenschaften zu übernehmen,
selbst wenn sie nicht völlig geräumt worden sind.
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(iii)
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(aa)
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Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in Bezug auf
die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von
Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform
findet nur auf Sozialeinrichtungen Anwendung, die
ausschließlich für die zivilen Arbeitskräfte
unterhalten werden.
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(bb)
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Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in Bezug auf
die Gestaltung der Arbeitsplätze findet keine
Anwendung, wenn sowohl Mitglieder der Truppe oder des
zivilen Gefolges als auch zivile Arbeitskräfte in
dieselbe Einrichtung oder dasselbe Programm einbezogen sind
und die Zahl der betroffenen zivilen Arbeitskräfte
nicht überwiegt.
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(iv)
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Soweit der Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte
und Arbeiter Fragen der militärischen Sicherheit
betrifft, findet anstelle der im Gesetz vorgesehenen
.Mitbestimmung das Mitwirkungsverfahren Anwendung.
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(v)
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Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht bei Zuweisung
entsprechend § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
findet keine Anwendung.
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(vi)
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Angelegenheiten, soweit sie durch Gesetz oder Tarifvertrag
geregelt sind oder üblicherweise gemäß Artikel
56 Absatz (5) Buchstabe (a) geregelt werden unterliegen
nicht der Mitbestimmung.
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(vii)
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Die Mitbestimmung findet keine Anwendung in Bezug auf § 75
Absatz (1) Nummern 1 und 2, § 75 Absatz (3) Nummer 13
sowie § 76 Absatz (2) Nummern 5 und 7 des Gesetzes.
Dieser Ausschluss wird unmittelbar nach dem 31. Dezember
1994 überprüft werden.
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(b)
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In Fällen, in denen die Mitbestimmungsrechte aufgrund
des Buchstabens (a) keine Anwendung finden, gilt das
Mitwirkungsverfahren.
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(c)
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Die im Mitbestimmungsverfahren vorgesehene Einigungsstelle
besteht je aus einem von der obersten Dienstbehörde
und von der bei ihr bestehenden zuständigen
Betriebsvertretung bestellten Beisitzer sowie aus einem
unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide
Teile einigen. Kommt eine Einigung über die Person des
Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn, soweit nicht
einvernehmlich der Präsident des
Bundesverwaltungsgerichts oder der Generalsekretär der
Westeuropäischen Union um die Bestellung ersucht und,
der Generalsekretär der
Nordatlantik-Vertragsorganisation. Die oberste
Dienstbehörde kann verlangen, dass die Mitglieder der
Einigungsstelle zum Umgang mit Verschlusssachen
ermächtigt sind. Auf Ersuchen der betreffenden Truppe
oder Betriebsvertretung können ständige oder
Ad-hoc-Einigungsstellen eingesetzt werden, wenn die
Umstände dies rechtfertigen.
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(d)
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Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den
Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen.
Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.
Beschlüsse der Einigungsstelle erfolgen im Rahmen der
Rechtsvorschriften einschließlich der Haushaltsgesetze
und -vorschriften des Entsendestaates, die für die
oberste Dienstbehörde der Truppe bindend sind.
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(7)
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Der Dienststellenleiter legt der Betriebsvertretung
Verwaltungsanordnungen vor, deren Erlass zur Mitwirkung
gemäß § 78 des Gesetzes vor, außer in
den Fällen, in denen § 72 Absatz (6) in
Verbindung mit § 69 Satz 5 des Gesetzes Anwendung
findet.
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(8)
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(gestrichen)
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(9)
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Soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht,
entscheiden die deutschen Gerichte für Arbeitssachen
in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren
(Beschlussverfahren), und die Bundesrepublik beteiligt sich
im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf deren
Antrag am Verfahren.
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(10)
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Auf Ersuchen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges
beantragt die von der Bundesrepublik bestimmte Stelle die
Strafverfolgung wegen Verletzung der Schweigepflicht nach
Maßgabe des § 203 Absatz 2 Nummer (3) und des
§ 353 b Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches.
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(10)
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Soweit die deutschen Behörden Verwaltungsarbeiten
ausführen, die mit der Beschäftigung von
Arbeitskräften bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge und
mit deren Entlohnung zusammenhängen, vergütet die Truppe
die tatsächlichen Kosten dieser Verwaltungsarbeit. Das
Verfahren hierfür wird durch Einzelvereinbarung zwischen den
deutschen Behörden und den Behörden jeder Truppe
geregelt. Bei der Durchführung der Verwaltungsarbeiten werden
im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Truppe die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet.
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