Artikel 56 [Rechtsstellung ziviler Arbeitskräfte einer Truppe oder
      eines Gefolges]
    
    
      
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              (1) 
           
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            (a) 
           
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            Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr
            maßgebenden arbeitsrechtlichen - einschließlich
            arbeitsschutzrechtlichen - Vorschriften, mit Ausnahme der
            Dienstordnungen, der Dienstvereinbarungen und der tariflichen
            Bestimmungen, gelten auch für die
            Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte
            bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit nicht in diesem
            Artikel und in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des
            Unterzeichnungsprotokolls etwas anderes bestimmt ist.
           
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            (b)
           
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            Bewirbt sich jemand um Beschäftigung bei einer Behörde
            einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, so obliegt es
            ausschließlich dem Bewerber, sofern es von ihm verlangt wird,
            den Nachweis zu erbringen, dass er wegen einer strafbaren Handlung
            nicht verurteilt worden ist. Kann der Bewerber ein polizeiliches
            Führungszeugnis nicht erlangen, so stellen ihm die deutschen
            Behörden nach den Vorschriften des deutschen Rechts einen
            Auszug aus dem Strafregister aus, falls er eine Bescheinigung der
            Truppe oder des zivilen Gefolges darüber vorlegt, dass er sich
            um Beschäftigung beworben hat und sofern durch die Erteilung
            dieses Auszuges nicht wesentliche deutsche Interessen
            gefährdet werden.
           
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            (c)
           
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            (gestrichen)
           
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            (d)
           
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            Versetzungen aus dienstlichen Gründen innerhalb der
            Bundesrepublik bedürfen des schriftlichen
            Einverständnisses der zivilen Arbeitskräfte; diese
            Einverständniserklärung kann jederzeit abgegeben werden.
           
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            (e)
           
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            (gestrichen)
           
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            ( f)
           
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            Die Tätigkeit der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe
            und einem zivilen Gefolge gilt nicht als Tätigkeit im
            deutschen öffentlichen Dienst.  
           
          
            
              UP: Zu Artikel 56 Absatz (1)
             
            
              
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                    (1)
                   
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                    Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
                    durch die Truppe und das zivile Gefolge gelten
                   
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                    (a)
                   
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                    Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53
                    Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls,
                    Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der
                    Zusammenarbeit;
                   
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                    (b)
                   
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                    der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des
                    Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere
                    für Fragen der Unterstützung einschließlich
                    des Zutritts zu den Liegenschaften und
                   
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                    (c)
                   
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                    Artikel 53A insbesondere für behördliche
                    Entscheidungen.
                   
                 | 
               
              
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                    (2)
                   
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                    Soweit vom Bundesminister der Vereidigung bestimmte Stellen
                    die Aufgabe der Gewerbeaufsichtsämter im Bereich der
                    Bundeswehr wahrnehmen, sind diese Stellen in Zusammenarbeit
                    mit den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges
                    nach diesem Abschnitt, Absatz (1) auch für die zivilen
                    Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen
                    Gefolge zuständig.
                   
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                    (3)
                   
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                    Für Anlagen der Bundeswehr vorgesehene
                    Ausnahmemöglichkeiten gelten auch für Anlagen
                    einer Truppe und eines zivilen Gefolges.
                   
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                    TOP000001684
                   
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                    (4)
                   
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                    Für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom
                    18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens
                    errichtet worden sind, bleiben hinsichtlich der an sie zu
                    stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie
                    bisher geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies gilt
                    nicht, wenn die Anlagen wesentlich geändert werden
                    oder ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder nach
                    der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben
                    oder Gesundheit Dritter, insbesondere der zivilen
                    Arbeitskräfte, zu befürchten sind.
                   
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              (2)
           
         | 
        
           
            (a)
           
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            § 9
            Absatz (1) Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes gilt mit
            der Maßgabe, dass der Antrag des Arbeitgebers auch darauf
            gestützt werden kann, dass der Fortsetzung des
            Arbeitsverhältnisses besonders schutzwürdige
            militärische Interessen entgegenstehen. Die oberste
            Dienstbehörde kann die besonders schutzwürdigen
            militärischen Interessen glaubhaft machen; in diesem Falle ist
            die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht öffentlich.
            Sofern die Offenlegung der Gründe die Gefahr eines schweren
            Schadens für die Sicherheit des Entsendestaates oder seiner
            Truppe verursachen könnte, kann die oberste Dienstbehörde
            der Truppe im Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramts die
            Glaubhaftmachung durch eine förmliche Erklärung bewirken.
           
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            (b)
           
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            Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Absatzes ist die in der
            Bundesrepublik Deutschland gelegene höchste, für die
            Beschäftigungsdienststelle des gekündigten Arbeitnehmers
            verwaltungsmäßig zuständige Dienststelle.
           
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         | 
        
           
            (c)
           
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            Dieser Absatz gilt nicht für die Mitglieder der
            Betriebsvertretungen.
           
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              (3)
           
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            Auf die bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge beschäftigten
            Arbeitskräfte finden die Vorschriften des deutschen Rechts
            über die Sozialversicherung einschließlich der
            Unfallversicherung, über die Arbeitslosenversicherung und
            über das Kindergeld Anwendung. Träger der
            Unfallversicherung ist die Bundesrepublik.  
           
          
            
              UP: Zu Artikel 56 Absatz (3)
             
            
              
                | 
                   
                    Unfallverhütungsvorschriften des deutschen Rechts sind
                    nur zu berücksichtigen, solange eine Truppe und ein
                    ziviles Gefolge keine entsprechenden
                    Unfallverhütungsanweisungen erteilt hat. Beim Erlass
                    von Unfallverhütungsanweisungen und bei sonstigen
                    Fragen der Unfallverhütung lässt sich die Truppe
                    und das zivile Gefolge durch die zuständigen deutschen
                    Stellen beraten. Stellen diese Behörden fest, dass
                    Unfallverhütungsanweisungen als nicht ausreichend
                    erscheinen, so finden Konsultationen entsprechend Artikel
                    53 Absatz (1) Satz 3 statt.
                   
                 | 
               
             
           
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        | 
           
              (4)
           
         | 
        
           
            Die bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge beschäftigten
            deutschen zivilen Arbeitskräfte werden nur zu Diensten
            nichtsoldatischer Art, einschließlich ziviler Wachdienste,
            verwendet.
           
         | 
      
      
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         | 
      
      
        | 
           
              (5)
           
         | 
        
           
            Den deutschen Behörden obliegt es, im Einvernehmen mit den
            Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            (a)
           
         | 
        
           
            die als Grundlage für die einzelnen Arbeitsverträge dienen
            den Arbeitsbedingungen, einschließlich der Löhne, der
            Gehälter und der Einreihung der einzelnen Tätigkeitsarten
            in Lohn- und Gehaltsgruppen, festzusetzen und Tarifverträge
            abzuschließen und
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
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            (b)
           
         | 
        
           
            das Entlohnungsverfahren zu regeln.  
           
          
            
              UP: Zu Artikel 56 Absatz (5)
             
            
              
                | 
                   
                    Die Zuständigkeit der deutschen Behörden für
                    die Regelung des Entlohnungsverfahrens steht
                    dem Abschluss von Vereinbarungen zwischen diesen und den
                    Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges
                    nicht entgegen, wonach die Berechnung und Zahlung der
                    Vergütung der zivilen Arbeitskräfte durch andere
                    Stellen als deutsche Behörden erfolgt.
                   
                 | 
               
             
           
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              (6)
           
         | 
        
           
            Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges haben
            gegenüber den Arbeitskräften, einschließlich der
            Mitglieder der zivilen Dienstgruppen, die Befugnis zur Einstellung,
            Zuweisung des Arbeitsplatzes, Ausbildung, Versetzung,
            Kündigung und Entgegennahme von Kündigungen.
           
         | 
      
      
        | 
           
              (7)
           
         | 
        
           
            (a)
           
         | 
        
           
            Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges bestimmen
            die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze
            gemäß der Einreihung der Tätigkeitsarten im Sinne
            des Absatzes (5) Buchstabe (a). Der
            einzelne Arbeitnehmer wird durch die Behörden der Truppe oder
            des zivilen Gefolges in die entsprechende Lohn- oder Gehaltsgruppe
            eingestuft.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            (b)
           
         | 
        
           
            (gestrichen)
           
         | 
      
      
        | 
           
              (8)
           
         | 
        
           
            Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem
            Sozial-Versicherungsverhältnis unterliegen der deutschen
            Gerichtsbarkeit. Klagen gegen den Arbeitgeber sind gegen die
            Bundesrepublik zu richten. Klagen für den Arbeitgeber werden
            von der Bundesrepublik erhoben.
           
         | 
      
      
        | 
           
         | 
      
      
        | 
           
              (9)
           
         | 
        
           
            Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr
            maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die
            Personalvertretung gelten für die Betriebsvertretung der
            zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen
            Gefolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt
            des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist.  
           
          
            
              UP: Zu Artikel 56 Absatz (9)
             
            
               
             
            
              
                | 
                   
                      (1)
                   
                 | 
                
                   
                    Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungs-Gesetzes
                    vom 15. März 1974 (Bundesgesetzblatt 1974 Teil I S.
                    693) mit späteren Änderungen bis
                    einschließlich der Änderung vom 16.Januar 1991
                    (Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und der
                    Zivildienstleistenden - BG - vom 16. Januar 1991,
                    Bundesgesetzblatt 1991 Teil I S. 47) - im folgenden als das
                    "Gesetz" bezeichnet - sind die einzelnen
                    Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines
                    zivilen Gefolges in der Bundesrepublik nach näherer
                    Bestimmung durch die betreffende Truppe. Werden
                    Entscheidungen oberhalb der Ebene der obersten
                    Dienstbehörde getroffen, so sorgt die Truppe
                    dafür, dass die Betriebsvertretung ohne
                    Verzögerung unterrichtet wird.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                      (2)
                   
                 | 
                
                   
                    Für Dienstreisen der Mitglieder der Betriebsvertretungen
                    werden Reisekosten nach den tariflichen Bestimmungen
                    für Reisekosten der zivilen Angestellten der Truppe,
                    mindestens nach der zweithöchsten Stufe gezahlt.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                      (3)
                   
                 | 
                
                   
                    Der Dienststellenleiter kann sich bei Besprechungen mit der
                    Betriebsvertretung durch eine Person vertreten lassen, die
                    in der Leitung der Dienststelle verantwortlich tätig
                    und zur Verhandlung mit der Betriebsvertretung in dem
                    gleichen Umfange wie der Dienststellenleiter
                    bevollmächtigt ist.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                      (4)
                   
                 | 
                
                   
                    Von der Anwendung der Vorschriften des Gesetzes aber die
                    Wählbarkeit zu einer Betriebsvertretung, die die Dauer
                    der Zugehörigkeit zu Dienststellen betreffen, kann
                    Abstand genommen werden, soweit zwischen der Mehrheit der
                    Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber hierüber eine
                    Verständigung herbeigeführt wird.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                      (5)
                   
                 | 
                
                   
                    Der Dienststellenleiter ist nicht verpflichtet, Mitgliedern
                    der Betriebsvertretung, dem Ausschuss nach § 93 des
                    Gesetzes und der Einigungsstelle Unterlagen vorzulegen,
                    soweit diese aus Gründen der Sicherheit
                    Verschlusssachen darstellen, das gleiche gilt für
                    Auskünfte daraus. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann
                    die Betriebsvertretung, soweit erforderlich, Zugang zu
                    Sicherheitsbereichen haben. Soweit ,die Vorschriften der
                    obersten Dienstbehörde der Truppe aber die
                    militärische Sicherheit einem solchen Zugang
                    entgegenstehen oder ihn einschränken, erfolgt der
                    Zugang unter den gleichen Bedingungen, unter denen auch
                    zivilen Arbeitskräften der Zugang erlaubt ist.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                      (6)
                   
                 | 
                
                   
                    (a) 
                   
                 | 
                
                   
                    (i)
                   
                 | 
                
                   
                    Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht kann, soweit im
                    Einzelfall besonders schutzwürdige militärische
                    Interessen entgegenstehen, in seinem Umfang beschränkt
                    werden. Die oberste Dienstbehörde hat die Gründe
                    für die Beschränkung des Mitbestimmungsrechts
                    schriftlich darzulegen und den Umfang der Beschränkung
                    zu bezeichnen. Sofern die Offenlegung der Gründe die
                    Gefahr eines schweren Schadens für die Sicherheit des
                    Entsendestaates oder seiner Truppe verursachen könnte,
                    kann die oberste Dienstbehörde den Nachweis durch eine
                    förmliche Erklärung bewirken, die durch den
                    Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts zu
                    bestätigen ist.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (ii)
                   
                 | 
                
                   
                    In Fällen, in denen die Liegenschaften an die
                    Bundesregierung zurückgegeben werden, verhindert die
                    Anwendung des Mitbestimmungsrechts nicht die Rückgabe
                    dieser Liegenschaften zu dem vorgesehenen Zeitpunkt, der
                    den zuständigen deutschen Behörden von der Truppe
                    mitgeteilt wurde. In diesen Fällen schließen die
                    zuständigen deutschen Behörden besondere
                    Vereinbarungen, um die Liegenschaften zu übernehmen,
                    selbst wenn sie nicht völlig geräumt worden sind.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (iii) 
                   
                 | 
                
                   
                    (aa)
                   
                 | 
                
                   
                    Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in Bezug auf
                    die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von
                    Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform
                    findet nur auf Sozialeinrichtungen Anwendung, die
                    ausschließlich für die zivilen Arbeitskräfte
                    unterhalten werden.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (bb) 
                   
                 | 
                
                   
                    Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in Bezug auf
                    die Gestaltung der Arbeitsplätze findet keine
                    Anwendung, wenn sowohl Mitglieder der Truppe oder des
                    zivilen Gefolges als auch zivile Arbeitskräfte in
                    dieselbe Einrichtung oder dasselbe Programm einbezogen sind
                    und die Zahl der betroffenen zivilen Arbeitskräfte
                    nicht überwiegt.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (iv)
                   
                 | 
                
                   
                    Soweit der Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte
                    und Arbeiter Fragen der militärischen Sicherheit
                    betrifft, findet anstelle der im Gesetz vorgesehenen
                    .Mitbestimmung das Mitwirkungsverfahren Anwendung.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (v)
                   
                 | 
                
                   
                    Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht bei Zuweisung
                    entsprechend § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
                    findet keine Anwendung.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (vi)
                   
                 | 
                
                   
                    Angelegenheiten, soweit sie durch Gesetz oder Tarifvertrag
                    geregelt sind oder üblicherweise gemäß Artikel
                    56 Absatz (5) Buchstabe (a) geregelt werden unterliegen
                    nicht der Mitbestimmung.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (vii)
                   
                 | 
                
                   
                    Die Mitbestimmung findet keine Anwendung in Bezug auf § 75
                    Absatz (1) Nummern 1 und 2, § 75 Absatz (3) Nummer 13
                    sowie § 76 Absatz (2) Nummern 5 und 7 des Gesetzes.
                    Dieser Ausschluss wird unmittelbar nach dem 31. Dezember
                    1994 überprüft werden.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (b)
                   
                 | 
                
                   
                    In Fällen, in denen die Mitbestimmungsrechte aufgrund
                    des Buchstabens (a) keine Anwendung finden, gilt das
                    Mitwirkungsverfahren.
                   
                 | 
               
              
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                 | 
                
                   
                    (c)
                   
                 | 
                
                   
                    Die im Mitbestimmungsverfahren vorgesehene Einigungsstelle
                    besteht je aus einem von der obersten Dienstbehörde
                    und von der bei ihr bestehenden zuständigen
                    Betriebsvertretung bestellten Beisitzer sowie aus einem
                    unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide
                    Teile einigen. Kommt eine Einigung über die Person des
                    Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn, soweit nicht
                    einvernehmlich der Präsident des
                    Bundesverwaltungsgerichts oder der Generalsekretär der
                    Westeuropäischen Union um die Bestellung ersucht und,
                    der Generalsekretär der
                    Nordatlantik-Vertragsorganisation. Die oberste
                    Dienstbehörde kann verlangen, dass die Mitglieder der
                    Einigungsstelle zum Umgang mit Verschlusssachen
                    ermächtigt sind. Auf Ersuchen der betreffenden Truppe
                    oder Betriebsvertretung können ständige oder
                    Ad-hoc-Einigungsstellen eingesetzt werden, wenn die
                    Umstände dies rechtfertigen.
                   
                 | 
               
              
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                 | 
                
                   
                    (d)
                   
                 | 
                
                   
                    Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den
                    Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen.
                    Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.
                    Beschlüsse der Einigungsstelle erfolgen im Rahmen der
                    Rechtsvorschriften einschließlich der Haushaltsgesetze
                    und -vorschriften des Entsendestaates, die für die
                    oberste Dienstbehörde der Truppe bindend sind.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                      (7)
                   
                 | 
                
                   
                    Der Dienststellenleiter legt der Betriebsvertretung
                    Verwaltungsanordnungen vor, deren Erlass zur Mitwirkung
                    gemäß § 78 des Gesetzes vor, außer in
                    den Fällen, in denen § 72 Absatz (6) in
                    Verbindung mit § 69 Satz 5 des Gesetzes Anwendung
                    findet.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                      (8)
                   
                 | 
                
                   
                    (gestrichen)
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                      (9)
                   
                 | 
                
                   
                    Soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht,
                    entscheiden die deutschen Gerichte für Arbeitssachen
                    in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren
                    (Beschlussverfahren), und die Bundesrepublik beteiligt sich
                    im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf deren
                    Antrag am Verfahren.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                    (10) 
                   
                 | 
                
                   
                    Auf Ersuchen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges
                    beantragt die von der Bundesrepublik bestimmte Stelle die
                    Strafverfolgung wegen Verletzung der Schweigepflicht nach
                    Maßgabe des § 203 Absatz 2 Nummer (3) und des
                    § 353 b Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches.
                   
                 | 
               
             
           
         | 
      
      
        | 
           
            (10) 
           
         | 
        
           
            Soweit die deutschen Behörden Verwaltungsarbeiten
            ausführen, die mit der Beschäftigung von
            Arbeitskräften bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge und
            mit deren Entlohnung zusammenhängen, vergütet die Truppe
            die tatsächlichen Kosten dieser Verwaltungsarbeit. Das
            Verfahren hierfür wird durch Einzelvereinbarung zwischen den
            deutschen Behörden und den Behörden jeder Truppe
            geregelt. Bei der Durchführung der Verwaltungsarbeiten werden
            im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Truppe die
            Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet.
           
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