Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 56 Absatz (5)

 

Die Zuständigkeit der deutschen Behörden für die Regelung des Entlohnungsverfahrens steht dem Abschluss von Vereinbarungen zwischen diesen und den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nicht entgegen, wonach die Berechnung und Zahlung der Vergütung der zivilen Arbeitskräfte durch andere Stellen als deutsche Behörden erfolgt.