Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen |
(1) |
Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften durch die Truppe und das zivile Gefolge gelten |
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(a) |
Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der Zusammenarbeit; |
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(b) |
der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere für Fragen der Unterstützung einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften und |
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(c) |
Artikel 53A insbesondere für behördliche Entscheidungen. |
(2) |
Soweit vom Bundesminister der Vereidigung bestimmte Stellen die Aufgabe der Gewerbeaufsichtsämter im Bereich der Bundeswehr wahrnehmen, sind diese Stellen in Zusammenarbeit mit den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges nach diesem Abschnitt, Absatz (1) auch für die zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge zuständig. |
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(3) |
Für Anlagen der Bundeswehr vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten gelten auch für Anlagen einer Truppe und eines zivilen Gefolges. |
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(4) |
Für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens errichtet worden sind, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn die Anlagen wesentlich geändert werden oder ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter, insbesondere der zivilen Arbeitskräfte, zu befürchten sind. |