RiABG (Brit.)

 

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Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung] - bisherige Fassung

 

Hinweis:

Dieser Artikel gilt bis zum Abschluss der Erprobungsphase des neuen Verfahrens zur Bewirtschaftung der Mittel weiter1).

 

1.

Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der gegenüber dem Bundesminister der Finanzen abzurechnenden Verwaltungskostenentschädigung fordert die Oberfinanzdirektion / das Bauamt*) von den britischen Streitkräften bei den fertiggestellten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in jedem Einzelfalle, spätestens mit der Vorlage der Schlussabrechnung die sich aus den ABG 1975 ergebenden Beträge an.

2.

Die Anforderungen müssen enthalten:

 

a) 

Nummer und Art der Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und die Höhe der daraus resultierenden Entschädigungen,

 

b)

das Konto, auf das die Verwaltungskostenentschädigung zu überweisen ist.

3.

Die britischen Streitkräfte überweisen die Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit Mitteln nach Artikel 25, wobei der zu zahlende Betrag auf Formblatt "R" ausgewiesen wird.

4.

Zu Artikel 26.3 in Verbindung mit Artikel 26.1

 

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die nicht in einem Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet werden können, fordert die Oberfinanzdirektion / das Bauamt*)  - soweit nicht nach Nr. 3 verfahren wird - von den britischen Streitkräften für die im abgelaufenen Haushaltsjahr der britischen Streitkräfte erbrachten Leistungen der deutschen Bauverwaltung bis spätestens 3 Monate nach Ende des deutschen Haushaltsjahres entsprechende Abschlagszahlungen auf die Verwaltungskostenentschädigung. Eine Restzahlung der Verwaltungskostenentschädigung wird nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 25.3 angefordert und gezahlt.

 

 

 

 

 

*)

Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt den jeweiligen obersten Landesbehörden.

1)

Erlass des BMVBS vom 26.08.2009 - B 22 - B 1600-53-02/4