RiABG (Brit.) |
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Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung] - bisherige Fassung
Hinweis: Dieser Artikel gilt bis zum Abschluss der Erprobungsphase des neuen Verfahrens zur Bewirtschaftung der Mittel weiter1). |
1. |
Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der gegenüber dem Bundesminister der Finanzen abzurechnenden Verwaltungskostenentschädigung fordert die Oberfinanzdirektion / das Bauamt*) von den britischen Streitkräften bei den fertiggestellten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in jedem Einzelfalle, spätestens mit der Vorlage der Schlussabrechnung die sich aus den ABG 1975 ergebenden Beträge an. |
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2. |
Die Anforderungen müssen enthalten: |
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a) |
Nummer und Art der Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und die Höhe der daraus resultierenden Entschädigungen, |
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b) |
das Konto, auf das die Verwaltungskostenentschädigung zu überweisen ist. |
3. |
Die britischen Streitkräfte überweisen die Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit Mitteln nach Artikel 25, wobei der zu zahlende Betrag auf Formblatt "R" ausgewiesen wird. |
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4. |
Zu Artikel 26.3 in Verbindung mit Artikel 26.1 |
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Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die nicht in einem Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet werden können, fordert die Oberfinanzdirektion / das Bauamt*) - soweit nicht nach Nr. 3 verfahren wird - von den britischen Streitkräften für die im abgelaufenen Haushaltsjahr der britischen Streitkräfte erbrachten Leistungen der deutschen Bauverwaltung bis spätestens 3 Monate nach Ende des deutschen Haushaltsjahres entsprechende Abschlagszahlungen auf die Verwaltungskostenentschädigung. Eine Restzahlung der Verwaltungskostenentschädigung wird nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 25.3 angefordert und gezahlt. |
*) |
Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt den jeweiligen obersten Landesbehörden. |
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