Zu Artikel 25 [Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den
BRH]
25.1
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Artikel 25.1 ABG 1975 geht von dem Bestreben aus, die den
deutschen Behörden zugehenden Rechnungen mit den von
den britischen Streitkräften zur Verfügung
gestellten Kassenmitteln möglichst so zu bezahlen,
dass hierdurch nicht nur die Berechnung von Verzugszinsen
vermieden wird, sondern auch mögliche Skonti genutzt
werden können.
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RiABG 25.2
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25.2
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Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber
den Auftragnehmern und um sicherzustellen, dass die von den
britischen Streitkräften angeforderten Kassenmittel
den tatsächlich ausgeführten Leistungen
entsprechen, wird ein Verfahren für die Abschlags- und
Schlusszahlungen angewandt.
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25.2.1
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Die Bauämter fordern nach Erhalt und Prüfung der
Rechnung mittels Formblatt ABG 8 unter Beachtung der
Fristen nach 25.3.4 die erforderlichen Kassenmittel
(inklusive der Verwaltungskostenentschädigung - VKE)
bei der zuständigen Dienststelle der britischen
Streitkräfte an.
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25.2.2
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Die britischen Streitkräfte überweisen die
angeforderten Kassenmittel auf die von den deutschen
Behörden angegebenen Konten. Gleichzeitig
benachrichtigen die britischen Streitkräfte mittels
Formblatt ABG 8 unter Beachtung der Fristen nach 25.3.4 auf
elektronischem Weg das zuständige Bauamt. Bei der
Schlusszahlung übermitteln die britischen
Streitkräfte zusätzlich das Formblatt ABG 8 in
schriftlicher Form an das zuständige Bauamt.
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RiABG 25.3
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25.3
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Die Zahlung der Rechnungen wird jeweils nach einem von beiden
Seiten endgültig vereinbarten Ablaufschema geregelt.
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25.3.1
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Aufgaben des Bauamtes bei Abschlagsrechnungen:
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Für jede Abschlagsrechnung wird unmittelbar nach
sachlicher und rechnerischer Prüfung ein Formblatt ABG
8 gefertigt und ohne den begründenden Unterlagen
elektronisch an das „DE HQ Budget Office“ übermittelt.
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Das Bauamt erhält eine elektronische Benachrichtigung
mittels Formblatt ABG 8 mit dem Freigabevermerk durch die
britischen Streitkräfte, dass die Kassenmittel auf die
Konten angewiesen wurden.
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Die erste Ausfertigung der Rechnung verbleibt mit den
begründenden Unterlagen und der entsprechenden
Zahlungsbestätigung beim Bauamt.
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25.3.2
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Aufgaben des Bauamtes bei Schlussrechnungen:
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Die zweite Ausfertigung der Schlussrechnung wird unmittelbar
nach sachlicher und rechnerischer Prüfung mit den
begründenden Unterlagen (in Kopie) und dem Formblatt
ABG 8 (2-fach) in schriftlicher Form an das „DE HQ Budget
Office“ gesendet. Das Formblatt ABG 8 wird zusätzlich
elektronisch an die britischen Streitkräfte
übermittelt.
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Das Bauamt erhält eine elektronische Benachrichtigung
mittels Formblatt ABG 8 mit dem Freigabevermerk durch die
britischen Streitkräfte, dass die Kassenmittel auf die
Konten angewiesen wurden. Die britischen Streitkräfte
senden das Formblatt ABG 8 (1-fach) zusätzlich in
schriftlicher Form an das Bauamt zurück.
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Die erste Ausfertigung der Rechnung (mit den
begründenden Unterlagen im Original) verbleibt mit der
entsprechenden Zahlungsbestätigung beim Bauamt.
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25.3.3
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Die sachliche und rechnerische Rechnungsprüfung der
deutschen Behörden und die administrative
Überprüfung von Rechnungsunterlagen durch die
zuständige Dienststelle der britischen
Streitkräfte unterliegen gemeinsam vereinbarten
Fristen:
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25.3.3.1
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Bei Abschlagszahlungen kommen dem Bauamt zur
Rechnungsprüfung bis zu 18 Werktage und den britischen
Streitkräften zur administrativen
Überprüfung sowie zur Bereitstellung der
Kassenmittel bis zu 8 Werktage zu. Danach ist innerhalb von
4 Werktagen der Rechnungsbetrag auf das Auftragnehmerkonto
zu überweisen.
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25.3.3.2
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Bei Schlusszahlungen kommen dem Bauamt zur
Rechnungsprüfung bis zu 36 Werktage und den britischen
Streitkräften zur technischen und administrativen
Überprüfung sowie zur Bereitstellung der
Kassenmittel bis zu 30 Werktage zu. Danach ist innerhalb
von 6 Werktagen der Rechnungsbetrag auf das
Auftragnehmerkonto zu überweisen.
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Rückfragen beider Seiten werden in der Regel
unverzüglich innerhalb der ersten 18 Werktage der den
britischen Streitkräften zur Verfügung stehenden
Bearbeitungszeit geklärt (Dialogverfahren).
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25.3.3.3
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Maßgebend für die Zeiten sind der Eingang der
Rechnungsunterlagen beim Bauamt, bei den britischen
Streitkräften und der Eingang der Kassenmittel bei der
zuständigen Bank. Alle im Zahlungsverfahren
beteiligten Stellen sind verpflichtet, die im
Zahlungsverfahren notwendigen Schritte unverzüglich
und kurzfristig vorzunehmen und die insgesamt mit dem
Auftragnehmer vereinbarten Fristen nach 25.3.4 einzuhalten.
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RiABG 25.3.4
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25.3.4
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Die Baumaßnahmen der britischen Streitkräfte werden
ausschließlich aus deren Heimatmittel finanziert.
Deshalb gelten bei Bauleistungen für die britischen
Streitkräfte besondere Zahlungsfristen:
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für Abschlagszahlungen insgesamt bis zu 30 Werktage
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und
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für Schlusszahlungen insgesamt bis zu 72 Werktage.
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25.4
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Gültige Rechnungen über fertiggestellte Teile von
Baumaßnahmen im Sinne des Artikels 25.2 ABG 1975 sind
alle Rechnungen (Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen),
für die ein Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch
das Bauamt geprüft und festgestellt worden ist.
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25.5
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Der in Artikel 25.3 und 25.4 ABG 1975 enthaltene Begriff
„Abrechnung“ ist nicht identisch mit dem im deutschen
Haushaltsrecht verwendeten Begriff „Rechnungslegung“.
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Zur detaillierten Abrechnung gehören Schriftstücke,
die für mehrere Kassenanordnungen die Grundlage
bilden, wie Verdingungsniederschriften, Verträge,
Angebote, Auftragsschreiben (Abschrift),
Auftragsbestätigungen, Abnahmebescheinigungen,
Massenberechnungen, Abrechnungsskizzen, Tagelohnzettel,
Nachtragsvereinbarungen usw.
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Eine Ausfertigung dieser Unterlagen wie auch der bezahlten
Rechnungen mit den entsprechenden
Zahlungsbestätigungen verbleibt bei der
zuständigen deutschen Behörde, z. B. Bauamt
und ist entsprechend den Bestimmungen der RBBau
aufzubewahren.
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Nach Ende der Baumaßnahme führt das Bauamt die
Rechnungslegung nach den Bestimmungen der RBBau durch.
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25.6
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Die Prüfung durch den Bundesrechnungshof dient der
Feststellung, ob die deutschen Behörden die nach den
ABG 1975 zu erledigenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen
haben und die in Auftrag gegebenen Bauleistungen
vertragsgemäß durchgeführt und abgerechnet
worden sind. Der Bundesrechnungshof wird hierbei im
Bedarfsfall die zuständigen Prüfungsämter
des Bundes mit heranziehen.
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Über die Prüfungsergebnisse des
Bundesrechnungshofes werden die britischen
Streitkräfte auf Wunsch von der jeweils
zuständigen obersten technischen Instanz des Bundes
unterrichtet.
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