Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (Brit.)

RiABG: Zu Artikel 25

Aktuelle Seite drucken

Artikel 25 [Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH]

 

25.1 

Den deutschen Behörden werden, in der Regel auch in den Fällen des Artikels 18, die zur Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen und sonstiger unvermeidbarer Kosten erforderlichen Kassenmittel zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht. Zu diesem Zweck leiten die deutschen Behörden den Streitkräften spätestens einen Monat vor Fälligkeit eine Aufstellung der benötigten Kassenmittel zu.

25.2

Können die benötigten Kassenmittel aufgrund von Haushaltsvorschriften der Streitkräfte den deutschen Behörden nicht im Voraus zur Verfügung gestellt werden, so können die Zahlungen geleistet werden, nachdem die deutschen Behörden gültige Rechnungen über fertiggestellte Teile von Baumaßnahmen vorgelegt haben. Die Anwendung dieses Verfahrens muss in den Verträgen mit den Auftragnehmern vorgesehen werden.

25.3 

Spätestens 6 Monate nach Übernahme der fertiggestellten baulichen Anlagen legen die deutschen Behörden den Streitkräften eine detaillierte Abrechnung vor, die durch die Originale sämtlicher bezahlter Rechnungen ergänzt wird.

25.4

Ergibt sich bei Abrechnung einer von den Streitkräften finanzierten Baumaßnahme ein Restbetrag, so wird er von den deutschen Behörden den Streitkräften erstattet oder gutgeschrieben.

25.5

Die von den deutschen Behörden vorgenommenen Abrechnungen unterliegen der Prüfung des Bundesrechnungshofes auch dann, wenn es sich um Heimatmittel der Streitkräfte handelt.