Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]
26.1
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Die von den Streitkräften an die deutschen Behörden zu
entrichtende Entschädigung wird bei Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten für jede einzelne Baumaßnahme gezahlt,
nachdem die deutschen Behörden eine
Fertigstellungsbescheinigung mit einer bestätigten Aufstellung
sämtlicher zu bezahlenden Schlussrechnungen vorgelegt haben.
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26.2
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Bei Instandsetzung und Instandhaltung wird die Entschädigung
aufgrund bestätigter Aufstellungen der entstandenen Ausgaben
berechnet und am Schluss des Rechnungsjahres jeweils in einer Summe
gezahlt.
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26.3
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Auf Wunsch der deutschen Behörden leisten die Streitkräfte
in den Fällen des 26.1 und 26.2 Abschlagszahlungen.
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26.4
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Das Zahlungsverfahren im Einzelnen wird in Ausführungsrichtlinien festgelegt.
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Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]
Hinweis:
Dieser Artikel tritt erst nach Abschluss der Erprobungsphase
des neuen Verfahrens zur Bewirtschaftung der Mittel in
Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Verfahren weiter (siehe
RiABG zu Artikel 26 - bisherige Fassung).
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26.1
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Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der
gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung abzurechnenden
Verwaltungskostenentschädigung fordert das
zuständige Bauamt von den britischen
Streitkräften mit jedem Formblatt ABG 8 die sich aus
den ABG 1975 ergebenden Beträge an.
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26.2
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Die Anforderungen, inklusive Leistungen gemäß den
Ausführungen zu Artikel 10.2.2 und 10.2.3, mittels
Formblatt ABG 8 müssen Nummer und Art der
Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und die Höhe der
daraus resultierenden Entschädigungen enthalten.
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Bei der Schlussrechnung sind die begründenden Unterlagen
(in Kopie) beizufügen.
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Die Berechnung der Verwaltungskostenentschädigung
erfolgt auf Grundlage des sachlich und rechnerisch
geprüften Rechnungsbetrags.
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RiABG 26.3
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26.3
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Die britischen Streitkräfte überweisen die
Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit Mitteln
nach Artikel 25 ABG 1975, wobei der zu zahlende Betrag auf
Formblatt ABG 8 ausgewiesen wird.
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26.4
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Zu Artikel 26.3 ABG 1975 in Verbindung mit Artikel 26.1 ABG
1975:
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Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die nicht in einem
Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet
werden können, fordert die zuständige deutsche
Behörde, z. B. Oberfinanzdirektion oder Bauamt -
soweit nicht nach 26.3 verfahren wird - von den britischen
Streitkräften für die im abgelaufenen
Haushaltsjahr der britischen Streitkräfte erbrachten
Leistungen der deutschen Bauverwaltung bis spätestens
3 Monate nach Ende des deutschen Haushaltsjahres
entsprechende Abschlagszahlungen auf die
Verwaltungskostenentschädigung. Eine Restzahlung der
Verwaltungskostenentschädigung wird nach Vorliegen der
Voraussetzungen nach Artikel 25.3 ABG 1975 angefordert und
gezahlt.
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Das anzuwendende Abrechnungsverfahren erfolgt entsprechend
den Ausführungen zu Artikel 25.2 und 25.3.
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