Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (Brit.)

RiABG: Zu Artikel 26

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Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]

 

26.1 

Die von den Streitkräften an die deutschen Behörden zu entrichtende Entschädigung wird bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für jede einzelne Baumaßnahme gezahlt, nachdem die deutschen Behörden eine Fertigstellungsbescheinigung mit einer bestätigten Aufstellung sämtlicher zu bezahlenden Schlussrechnungen vorgelegt haben.

26.2

Bei Instandsetzung und Instandhaltung wird die Entschädigung aufgrund bestätigter Aufstellungen der entstandenen Ausgaben berechnet und am Schluss des Rechnungsjahres jeweils in einer Summe gezahlt.

26.3

Auf Wunsch der deutschen Behörden leisten die Streitkräfte in den Fällen des 26.1 und 26.2 Abschlagszahlungen.

26.4

Das Zahlungsverfahren im Einzelnen wird in Ausführungsrichtlinien festgelegt.