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Zu Artikel 25 [Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH] - bisherige Fassung

 

Hinweis:

Dieser Artikel gilt bis zum Abschluss der Erprobungsphase des neuen Verfahrens zur Bewirtschaftung der Mittel weiter1).

 

1.

Artikel 25.1 geht von dem Bestreben aus, die den deutschen Behörden zugehenden Rechnungen mit den von den britischen Streitkräften zur Verfügung gestellten Kassenmitteln möglichst so zu bezahlen, dass hierdurch nicht nur die Berechnung von Verzugszinsen vermieden wird, sondern auch mögliche Skonti genutzt werden können.

2.

Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Auftragnehmern und um sicherzustellen, dass keine Kassenmittel von den britischen Streitkräften angefordert werden, die über die Kosten des Auftrags*) hinausgehen, der von den deutschen Behörden dem jeweiligen Auftragnehmer vergeben wurde, wird folgendes Verfahren angewandt:

 

2.1 

Die deutsche Behörde fordert die notwendigen Kassenmittel monatlich, spätestens einen Monat vor Fälligkeit, bei der zuständigen Dienststelle der britischen Streitkräfte an.

 

2.2

Die erforderlichen Mittel für

 

 

1.

Instandsetzungen und Instandhaltungen

 

 

2.

Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

 

 

3.

Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

 

 

4.

Verwaltungskosten-Entschädigungen werden zusammengefasst und von den Ländern getrennt angefordert.

 

2.3

Bei der Anforderung sind Reste aus vorausgegangenen Zuweisungen zu berücksichtigen.

 

2.4

Die zuständige deutsche Kasse erhält Durchschrift der Anforderung.

 

2.5

Die britischen Streitkräfte überweisen den angeforderten Betrag auf das von den deutschen Behörden angegebene Konto der zuständigen deutschen Kasse.

3.

Für die Zahlung der Rechnungen gilt Folgendes:

 

3.1

Die deutsche Behörde - das Bauamt - fertigt zu den in 2 Fertigungen vorliegenden Rechnungen eine Kassenanordnung mit 3 Durchschriften und zugleich das Formblatt „R" und sendet

 

 

-

das Original der Kassenanordnung mit Formblatt "R" und 2 Durchschriften an die Kasse,

 

 

 

der 1. Durchschrift der Kassenanordnung sind das Formblatt "R", die Originalrechnung sowie sonstige die Zahlung begründenden Unterlagen beizufügen.

 

 

-

eine Durchschrift des Formblattes "R" an Regional HQ PSA.

 

 

In den Fällen, in den die britischen Streitkräfte eine vorherige Zustimmung zur Zahlung vorbehalten haben, ist Regional HQ PSA bereits zum Zeitpunkt der Vorlage der Rechnung das Formblatt "R" zuzuleiten.

 

 

Die 3. Durchschrift der Kassenanordnung,

 

 

eine Durchschrift des Formblattes "R",

 

 

die 2. Fertigung der Rechnung und

 

 

alle sonstigen in der Sache notwendigen Unterlagen verbleiben beim Bauamt.

 

3.2

Die Kasse zahlt die angegebenen Beträge aus und sendet

 

 

-

die 1. Durchschrift der Kassenanordnung mit Zahlungsbestätigung und Formblatt "R" sowie

 

 

-

die Originalrechnungen und

 

 

-

die die Zahlung begründenden Unterlagen

 

 

am 10., 20. und am letzten eines jeden Monats gesammelt an Regional Accounts Branch PSA, IHQ Rheindahlen

 

 

-

die 2. Durchschrift der Kassenanordnung mit Zahlungsbestätigung an das Bauamt.

 

 

Das Original der Kassenanordnung und Formblatt "R" verbleiben bei der Kasse.

 

3.3

Das Bauamt

 

 

-

fügt die 2. Durchschrift der Kassenanordnung mit Zahlungsbestätigung der 2. Fertigung der Rechnung bei,

 

 

-

legt die Belege in der Reihenfolge der Buchungen ab,

 

 

-

fügt nach Ende der Maßnahme bzw. am Schluss des Haushaltsjahres die zu führenden Bücher, Kostenzusammenstellungen und Unterlagen nach RBBau J 5.8.3 bei und

 

 

-

hält sie für die Prüfung durch die Prüfungsinstanzen bereit.

4.

Gültige Rechnungen über fertiggestellte Teile von Baumaßnahmen im Sinne des Artikels 25.2 sind alle Rechnungen (Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen), für die ein Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch das Bauamt geprüft und festgestellt worden ist.

5.

Der in Artikel 25.3 und 25.4 enthaltene Begriff „Abrechnung“ ist nicht identisch mit dem im deutschen Haushaltsrecht verwendeten Begriff „Rechnungslegung“.

 

Zur detaillierten Abrechnung gehören Schriftstücke, die für mehrere Kassenanordnungen die Grundlage bilden, wie Verdingungsniederschriften, Verträge, Angebote, Auftragsschreiben (Abschrift), Auftragsbestätigungen, Abnahmebescheinigungen, Massenberechnungen, Abrechnungsskizzen, Tagelohnzettel, Nachtragsvereinbarungen usw.

 

Eine Mehrfertigung dieser Unterlagen wie auch der bezahlten Rechnungen verbleibt beim Bauamt und ist entsprechend RBBau - K 10 - aufzubewahren.

6.

Die Prüfung durch den Bundesrechnungshof dient der Feststellung, ob die deutschen Behörden die nach den ABG 1975 zu erledigenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen haben und die in Auftrag gegebenen Bauleistungen vertragsgemäß durchgeführt und abgerechnet worden sind. Der Bundesrechnungshof wird hierbei im Bedarfsfall die zuständigen Prüfungsämter des Bundes mit heranziehen.

 

Über die Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes werden die britischen Streitkräfte auf Wunsch von der jeweils zuständigen obersten technischen Instanz des Bundes unterrichtet.

 

 

 

 

 

*)

Unter „Kosten des Auftrags“ ist die Höhe des ursprünglichen Auftrags zu verstehen, die von den britischen Streitkräften auf Formblatt ABG 4 genehmigt wurde, und zu der alle weiteren Kosten zugezählt werden, die von den britischen Streitkräften auf den Formblättern ABG 5 und / oder ABG 5A genehmigt und mitgeteilt wurden.

1)

Erlass des BMVBS vom 26.08.2009 - B 22 - B 1600-53-02/4