Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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611.1 - 611.2 Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

 

 

1 Grundsatz

2 Anwendungsbereich

3 Formblätter 611.1 und 611.2

4 Rahmenverträge im Angebotsverfahren nach § 4 Abs. 3 VOB/A

5 Rahmenverträge im Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 VOB/A

 

1   

Grundsatz

 

Bei Rahmenverträgen für Zeitvertragsarbeiten werden die Auftragnehmer für eine bestimmte Zeit verpflichtet, definierte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen auszuführen.

 

Rahmenverträgen für Zeitvertragsarbeiten können entweder

 

-

im Angebotsverfahren nach § 4 Abs. 3 VOB/A (Angabe der Preise durch den Bieter) oder

 

-

im Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 VOB/A (Auf- bzw. Abgebot des Bieters zu vom Auftraggeber standardisiert vorgegebenen Preisen)

 

vergeben werden.

 

Das Angebotsverfahren nach § 4 Abs. 3 VOB/A ist das Regelverfahren.

 

Das Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 VOB/A ist nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Bauunterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, zulässig.

2

Anwendungsbereich

 

Ein Rahmenvertrag für Zeitvertragsarbeiten ist grundsätzlich nur für Bauunterhaltungsarbeiten zulässig.

 

In einem solchen Vertrag werden die Bedingungen für die Einzelaufträge festgelegt, die im Laufe eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, insbesondere über in Aussicht genommene Leistungsinhalte, Preise und gegebenenfalls Mengen.

 

Leistungen, die bei Sofort-Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gefahr erforderlich sind, sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Rahmenvertrags.

 

Die Rahmenverträge können auch getrennt für die einzelnen Bedarfsträger geschlossen werden. In diesem Fall ist die geschätzte Gesamtvergütung entsprechend aufzuteilen.

 

Der Jahreswert (Gesamtwert der Leistungen) ist aus den Baubedarfsnachweisungen sowie den Erfahrungswerten aus der Abwicklung von Bauunterhaltungsarbeiten der Vorjahre zu ermitteln.

3

Formblätter 611.1 und 611.2

3.1

Liste der Anlagen

 

Der örtliche Geltungsbereich ist in einem Liegenschaftsverzeichnis festzulegen, das alle Liegenschaften enthält, auf die sich der Rahmenvertrag erstrecken soll.

3.2

Nr. 1 Bedarfsträger

 

Sollen aus wirtschaftlichen Gründen die Leistungen für mehrere Bedarfsträger zusammengefasst werden, sind alle Bedarfsträger zu benennen.

4

Rahmenverträge im Angebotsverfahren nach § 4 Abs. 3 VOB/A

 

Bestandteil des Rahmenvertrages ist ein Leistungsverzeichnis, das in der Regel aus standardisierten Texten (z.B. StLB-Bau, StLB-BauZ) besteht und sich aus Texten mehrerer Leistungsbereiche zusammensetzen kann. Art und Umfang der Leistung sind vom Auftraggeber vorzugeben. Preise sind vom Bieter anzugeben.

 

Der geschätzte Jahreswert und die voraussichtliche prozentuale Aufteilung des Jahreswertes in Einzelaufträge sind unter Nr. 3 des Formblatts Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots § 4 Abs. 3 VOB/A 611.1 anzugeben.

5

Rahmenverträge im Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 VOB/A

 

Das Leistungsverzeichnis ist aus Texten des StLB-BauZ zusammenzusetzen. Vom Auftraggeber sind die Art der Leistung und die Preise vorzugeben.

 

Im Angebotsschreiben 613.2 sind unter Nr. 1

 

-

die Nummern der Leistungsbereiche

 

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die Lohngruppen getrennt nach Leistungsbereichen mit der jeweils geschätzten Stundenanzahl nur für unbedingt erforderliche Leistungen, die nicht in den Leistungsverzeichnissen enthalten sind; je Lohngruppe auf den notwendigen Umfang beschränkt

 

vorzugeben.