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           Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)  | 
        
           
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§ 6 Teilnehmer am Wettbewerb
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           (1)  | 
        
           Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.  | 
      
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           (2)  | 
        
           Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.  | 
      
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           (3)  | 
        
           Am Wettbewerb können sich nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.  |