Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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423   Abschlagszahlungs- / Vorauszahlungsbürgschaft

 

 

1 Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe und Bauteile

2 Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss

3 Sicherheiten

4 Bürgen

5 Rückgabe

 

1   

Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe und Bauteile

 

Abschlagszahlungen dürfen nur für diejenigen auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile geleistet werden, die unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind.

 

Abschlagszahlungen dürfen ferner für eigens angelieferte und bereitgestellte Bauteile geleistet werden. Eigens angefertigt sind auch Bauteile aus einer Serienfertigung, wenn sie für die vertragliche Leistung hergestellt worden sind.

 

Der Auftragnehmer hat Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benötigten Stoffe und Bauteile hervorgehen.

2

Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss

 

Vorauszahlungen, die vertraglich nicht vereinbart sind, dürfen nachträglich ohne ausdrückliche Vertragsänderung nicht geleistet werden; die Vertragsänderung unterliegt § 58 BHO.

 

Nach Vertragsabschluss dürfen Vorauszahlungen auf Antrag des Auftragnehmers nur ausnahmsweise unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung vereinbart werden (siehe § 58 BHO).

 

Solche Vorauszahlungen sind mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, sofern nicht eine der Verzinsung entsprechende angemessene Preisermäßigung vereinbart wird.

3

Sicherheiten

 

Als Sicherheit ist ausschließliche eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach Formblatt Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft 421 zulässig.

4

Bürgen

 

Die Richtlinien zum Formblatt Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft 421 gelten analog.

5

Rückgabe

 

Die Bürgschaftsurkunden sind zurückzugeben,

 

-

bei Abschlagszahlungsbürgschaften, wenn die Stoffe / Bauteile mängelfrei eingebaut worden sind,

 

-

bei Vorauszahlungsbürgschaften, sobald die Vorauszahlungen abgearbeitet und dadurch getilgt sind.

 

Siehe auch Nr. 5 der Richtlinie zu 214