Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes |
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423 Abschlagszahlungs- / Vorauszahlungsbürgschaft
1 Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe und Bauteile
2 Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss
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Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe und Bauteile |
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Abschlagszahlungen dürfen nur für diejenigen auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile geleistet werden, die unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind. |
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Abschlagszahlungen dürfen ferner für eigens angelieferte und bereitgestellte Bauteile geleistet werden. Eigens angefertigt sind auch Bauteile aus einer Serienfertigung, wenn sie für die vertragliche Leistung hergestellt worden sind. |
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Der Auftragnehmer hat Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benötigten Stoffe und Bauteile hervorgehen. |
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Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss |
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Vorauszahlungen, die vertraglich nicht vereinbart sind, dürfen nachträglich ohne ausdrückliche Vertragsänderung nicht geleistet werden; die Vertragsänderung unterliegt § 58 BHO. |
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Nach Vertragsabschluss dürfen Vorauszahlungen auf Antrag des Auftragnehmers nur ausnahmsweise unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung vereinbart werden (siehe § 58 BHO). |
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Solche Vorauszahlungen sind mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, sofern nicht eine der Verzinsung entsprechende angemessene Preisermäßigung vereinbart wird. |
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Sicherheiten |
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Als Sicherheit ist ausschließliche eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach Formblatt Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft 421 zulässig. |
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Bürgen |
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Die Richtlinien zum Formblatt Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft 421 gelten analog. |
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Rückgabe |
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Die Bürgschaftsurkunden sind zurückzugeben, |
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bei Abschlagszahlungsbürgschaften, wenn die Stoffe / Bauteile mängelfrei eingebaut worden sind, |
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bei Vorauszahlungsbürgschaften, sobald die Vorauszahlungen abgearbeitet und dadurch getilgt sind. |
Siehe auch Nr. 5 der Richtlinie zu 214