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           Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes  | 
        
           
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423 Abschlagszahlungs- / Vorauszahlungsbürgschaft
1 Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe und Bauteile
2 Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss
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           Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe und Bauteile  | 
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           Abschlagszahlungen dürfen nur für diejenigen auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile geleistet werden, die unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind.  | 
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           Abschlagszahlungen dürfen ferner für eigens angelieferte und bereitgestellte Bauteile geleistet werden. Eigens angefertigt sind auch Bauteile aus einer Serienfertigung, wenn sie für die vertragliche Leistung hergestellt worden sind.  | 
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           Der Auftragnehmer hat Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benötigten Stoffe und Bauteile hervorgehen.  | 
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           Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss  | 
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           Vorauszahlungen, die vertraglich nicht vereinbart sind, dürfen nachträglich ohne ausdrückliche Vertragsänderung nicht geleistet werden; die Vertragsänderung unterliegt § 58 BHO.  | 
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           Nach Vertragsabschluss dürfen Vorauszahlungen auf Antrag des Auftragnehmers nur ausnahmsweise unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung vereinbart werden (siehe § 58 BHO).  | 
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           Solche Vorauszahlungen sind mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, sofern nicht eine der Verzinsung entsprechende angemessene Preisermäßigung vereinbart wird.  | 
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           Sicherheiten  | 
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           Als Sicherheit ist ausschließliche eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach Formblatt Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft 421 zulässig.  | 
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           Bürgen  | 
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           Die Richtlinien zum Formblatt Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft 421 gelten analog.  | 
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           Rückgabe  | 
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           Die Bürgschaftsurkunden sind zurückzugeben,  | 
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           bei Abschlagszahlungsbürgschaften, wenn die Stoffe / Bauteile mängelfrei eingebaut worden sind,  | 
      
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           bei Vorauszahlungsbürgschaften, sobald die Vorauszahlungen abgearbeitet und dadurch getilgt sind.  | 
      
Siehe auch Nr. 5 der Richtlinie zu 214