Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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421   Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft

 

 

1 Bürgen

2 Rückgabe

3 Zugelassene Kreditinstitute

 

1   

Bürgen

 

Als Bürgen kommen nur die

 

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in den Europäischen Gemeinschaften oder

 

-

in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

 

-

in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

 

zugelassenen Kreditinstitute bzw. Kreditversicherer in Betracht.

 

Die Kreditinstitute der EU sind in einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellten und jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bankenliste aufgeführt.

 

Bei der Vorlage von Bürgschaften anderer Kreditinstitute bzw. Kreditversicherer - die also nicht in den vorgenannten Listen aufgeführt sind - hat der Bieter / Auftragnehmer den Nachweis der Zulassung zu führen.

2

Rückgabe

 

Die Bürgschaftsurkunde nach Formblatt Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft 421 ist erst nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben; es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Hier kommen nicht erledigte vertragliche Schadensersatzansprüche aus der Zeit der Vertragserfüllung in Betracht. Dann darf er auch für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit bis zur Höhe der Kosten für die noch nicht erledigten Ansprüche zurückhalten.

3

Zugelassene Kreditinstitute

 

Zugelassene Kreditinstitute können unter „www.bafin.de“ eingesehen werden.

 

Siehe auch Nr. 5 der Richtlinie zu 214