Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

Aktuelle Seite drucken

214   Besondere Vertragsbedingungen

 

 

1 Nr. 1 Ausführungsfristen

2 Nr. 2 Vertragsstrafen

3 Nr. 3 Rechnungen

4 Nr. 4 Zahlungsfrist

5 Nr. 5 Sicherheitsleistung

6 Nr. 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBVB -

Textbausteine Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBVB -

 

1   

Nr. 1 Ausführungsfristen

1.1

Allgemein

 

Es ist zwischen Ausführungsfristen und Einzelfristen zu unterscheiden.

 

Ausführungsfristen sind immer verbindliche Vertragsfristen.

 

Einzelfristen (§ 11 Abs. 2 VOB/A) sind in der Regel Bauablauffristen. Sie werden nur dann zu Vertragsfristen, wenn sie in den Besonderen Vertragsbedingungen 214 als solche bezeichnet sind oder im Rahmen der Vertragsdurchführung nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ausdrücklich vereinbart werden.

 

Die maßgebende Rechtsfolge der Unterscheidung zwischen Vertragsfristen und Einzelfristen ist:

 

-

Hält der Auftragnehmer die Vertragsfristen (Ausführungsfristen und zu Vertragsfristen erklärte Einzelfristen) nicht ein, kommt er in der Regel ohne weiteres mit seiner Leistung in Verzug und macht sich in vollem Umfang schadensersatzpflichtig (Verzugsschaden).

 

-

Hält der Auftragnehmer Einzelfristen, die nicht zu Vertragsfristen erklärt sind, nicht ein, kommt der Auftragnehmer nicht ohne weiteres in Verzug, macht sich aber gegebenenfalls wegen Störung, Behinderung oder Unterbrechung des Bauablaufs schadensersatzpflichtig.

 

Ausführungsfristen als Vertragsfristen müssen in den Besonderen Vertragsbedingungen 214 eindeutig festgelegt sein, um verbindlich Angebotsinhalt und bei Beauftragung Vertragsinhalt zu werden.

1.2

Bemessung

 

Ausführungsfristen können durch Angabe eines Anfangs- bzw. Endzeitpunktes (Datum) oder nach Zeiteinheiten (Werktage, Wochen) bemessen werden. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage.

 

Die Fristbestimmung durch Datumsangabe soll nur dann gewählt werden, wenn der Auftraggeber den Beginn der Ausführung verbindlich festlegen kann und ein bestimmter Endtermin eingehalten werden muss. Auch bei Fristbestimmung nach Zeiteinheiten ist der Beginn der Ausführung möglichst genau zu nennen.

 

Bei Bemessung der Ausführungsfristen ist zu berücksichtigen:

 

-

zeitliche Abhängigkeiten von vorausgehenden und nachfolgenden Leistungen,

 

-

Zeitpunkt der Verfügbarkeit von Ausführungsunterlagen,

 

-

Anzahl arbeitsfreier Tage (Samstage, Sonn- und Feiertage),

 

-

wahrscheinliche Ausfalltage durch Witterungseinflüsse.

 

Ist im Einzelfall eine bestimmte Frist für den Beginn der Ausführung nicht von vornherein festlegbar, ist in Nr.1.1 durch Ankreuzen zu vereinbaren, dass mit der Ausführung innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B). Dabei ist vom Auftraggeber eine zumutbare Frist (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A), innerhalb derer diese Aufforderung an den Auftragnehmer geht, mit anzugeben.

2

Nr. 2 Vertragsstrafen

 

Bei der Bemessung von Vertragsstrafen ist zu berücksichtigen, dass der Bieter die damit verbundene Erhöhung des Wagnisses in den Angebotspreis einkalkulieren kann.

 

Anhaltspunkt für die Bemessung kann das Ausmaß der Nachteile sein, die bei verzögerter Fertigstellung voraussichtlich eintreten werden.

 

Sind Vertragsstrafen für Einzelfristen zu vereinbaren, so ist nur die Überschreitung solcher Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung unter Strafe zu stellen, von denen der Baufortschritt entscheidend abhängt.

 

Die Höhe der Vertragsstrafe ist zu begrenzen. Sie soll 0,1 v.H. je Werktag, insgesamt jedoch 5 v.H. der Auftragssumme nicht überschreiten.

3

Nr. 3 Rechnungen

 

In Ziffer 3.1 ist auf einen ggf. eingeschalteten Freiberuflich Tätigen nur zu verweisen (z. B. "Architekt" oder "Fachplaner technische Gebäudeausrüstung"); der Name ist nicht einzutragen.

4

Nr. 4 Zahlungsfrist

4.1

Vereinbarung einer verlängerten Frist für die Prüfung der Schlussrechnung und Fälligkeit der Schlusszahlung

 

Soll von der in § 16 Absatz 3 Nr. 1 VOB/B enthaltenen Möglichkeit einer - ausnahmsweisen - Vereinbarung einer längeren Frist für die Prüfung der Schlussrechnung und Fälligkeit der Schlusszahlung, als der dort genannten Frist von 30 Kalendertagen, Gebrauch gemacht werden, ist dies in Nr. 4 einzelvertraglich festzulegen.

4.2

Mögliche Gründe für eine Verlängerung

 

Von der Möglichkeit zur Verlängerung ist nur restriktiv Gebrauch zu machen.

 

Eine Verlängerung der Frist für die Schlusszahlung kann insbesondere gerechtfertigt sein bei:

 

-

umfangreichen Leistungsverzeichnissen mit bspw. mehreren 100 Leistungspositionen

 

-

umfangreichen oder schwierigen Prüfunterlagen (Aufmaßen); z. B. komplexen Begleitunterlagen zur Rechnungsprüfung wie Mengenberechnungen, Zeichnungen sowie sonstige Belege

 

-

Bauzeiten von mehr als 12 Monaten

 

-

Bauaufträgen für die Gaststreitkräfte

4.3

In der Regel keine Verlängerung

 

Eine Verlängerung der Frist für die Prüfung der Schlussrechnung ist in der Regel nicht zulässig bei Aufträgen:

 

-

mit wenigen Leistungspositionen

 

-

mit einfachen Mengeneinheiten (z. B. Stück) und damit einfachen Aufmaßunterlagen

 

-

bis zu einer geschätzten Auftragssumme von 500.000 Euro

 

auch wenn einer oder mehrere der unter 4.2 genannten Gründe zutrifft / zutreffen.

4.4

Unzulässigkeit der Verlängerung

 

Eine Verlängerung der Frist ist insbesondere unzulässig für:

 

 

-

Abschlagsrechnungen

 

-

Pauschalverträge, bei denen auch die Mengen pauschaliert sind

4.5

Bemessung der Frist

 

Die Frist kann auf mehr als 30, höchstens aber 60 Kalendertage, festgelegt werden. Bei der Festlegung sind alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. Das Zutreffen einer oder mehrerer der o.g. möglichen Indikatoren führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Höchstfrist von 60 Tagen gerechtfertigt ist.

4.6

Dokumentation

 

Die Umstände des Einzelfalls, die zu der Verlängerung der Frist für die Schlusszahlung geführt haben, sind in der Dokumentation festzuhalten. Die festgelegte Dauer der Verlängerung ist ebenfalls zu begründen.

5

Nr. 5 Sicherheitsleistung

5.1

Sicherheiten für die vertragsgemäße Erfüllung

 

Sicherheiten für die vertragsgemäße Erfüllung sind erst ab einer voraussichtlichen Netto-Auftragssumme von 250.000 Euro zu verlangen; jedoch in der Regel nicht bei Beschränkter Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb, Freihändiger Vergabe, nichtoffenem Verfahren und Verhandlungsverfahren.

 

Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung sollen in der Regel 5 v.H. der Auftragssumme vorgesehen werden. Höhere Sicherheiten dürfen nur gefordert werden, wenn ein ungewöhnliches Risiko für den Auftraggeber zu erwarten ist. Die Sicherheit darf in diesem Fall 10 v.H. der Auftragssumme nicht überschreiten.

5.2

Sicherheiten für die Erfüllung von Mängelansprüchen

 

Sicherheiten für die Erfüllung von Mängelansprüchen sind in der Regel erst ab einer Netto-Auftragssumme von 250.000 Euro zu verlangen.

 

Als Sicherheiten für die Erfüllung der Mängelansprüche sollen in der Regel 3 v.H., höchstens jedoch 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge vorgesehen werden.

5.3

Rückgabe der Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche

 

Die Rückgabe der Sicherheit richtet sich nach § 17 Abs. 8 VOB/B. Besteht im Einzelfall ein höheres Sicherheitsbedürfnis, ist abweichend von der zweijährigen Regelfrist ein anderer Rückgabezeitpunkt festzulegen.

5.4

Sicherheiten für Abschlagszahlungen

 

Für Abschlagszahlungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 VOB/B oder für Vorauszahlungen nach § 16 Abs. 2 VOB/B sind Sicherheiten in jedem Fall in Höhe des Zahlungsbetrages zu verlangen; diese sind erst nach vollständig erfolgtem, verrechnendem Ausgleich zurückzugeben.

5.5

Abweichungen von den Vorgaben

 

Wird im Einzelfall von den Vorgaben der Nummern 5.1 bis 5.4 abgewichen, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.

5.6

Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

 

Bei Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist diese Bürgschaftsnehmerin.

 

Der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist entsprechend RBBau L 5 eine Kopie der Bürgschaftsurkunde zu übersenden.

6

Nr. 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBVB -

 

Unter Nr. 6.9 sind typische WBVB vorformuliert und im Einzelfall möglichst unverändert zu nutzen.

Einzelne Beispiele:

6.1

Nachunternehmer / andere Unternehmen

 

Ist bei umfangreichen Leistungen zu erwarten, dass eine größere Anzahl von Nachunternehmern eingesetzt wird, ist die Regelung nach WBVB T224 aufzunehmen.

6.2

Verjährungsfrist für Mängelansprüche

 

Sollen ausnahmsweise von der Regelfrist nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B abweichende Verjährungs­fristen vereinbart werden, ist die Regelung nach WBVB T228 aufzunehmen. Folgende Umstände können als Anhalt für die Bemessung der Fristen dienen:

 

-

die Frist, innerhalb der bei Bauleistungen der betreffenden Art Mängelansprüche üblicherweise noch erkennbar werden,

 

-

der Zeitpunkt, bis zu dem einwandfrei festgestellt werden kann, ob aufgetretene Mängel auf vertragswidrige Leistung oder auf andere Ursachen, z. B. üblicher Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind,

 

-

die Abwägung, ob Preiserhöhungen oder -minderungen durch Berücksichtigung des erhöhten oder geminderten Mängelansprüche-Risikos in einem angemessenen Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen,

 

-

bei Verwendung neuartiger Baustoffe und Baukonstruktionen, weil über das Auftreten von Mängeln noch keine Erfahrungen vorliegen.

6.3

Technische Gebäudeausrüstung

 

Ist bei Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung zu erwarten, dass nicht unmittelbar nach Fertigstellung eine Funktionsprüfung stattfindet, kann die Regelung nach WBVB T227 aufgenommen werden.

6.4

Pauschalierung des Verzugsschadens

 

Ist eine Begrenzung des Verzugsschadens der Höhe nach branchenüblich, z. B. in der elektrotechnischen Industrie und im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus, so ist die Regelung nach WBVB T234 aufzunehmen.

6.5

Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B

 

Diese können in den Vergabeunterlagen vorgesehen werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist (§ 56 Abs. 1 BHO).

 

Solche Zahlungen sind üblich, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig regelmäßig, d. h. auch bei nicht öffentlichen Auftraggebern, ausbedungen werden. Bei maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen ist das regelmäßig der Fall.

 

Besondere Umstände liegen z. B. vor, wenn die Ausführung der Leistung infolge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart für den Auftragnehmer mit einer unzumutbaren Kapital-Inanspruchnahme verbunden ist.

 

Die Gründe für die Vereinbarung sind aktenkundig zu machen.

 

Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern, dass die Ausgaben sonst verfallen.

 

In den Vergabeunterlagen sind die Höhe, die Zahlungsweise sowie die Art der Tilgung dieser Zahlung anzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass insofern Nebenangebote nicht zugelassen sind.

 

Bei Zahlungen für Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung ist die Regelung nach WBVB T235 aufzunehmen.

 

Es ist Sicherheit in Höhe der Zahlung durch selbstschuldnerische Bürgschaft nach Formblatt Abschlags-/Vorauszahlungsbürgchaft 423 zu fordern.

6.6

Gerichtsstand

 

Nach § 18 Abs. 1 VOB/B ist grundsätzlich als Gerichtsstand der Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stellen vereinbart. Soll ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden, ist die Regelung nach WBVB T250 aufzunehmen.

6.7

Bauangelegenheiten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

 

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Vorpfändungen, Pfändungsverfügungen und/oder Abtretunganzeigen sind unmittelbar an die Zentrale Rechnungserfassungsstelle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Postfach 600330, 14403 Potsdam zu richten; die baudurchführende Stelle des Auftraggebers ist zur Annahme nicht berechtigt. Entsprechend erfolgen Abtretungserklärungen an den bisherigen und den neuen Gläubiger durch diese v.g. Stelle der Bundesanstalt.

6.8

Textbausteine Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBVB -

 

Vorbemerkung

 

Die folgenden Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sind vorformulierte Texte, die bei Bedarf den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend unter Nr. 10 des Formblattes Besondere Vertragsbedingungen 214 (analog Rahmenvertrag und VOL) vereinbart werden sollen. Es sind nur die im Einzelfall unerlässlichen Texte in die Verträge aufzunehmen.

 

Sachwortverzeichnis

T2

 

Anordnung von Stundenlohnarbeiten

33

Ausführungszeichnungen

09

 

 

Baufristenplan

13

Baustellenausweise

15

Baustellenbesprechungen

21

Baustofflieferungen

32

Beschaffung von Stahl

25

Betriebstechnische Anlagen

27

 

 

Einrichtung von Unterkünften

19

 

 

Formerfordernisse

12

Fristen

14

 

 

Gemischt finanzierte Leistungen

31

Genehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz

22

Gerichtsstand

50

Gewichtsnachweis bei Baustofflieferungen

32

 

 

Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen

10 - 12

Hochwasser

26

 

 

Kantinen

20

 

 

Leistungen des Auftragnehmers

11

Luftverkehrsgesetz

22

 

 

Mängelansprüche

27 u. 28

Mittelstandsförderung

24

 

 

Pauschalierung des Verzugsschadens

34

Pflege von Vegetationsflächen

03

 

 

Rechnungsstellung bei gemischt finanzierten Leistungen

31

 

 

Sammelaufträge

01

Stahl

25

Stoffpreisänderung Stahl

05

Stundenlohnarbeiten

33

 

 

Terminüberwachung

14

 

 

Übergabe von Ausführungszeichnungen

09

Übernahme betriebstechnischer Anlagen

27

Unterkünfte

19

 

 

Vegetationsflächen

03

Verjährungsfrist für Mängelansprüche

27 u. 28

Vorauszahlungen

35

Vorgaben des Auftraggebers

10

 

 

Winterbauschutzmaßnahmen

23

 

 

Zeichnungen und Unterlagen

10 - 12

 

T2

T3

T4

T5

Text

Anmerkungen

000

000

000

 

 

01

 

 

 

Sammelaufträge

 

 

01

 

 

Abruf von Leistungen / Zuständigkeiten

 

 

 

 

 

1. Leitvergabestelle für den Gesamtauftrag ist ............................................

Die übrigen beteiligten Vergabestellen und die ihnen jeweils zugeordneten Ausführungsorte sind ............................................

siehe Anhang 6 Nr. 3 VHB

 

 

 

 

2. Das Leitvergabestelle und die übrigen beteiligten Vergabestellen sind berechtigt, die im Vertrag für sie vorgesehenen Leistungen abzurufen.
Die Vergabestellen nehmen die Leistungen ab, die sie abgerufen haben. Die Rechnungen hierüber sind bei ihnen einzureichen. Sie werden von den für die Vergabestellen zuständigen Zahlstellen beglichen. Der Gerichtsstand ist der Sitz der für das Leitvergabestelle zuständigen Fachaufsicht führenden Ebene, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen

für jede Baumaßnahme BVB getrennt aufstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

02

 

 

 

frei

 

 

 

 

 

 

03

 

 

 

Pflege von Vegetationsflächen

 

 

01

 

 

Der Auftragnehmer ist bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Abnahme verpflichtet, mit der nutzenden Verwaltung einen Vertrag über die Unterhaltungspflege nach DIN 18 919 aufgrund seines Angebotes abzuschließen. Er hat keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages.

nur bei 214

 

 

 

 

 

 

04

 

 

 

frei

 

 

 

 

 

 

05

 

 

 

Stoffpreisgleitklausel

 

 

01

 

 

Mehr- oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers durch Stoffpreisänderungen für Stahl werden gemäß der Stoffpreisgleitklausel Stahl im Einheitlichen Formblatt 225 berücksichtigt.

 

 

 

 

 

Die Stoffpreisgleitklausel für Stahl wird für den/die folgenden Abschnitt(e) / Titel des Leistungsverzeichnisses vereinbart:

 

 

 

 

 

..........................................................................

 

 

 

 

 

Bei der Berechnung des Selbstbeteiligungsbetrages nach Nr. 2.3 bis 2.5 des Formblattes 225 wird als Abrechnungssumme die Vergütung des / der oben genannten Abschnitte(s) / Titel(s) zu Grunde gelegt.

vom Auftraggeber einzutragen

 

 

 

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel für Stahl betroffen sind, eine entsprechende Regelung in seine Verträge mit etwaigen Nachunternehmen aufzunehmen.

 

 

 

 

 

Nebenangebote, die einen Verzicht auf eine Stoffpreisgleitklausel Stahl beinhalten, werden von der Wertung ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

06

bis

08

 

frei

 

 

 

 

 

 

09

 

 

 

Übergabe von Ausführungszeichnungen

 

 

01

 

 

Die Ausführungszeichnungen werden als

 

 

 

01

 

Transparentpausen 1-fach übergeben.

 

 

 

02

 

Lichtpausen 2-fach übergeben.

 

 

 

03

 

..........................................................................

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen
- Vorgaben des Auftraggebers -

 

 

01

 

 

Der Auftraggeber stellt als Grundlage für die vom Auftragnehmer zu erstellenden

 

 

 

01

 

Entwurfsunterlagen

 

 

 

02

 

Ausführungsunterlagen

 

 

 

03

 

Baubestandszeichnungen

 

 

 

04

 

Bestandsunterlagen

 

 

 

05

 

..........................................................................

 

 

 

 

01

Transparentpausen der Grundriss- und Schnittpläne zur Verfügung.

 

 

 

 

02

..........................................................................

z. B. Bestands-zeichnungen RBBau H

 

 

 

 

 

11

 

 

 

Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen
- Leistungen des Auftragnehmers -

 

 

1

 

 

Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Ausführung

 

 

2

 

 

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _  innerhalb von ............................
Werktagen nach Auftragserteilung.

 

 

3

 

 

Der Auftragnehmer hat .......................................

 

 

1

 

 

folgende Unterlagen zu erstellen und

 

 

2

 

 

die als Nebenleistung gemäß ................................
zu erstellenden Unterlagen

 

 

 

0

 

 

 

 

 

1

 

2-fach als Lichtpause

 

 

 

2

 

..........................................................................

 

 

 

1

 

zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

 

 

0

 

 

 

 

 

1

Entwurfszeichnungen, Maßstab 1: ........................

 

 

 

 

2

Ausführungszeichnungen, Maßstab 1: ...................

 

 

 

 

3

Montagepläne, Maßstab 1: ...................................

 

 

 

 

4

Aussparungspläne, Maßstab 1: ............................

 

 

 

 

5

..........................................................................

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

2

Nachweis der Wärmedämmung.

 

 

 

 

3

_ _ _ _ _  des Feuchtigkeitsschutzes.

 

 

 

 

4

_ _ _ _ _  der Schalldämmung.

 

 

 

 

5

_ _ _ _ _  der Standfestigkeit (Tragwerksplanung).

 

 

 

 

6

..........................................................................

 

 

 

 

 

 

12

 

 

 

Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen
- Formerfordernisse -

Zeichnungen nach RBBau H

 

01

 

 

Der Auftragnehmer hat die Zeichnungen und Unterlagen normgerecht herzustellen. Die Zeichnungen sind in einem DIN-A-Format zu fertigen. Das größte zulässige Format ist DIN A 0.

 

 

02

 

 

mikrofilmgerecht herzustellen.

 

 

03

 

 

..........................................................................

z. B. bei US-Maßnahmen siehe Nr. 10 der Anlage 2 zu ABG 3

 

 

00

 

 

 

 

01

 

Der Planstempel des Auftraggebers ist nach dessen Anweisung anzuwenden.

 

 

 

01

 

 

 

 

02

..........................................................................

 

 

 

 

 

13

 

 

 

Baufristenplan

 

 

01

 

 

Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan ........................ über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber .................. Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in ................ Fertigungen zu übergeben.

Art des Bau-fristenplanes eintragen

 

 

01

 

 

 

 

 

02

 

..........................................................................

 

 

 

 

 

 

14

 

 

 

Fristen / Terminüberwachung

 

 

01

 

 

Die Termine werden anhand eines Netzplanes überwacht. Der Auftragnehmer erhält von jedem Berechnungslauf eine Terminliste. Die Terminliste ist im notwendigen Umfang, mindestens jedoch .............................................................. mit dem Auftraggeber abzusprechen.

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

Baustellenausweise

 

 

01

 

 

Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zur Baustelle, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber oder vom Nutzer der Liegenschaft ausgestellten Ausweises sind. Der Auftragnehmer hat die Ausweise rechtzeitig beim Auftraggeber oder bei der vom Auftraggeber benannten Stelle anzufordern. Der Anforderung ist eine Liste mit Zunamen, Vornamen und Geburtstagen, Wohnsitzen und Nummern der Personalausweise beizufügen. Für die Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers sind zusätzlich das polizeiliche Kennzeichen und der Fahrzeugtyp anzugeben. Nicht mehr benötigte Ausweise sind unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben. Dort ist auch unverzüglich der Verlust eines Ausweises anzuzeigen.

 

 

 

01

 

 

 

 

 

02

 

..........................................................................

 

 

 

 

 

 

 

16

bis

18

 

frei

 

 

 

 

 

 

19

 

 

 

Einrichtung von Unterkünften

 

 

01

 

 

Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.

 

 

 

 

 

 

20

 

 

 

Kantinen

 

 

01

 

 

Der Auftraggeber hat der Firma ........................ das ausschließliche Recht zur Veräußerung von Waren (z. B. Speisen und Getränke) übertragen. Der Auftragnehmer darf ohne Zustimmung dieser Firma weder Waren an eigene Betriebsangehörige veräußern noch mit Dritten hierüber Vereinbarungen treffen.

nur bei Großbaustellen

 

 

01

 

 

 

 

 

02

 

..........................................................................

 

 

 

 

 

 

21

 

 

 

Baustellenbesprechungen

 

 

01

 

 

Der Auftragnehmer hat zu den  Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden jeweils ....................................... statt.

 

 

 

01

 

 

 

 

 

02

 

..........................................................................

 

 

 

 

 

 

22

 

 

 

Genehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz

 

 

01

 

 

Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Aufstellung von Baukränen und sonstigen Geräten und vor der Errichtung von Anlagen für die Baustelleneinrichtung innerhalb des Bauschutzbereiches des Flugplatzes ................................... einen Antrag zur Einrichtung einer Baustelle mit Luftfahrthindernissen zu stellen.

bei Baumaßnahmen im Bauschutzbereich siehe § 15 LuftVG, bei milit. Flugplätzen siehe § 30 (2) LuftVG

 

 

 

 

Die Antragsunterlagen sind anzufordern und einzureichen bei .....................................

zuständige Behörde einsetzen

 

 

 

 

 

23

 

 

 

Winterbauschutzmaßnahmen

 

 

1

 

 

Für die in dem Abschnitt - Maßnahmen für Arbeiten bei ungünstiger Witterung - beschriebenen Teilleistungen gilt folgendes:

 

 

 

 

 

Anordnung, Nachweis, Aufzeichnungen
Die Leistungen sind nur auszuführen, wenn und soweit sie der Auftraggeber besonders abruft. Der Stand der Bauleistungen ist zu Beginn und Ende der Winterbauzeit gemeinsam festzustellen. Aufzeichnungen über den Betrieb der Winterbaustelle sind der Bauleitung täglich vorzulegen.

 

 

 

 

 

Witterungsgrenzwerte
Die Bauarbeiten sind bis zu folgenden Witterungsgrenzwerten fortzuführen:

 

 

 

 

 

Lufttemperatur, gemessen Uhrzeit/Grad Celsius ..................

 

 

0

 

 

 

 

 

1

 

 

Bodenfrosttiefe ...................................................

 

 

2

 

 

Neuschnee ........................................................
Gesamtschneehöhe .............................................

 

 

3

 

 

..........................................................................

 

 

 

0

 

 

 

 

 

1

 

Verlängerung der Ausführungsfrist
Die in Nr. 3.2 der Besonderen Vertragsbedingungen festgelegte Ausführungsfrist wird entsprechend verlängert, wenn die Witterungsgrenzwerte überschritten werden und dies zur Unterbrechung der Arbeiten zwingt.

 

 

 

 

 

Schutz gegen Winterschäden
Die ausgeführten Leistungen sind gegen Winterschäden zu schützen.

 

 

 

0

 

 

 

 

 

1

 

Messungen der Witterungsgrenzwerte
Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Messungen der Witterungsgrenzwerte im Beisein der Bauleitung durchzuführen, soweit nicht amtliche Messergebnisse der nächstgelegenen Klimastation vorgelegt werden.

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

2

Vorhaltung von Schutzvorkehrungen
Der Auftragnehmer hat die Schutzvorkehrungen anderen Auftragnehmern zur Mitbenutzung zu überlassen. Evtl. Mehraufwendungen werden gesondert vergütet.

 

 

 

 

3

..........................................................................

 

 

 

 

 

 

24

 

 

 

Mittelstandsförderung

 

 

01

 

 

Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Unter- und Zulieferaufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu vergeben, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. Die Bestimmungen von § 4 Nr. 8 VOB/B sowie § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberührt.

nur bei 210 / 630

 

 

 

 

 

25

 

 

 

Beschaffung von Stahl

 

 

01

 

 

Der Auftragnehmer stimmt zu, dass er den Stahlproduzenten, Fabrikanten und Herstellern der Vereinigten Staaten von Amerika nicht die Möglichkeit verwehren wird, auf der Grundlage der Gleichheit mit den Firmen jeglicher Nationen bezüglich des unter diesem Vertrag beschafften oder als Untervertrag vergebenen Stahlbedarfes in Wettbewerb zu treten.

nur bei US-Maßnahmen, soweit gefordert

 

 

 

 

 

26

 

 

 

Hochwasser

 

 

01

 

 

Der Auftragnehmer hat bei Hochwasserschäden nur dann einen Anspruch nach § 7 Satz 1 VOB/B, wenn der Pegelstand bei

 

 

 

 

 

.........................................................................

 

 

 

 

 

die Marke .......... überschreitet.

 

 

 

01

 

 

 

 

 

02

 

..........................................................................

 

 

 

 

 

 

27

 

 

 

Übernahme betriebstechnischer Anlagen

 

 

01

 

 

Sofern die Prüfung auf Vertragsmäßigkeit (Funktionsprüfung) aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt.

 

Mit der Übernahme

 

-

endet die Schutzpflicht des Auftragnehmers nach § 4 Nr. 5 VOB/B

-

geht die Gefahr nach § 12 Nr. 6 VOB/B auf den Auftraggeber über

-

sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheit in Höhe von
................................................ v.H.
der Auftragssumme einschließlich der Nachträge stellt; eine für die vertragsgemäße Erfüllung gestellte Sicherheit wird angerechnet.

Eine wegen Verzugs verwirkte Vertragsstrafe wird bis zum Tage der Übernahme berechnet. Die Leistung wird nach § 12 VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme.

 

 

 

 

 

28

 

 

 

Verjährungsfrist für Mängelansprüche

 

 

01

 

 

Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden fürdie vertragliche Leistung

siehe Nr. 6.2

 

02

 

 

die vertragliche Leistung, ausgenommen Leistungen, denen die VOL

 

03

 

 

zugrunde liegt

 

04

 

 

..................................................................................

 

 

01

 

6 Monate vereinbart.

 

 

02

 

12 Monate vereinbart.

 

 

03

 

18 Monate vereinbart.

 

 

04

 

1 Jahr vereinbart.

 

 

05

 

4 Jahre vereinbart.

 

 

06

 

5 Jahre vereinbart.

 

 

07

 

.......................................................................................

 

 

 

 

 

 

 

29

bis

30

 

frei

 

 

 

 

 

 

31

 

 

 

Rechnungsstellung bei gemischt finanzierten Leistungen

 

 

01

 

 

Die Rechnungen und die notwendigen Rechnungsunterlagen sind getrennt nach ........................................... einzureichen.

z. B. NATO / National

 

 

 

 

 

32

 

 

 

Gewichtsnachweis bei Baustofflieferungen

 

 

01

 

 

Ergänzend zu § 14 Nr. 1 und 2 VOB/B wird Folgendes festgelegt:
Für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten handbedienten, mit einem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend nachzuweisen; dies gilt auch für vom Auftraggeber beigestellte Stoffe. Anerkannt werden nur solche Lieferungen, die bei der Anfuhr von dem Beauftragten des Auftraggebers bestätigt worden sind. Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwägungen des beladenen und des leeren Fahrzeuges auf derselben Waage oder der nächstgelegenen geeichten öffentlichen Waage nachprüfen (Kontrollwägung). Die Kosten für die erste Kontrollwägung je Stoff

nur bei Straßen-bauarbeiten

 

 

0

 

 

 

 

1

 

und Abschnitt des Leistungsverzeichnisses

 

 

2

 

..............................................................

 

 

0

 

 

 

 

1

 

und die Kosten von weiteren Kontrollwägungen, deren Ergebnis um mehr als +/- 1,0 % von dem auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht, werden in keinem Fall vergütet.

 

 

 

01

Alle anderen Kontrollwägungen werden nur dann und nur insoweit besonders vergütet, als das mit ihnen erfasste Liefergewicht 2 % der gesamten Liefermenge übersteigt. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren und dgl.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb und dgl.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.
Der Abrechnung wird das Gewicht GA = GU x (1-(U1+U2+U3 ...)/(100 x NK)) zugrunde gelegt.
Hierbei bedeuten:

GA = das der Abrechnung zugrunde zu legende Gewicht.

GO =    die durch Addition der auf den einzelnen Wiegescheinen angegebenen Gewichte errechnete Gesamtliefermenge.

U1, U2, U3 = die bei den einzelnen Kontrollwägungen festgestellte Unterschreitung in % des auf dem zugehörigen Wiegeschein angegebenen Gewichts, wobei jedoch nur die Unterschreitungen U über 1,0 %, diese jedoch voll, berücksichtigt werden.

NK = Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollwägungen.

Ergebnisse von Kontrollwägungen, die das auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebene Gewicht überschreiten oder um nicht mehr als 1,0 % unterschreiten, werden für die Korrektur des Gesamtgewichts also nicht berücksichtigt. Die auf den einzelnen Wiegescheinen oder Frachtbriefen angegebenen Gewichte werden aufgrund der Ergebnisse der Kontrollwägungen für die Ermittlung des Faktors GO nicht korrigiert.

 

 

 

 

 

33

 

 

 

Anordnung von Stundenlohnarbeiten

 

 

01

 

 

Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt.

 

 

 

01

 

Die Stundenlohnzettel sind werktäglich

 

 

 

02

 

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _  wöchentlich

 

 

 

 

01

einzureichen.

 

 

 

 

 

 

34

 

 

 

Pauschalierung des Verzugsschadens

 

 

01

 

 

Der Verzugsschaden nach § 5 Nr. 4 VOB/B wird auf 5 v.H. der Auftragssumme, einschl. aller Nachträge pauschaliert; es sei denn, dass ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

siehe Nr. 6.4

 

 

 

 

 

35

 

 

 

Vorauszahlungen

 

 

01

 

 

Vorauszahlung von einem Drittel der Netto-Auftragssumme zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer bei Auftragserteilung nach Vorlage der Bürgschaft.
Vorauszahlung von einem weiteren Drittel der Netto-Auftragssumme zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer bei nachgewiesener Bereitstellung der Bauteile nach Vorlage der Bürgschaft.
Abschlagszahlung über die Vorauszahlung hinaus entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand bis zur Höhe der Auftragssumme unter Anrechnung der Vorauszahlungen. Schlusszahlung nach Abnahme und vertragsgemäßer Erfüllung.

siehe Nr. 6.5

 

 

 

 

 

 

36

bis

49

 

frei

 

 

 

 

 

 

50

 

 

 

Gerichtsstand

 

 

01

 

 

Als Gerichtsstand wird ..................................... vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.

siehe Nr. 6.6