Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

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411   Bautagebuch

 

 

1 Grundsatz

2 Regelmäßige Angaben

3 Besondere Angaben

 

1   

Grundsatz

 

Ein Bautagebuch ist bei Baumaßnahmen und Bauunterhaltungsmaßnahmen zu führen, bei denen mehrere Gewerke zu koordinieren sind bzw. bei denen technisch komplexe Anlagen zur Ausführung kommen. Bei Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Abschnitt E RBBau ist immer ein Bautagebuch zuführen.

 

Das Bautagebuch soll Stand und Fortschritt der Bauarbeiten sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufs lückenlos festhalten. Es dient als Grundlage für Meldungen und Berichte, die über die Bauausführung zu erstatten sind, und bildet nach Abschluss der Bauarbeiten einen wichtigen Bestandteil der Bauakten (siehe Abschnitt J Nr. 2.2.2 RBBau). Das bloße Einsammeln und Ablegen der von den Auftragnehmern arbeitstäglich vorzulegenden Tagesberichte genügt den Anforderungen an ein Bautagebuch nicht.

 

Das Bautagebuch ist zeitnah zu führen und täglich vom Verfasser mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Vordruck bzw. das DV-Programm muss den nachfolgend genannten Mindestanforderungen an Aufzeichnungsmöglichkeiten genügen.

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Regelmäßige Angaben

 

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Bezeichnung der Baumaßnahme bzw. der Bauunterhaltungsarbeiten,

 

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Zeitpunkt der Aushändigung der Ausführungsunterlagen (genaue Bezeichnung der Unterlagen) sowie ggf. von Änderungen- und Berichtigungen an den Auftragnehmer,

 

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ggf. Sicherheits-/ und Gesundheitsschutzkoordinator, Name des Bauleiters des Auftragnehmers und jeder etwaige Personalwechsel,

 

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Beginn und Fertigstellung der einzelnen Bauarbeiten,

 

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arbeitstäglich das Wetter sowie die höchste und niedrigste Temperatur,

 

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täglich die erbrachten Leistungen der Auftragnehmer und die Zahl der von ihnen beschäftigten Mitarbeiter, getrennt nach deren Qualifikation (Polier, Facharbeiter, Hilfsarbeiter),

 

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Einsatz von Großgerät: Zugang, Einsatz und Abgang, sowie Dauer und Ursache bei etwaigem Ausfall,

 

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Eingang der vom Auftraggeber beigestellten und der vom Auftragnehmer gelieferten Stoffe und Bauteile,

 

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Dokumentation der Leistungen, die durch den Baufortschritt verdeckt werden (siehe Richtlinie zu 400 Nr. 12.3.1 sowie Richtlinie zu 441).

3

Besondere Angaben

 

Besondere Angaben, Meldungen und Berichte zu Tatsachen, die insbesondere hinsichtlich der Vergütung oder der Ausführungszeit von Bedeutung sind, z. B.

 

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Abweichungen der Beschaffenheit des Baugrundes von den Angaben in der Leistungsbeschreibung,

 

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bei Bauarbeiten, die durch den Wasserstand offener Gewässer beeinflusst werden, die Wasserstände einmal oder falls erforderlich mehrmals täglich,

 

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Notwendigkeit, Beantragung und Genehmigung etwaiger Abweichungen von den ausgehändigten Bauzeichnungen,

 

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mündliche Weisungen an Vertreter des Auftragnehmers (Name und Inhalt der Weisung),

 

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Erledigung vorgeschriebener Baustoff-, Boden- und Wasserprüfungen und Prüfungsergebnisse,

 

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alle Umstände, aus denen Schadensersatzansprüche oder das Recht zur Kündigung des Vertrages hergeleitet werden können,

 

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Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten mit den Ursachen (Unfälle, Rutschungen, Streik),

 

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bei Behinderungsanzeigen von Auftragnehmern: detaillierte Erfassung aller Sachverhalte, die für die Beurteilung der Gründe und des Umfanges der Behinderung von Bedeutung sein können und später zweifelsfreie Feststellungen ermöglichen.