Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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441   Zustandsfeststellung § 4 Abs. 10 VOB/B

 

 

1 Allgemeines

2 Verweigerung der Mitwirkung des Auftragnehmers bei der Zustandsfeststellung

 

1   

Allgemeines

1.1

Auf Verlangen einer Partei ist der Zustand von Teilen der beauftragten Leistung gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen. Dazu dient das Formblatt 441. Eine Ausfertigung ist dem Auftragnehmer zu übergeben.

 

Für die Zustandsfeststellung erforderliche Unterlagen können z. B. Produktnachweise, Funktionsnachweise, Prüfzeugnisse, Gutachten von Sonderfachleuten sein.

1.2

Diese Zustandsfeststellung ist keine Abnahme, dient aber deren Vorbereitung.

 

Mit der Zustandsfeststellung

 

-

wird die Leistung nicht als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt,

 

-

beginnt keine Verjährungsfrist für Mängelansprüche,

 

-

geht die Gefahr für die Bauleistung nicht auf den Auftraggeber über.

 

Falls festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, ergeben sich Leistungserfüllungsansprüche nach § 4 Abs. 7, evtl. auch § 4 Abs. 6 VOB/B.

 

Bestreitet der Auftragnehmer die ihm vorgehaltenen Mängel, hat er die vertragsgerechte Erfüllung zu beweisen.

 

Zur Durchsetzung dieser Ansprüche ist entsprechend Richtlinie zu 461-463 zu verfahren.

2

Verweigerung der Mitwirkung des Auftragnehmers bei der Zustandsfeststellung

 

Bei wesentlichen Mängeln ist die Abnahme zu verweigern. Die Gründe sind festzuhalten und dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.