Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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123VS   Bekanntmachung von EU-Ausschreibungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit

 

 

1 Die Richtlinie 123 ist zu beachten. Zusätzlich gilt:

2 Vergabe von Unteraufträgen (Angaben zu Ziffer II.1.7)

3 Bedingungen für den Auftrag (Angaben zu Ziffer III.1.4)

 

1     

Die Richtlinie 123 ist zu beachten. Zusätzlich gilt:

2     

Vergabe von Unteraufträgen (Angaben zu Ziffer II.1.7)

2.1

Grundsatz

 

Es ist regelmäßig zu fordern, dass Bieter

 

-

die Teilleistungen des Auftrages dem AG schriftlich anzeigen, die sie an Unterauftragnehmer vergeben wollen

 

-

die Änderungen angeben, die sich bei Unterauftragnehmern während der Vertragslaufzeit ergeben.

 

Wird ausnahmsweise darauf verzichtet, ist der Verzicht zu begründen.

2.2

Unteraufträge ohne wettbewerbliches Verfahren

 

Auftragnehmer können ihre Unterauftragnehmer frei wählen, wenn der Auftraggeber kein wettbewerbliches Verfahren für die Vergabe der Unteraufträge fordert.

2.3

Unteraufträge im wettbewerblichen Verfahren

 

Der Auftraggeber kann fordern, dass alle oder bestimmte Unteraufträge im wettbewerblichen Verfahren entsprechend §§ 38-41 der VSVgV zu vergeben sind. Von dieser Möglichkeit ist nur Gebrauch zu machen, wenn sichergestellt ist, dass sich auch in diesem Fall genügend Unternehmen am Wettbewerb beteiligen.

 

Soll der Auftragnehmer verpflichtet werden, einen bestimmten Teil seines Auftrages an Unterauftragnehmer weiter zu vergeben, muss der Auftragnehmer verpflichtet werden, diesen Teil seines Auftrags im wettbewerblichen Verfahren entsprechend §§ 38-41 der VSVgV zu vergeben; in der Auftragsbekanntmachung sind anzugeben:

 

-

die Spanne (Mindest- und Höchstsatz, letzterer in angemessenem Verhältnis zum Gegenstand und Wert des Auftrages und keinesfalls höher als 30 %)

 

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der Hinweis, dass der Auftragnehmer den erfolgreichen Bieter dazu verpflichtet, alle oder bestimmte Unteraufträge gemäß dem Verfahren in Teil III der Richtlinie 2009/81/EG zu vergeben

 

Zusätzlich kann in der Bekanntmachung angegeben werden, dass der erfolgreiche Bieter auch die über den geforderten Anteil hinausgehenden Unteraufträge und die bereits ausgewählten Unterauftragnehmer angeben muss.

3

Bedingungen für den Auftrag (Angaben zu Ziffer III.1.4)

 

Anforderungen, die an den Schutz von Verschlusssachen oder an die Versorgungssicherheit gestellt werden, sind bereits in der Bekanntmachung anzugeben. Alle Anforderungen, die an Bewerber oder Bieter gestellt werden, sind auch an Unterauftragnehmer zu stellen.

3.1

Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen

3.1.1 

bei erforderlichem Umgang mit Verschlusssachen des Geheimgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH:

 

Von den Bewerbern ist zu verlangen, dass sie mit dem Teilnahmeantrag für sich selbst und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer Verpflichtungserklärungen gem. § 7 VSVgV Abs. 2 Nr. 2 und 3 abgeben. In der Bekanntmachung ist anzugeben, dass die Formblätter 125VS und 126VS mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind und die Stelle (Internetadresse), wo die Formblätter erhältlich sind, anzugeben.

3.1.2

bei erforderlicher Verwahrung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher bereits für die Angebotserstellung:

 

Es dürfen nur Bewerber zugelassen werden, die einen Sicherheitsbescheid des BMWi oder einen gleichwertigen Sicherheitsbescheid eines anderen Mitgliedsstaates vorweisen können. Legt ein Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes einen Sicherheitsbescheid eines anderen Mitgliedsstaates vor, ist dieser Sicherheitsbescheid dem BMWi mit der Bitte um Prüfung der Gleichwertigkeit vorzulegen.

 

Die in Ziffer 3.1.1 genannten Verpflichtungserklärungen sind ebenfalls zu verlangen.

3.1.3

bei erforderlicher Verwahrung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher im Zuge der Baudurchführung:

 

Von den Bewerbern ist zu verlangen, dass sie mit dem Teilnahmeantrag angeben, ob und in welchem Umfang für ihr Unternehmen und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer Sicherheitsbescheide des BMWi bestehen. Wurde in der Bekanntmachung ein Termin benannt, bis zu dem der Sicherheitsbescheid spätestens vorliegen muss (Ziffer III.1.5), ist eine Erklärung zu fordern, dass der Bewerber und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer bereit sind, alle notwendigen Maßnahmen und Anforderungen zu erfüllen, die zum Erhalt eines Sicherheitsbescheids zum Zeitpunkt der Auftragsausführung vorausgesetzt werden. Die in Ziffer 3.1.1 genannten Verpflichtungserklärungen sind ebenfalls zu verlangen.

3.1.4

bei erforderlichem Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher auf der Baustelle bzw. bei erforderlichem Einsatz in Sicherheitsbereichen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 SÜG:

 

Von den Bewerbern ist eine Erklärung zu verlangen, ob und in welchem Umfang sie und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer über sicherheitsüberprüftes Personal, das zum Umgang mit Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades ermächtigt bzw. zur Beschäftigung in Sicherheitsbereichen zugelassen ist, verfügen.

 

Wurde in der Bekanntmachung ein Termin benannt, bis zu dem die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen sein muss (Ziffer III.1.5), ist eine Erklärung zu fordern, dass der Bewerber und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer bereit sind, alle notwendigen Maßnahmen und Anforderungen zu erfüllen, die dazu führen, dass zu dem genannten Termin ausreichend sicherheitsüberprüftes Personal zur Verfügung steht. Die in Ziffer 3.1.1 genannten Verpflichtungserklärungen sind ebenfalls zu verlangen.

3.2

Anforderungen an die Versorgungssicherheit

 

Die Anforderungen an die Versorgungssicherheit und die von den Bewerbern geforderten Angaben und vorzulegenden Unterlagen sind in der Bekanntmachung anzugeben. Es ist zu fordern, dass die Angaben/Unterlagen bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden.