Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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123EU   Bekanntmachung von EU-Ausschreibungen

 

 

1 Bekanntmachung im Amtsblatt der EU

2 Vorinformation

3 Bekanntmachung in innerstaatlichen Veröffentlichungsstellen

4 Kosten der Vergabeunterlagen

 

1   

Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union

 

Bekanntmachungen von Vorinformationen und Auftragsbekanntmachungen von offenen und nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen sowie Innovationspartnerschaften sind im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

 

Die Übermittlung erfolgt elektronisch mittels der online-Anwendung e-Notices oder mittels TED-eSender.

 

Soweit dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU die Einrichtung eines Beschafferprofils gemeldet wurde, können Vorinformationen auch ausschließlich im Beschafferprofil veröffentlicht werden.

 

Der Nachweis der Übermittlung und Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgt jeweils durch eine Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der EU.

2

Vorinformation

2.1

Vorinformation zur Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote

 

Es ist anzugeben, dass die Bekanntmachung der Vorinformation dazu dient, die Angebotsfrist im offenen oder nicht offenen Verfahren zu verkürzen. Die Vorinformation muss alle Informationen nach Anhang V Teil B der Richtlinie 2014/24/EU enthalten.

2.2

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb für subzentrale öffentliche Auftraggeber

 

Alle öffentlichen Auftraggeber mit Ausnahme oberster Bundesbehörden können im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung verzichten, sofern die Vorinformation

 

1. 

den Gegenstand des zu vergebenden Auftrages beschreibt,

 

2.

den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren

 

3.

ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,

 

4.

die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung),

 

5.

alle nach Anhang V Teil B Abschnitt I und Abschnitt II der Richtlinie 2014/24/EU genannten Informationen enthält und

 

6.

wenigstens 35 Kalendertage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.

 

Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die auf die Veröffentlichung einer Vorinformation eine Interessensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Aufforderung zur Interessensbestätigung FB 114).

 

Mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt mindestens 30 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.

3

Bekanntmachung in innerstaatlichen Veröffentlichungsstellen

 

Nationale Bekanntmachungen dürfen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der EU erfolgen. Sie können jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn die Vergabestelle nicht innerhalb von 48 Stunden nach Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung informiert wurde.

 

Die Bekanntmachungen im Inland (z. B. auf www.bund.de und den Vergabeplattformen der jeweiligen Landesbauverwaltung) dürfen nur Angaben enthalten, die dem Amt für Veröffentlichungen der EU übermittelt wurden. Zusätzlich muss in der jeweiligen Bekanntmachung ein Hinweis auf den Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen.

 

Daneben sollen Ausschreibungen und Aufforderungen auch in Tageszeitungen oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung des Ausschreibungszweckes nötig ist.

 

Alle wesentlichen für die Bekanntmachung erforderlichen Angaben sind aus dem Vergabevermerk - Wahl der Vergabeart 111 zu entnehmen. Eine Anleitung zur Ausfüllung der Bekanntmachungen enthält die Ausfüllanleitung zu 123EU.

4

Kosten der Vergabeunterlagen

 

Vergabeunterlagen sind ab Absendung der Auftragsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Interessensbestätigung unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbar anzubieten.

 

Liegt einer der in § 11b EU VOB/A genannten Ausnahmetatbestände vor, kann die Übermittlung auf einem anderen Weg erfolgen, es bleibt aber bei der Kostenfreiheit.