Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes |
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611.1 - 611.2 Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
4 Rahmenverträge im Angebotsverfahren nach § 4 Abs. 3 VOB/A
5 Rahmenverträge im Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 VOB/A
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Grundsatz |
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Bei Rahmenverträgen für Zeitvertragsarbeiten werden die Auftragnehmer für eine bestimmte Zeit verpflichtet, definierte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen auszuführen. |
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Rahmenverträgen für Zeitvertragsarbeiten können entweder |
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im Angebotsverfahren nach § 4 Abs. 3 VOB/A (Angabe der Preise durch den Bieter) oder |
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im Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 VOB/A (Auf- bzw. Abgebot des Bieters zu vom Auftraggeber standardisiert vorgegebenen Preisen) |
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vergeben werden. |
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Das Angebotsverfahren nach § 4 Abs. 3 VOB/A ist das Regelverfahren. |
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Das Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 VOB/A ist nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Bauunterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, zulässig. |
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Anwendungsbereich |
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Ein Rahmenvertrag für Zeitvertragsarbeiten ist grundsätzlich nur für Bauunterhaltungsarbeiten zulässig. |
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In einem solchen Vertrag werden die Bedingungen für die Einzelaufträge festgelegt, die im Laufe eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, insbesondere über in Aussicht genommene Leistungsinhalte, Preise und gegebenenfalls Mengen. |
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Leistungen, die bei Sofort-Maßnahmen (siehe auch Abschnitt C Nr. 6 RBBau) zur Abwendung einer akuten Gefahr erforderlich sind, sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Rahmenvertrags. |
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Die Rahmenverträge sind getrennt für die einzelnen Bedarfsträger mit der jeweiligen Vertretungsformel zu erteilen. |
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Der Jahreswert (Gesamtwert der Leistungen) ist aus den Baubedarfsnachweisungen sowie den Erfahrungswerten aus der Abwicklung von Bauunterhaltungsarbeiten der Vorjahre zu ermitteln. |
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3.1 |
Liste der Anlagen |
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Der örtliche Geltungsbereich ist in einem Liegenschaftsverzeichnis festzulegen, das alle Liegenschaften enthält, auf die sich der Rahmenvertrag erstrecken soll. |
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3.2 |
Nr. 1 Bedarfsträger |
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Sollen aus wirtschaftlichen Gründen die Leistungen für mehrere Bedarfsträger zusammengefasst werden, sind alle Bedarfsträger zu benennen. Im Leistungsverzeichnis sind die Leistungen für alle Bedarfsträger zusammenzufassen. |
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Rahmenverträge im Angebotsverfahren nach § 4 Abs. 3 VOB/A |
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Bestandteil des Rahmenvertrages ist ein Leistungsverzeichnis, das in der Regel aus standardisierten Texten (z.B. StLB-Bau, StLB-BauZ) besteht und sich aus Texten mehrerer Leistungsbereiche zusammensetzen kann. Art und Umfang der Leistung sind vom Auftraggeber vorzugeben. Preise sind vom Bieter anzugeben. |
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Der geschätzte Jahreswert und die voraussichtliche prozentuale Aufteilung des Jahreswertes in Einzelaufträge sind unter Nr. 3 des Formblatts Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots § 4 Abs. 3 VOB/A 611.1 anzugeben. |
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Rahmenverträge im Auf- und Abgebotsverfahren nach § 6 Nr. 2 VOB/A |
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Das Leistungsverzeichnis ist aus Texten des StLB-BauZ zusammenzusetzen. Vom Auftraggeber sind die Art der Leistung und die Preise vorzugeben. |
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Im Angebotsschreiben 613.2 sind unter Nr. 1 |
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die Nummern der Leistungsbereiche |
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die Lohngruppen getrennt nach Leistungsbereichen mit der jeweils geschätzten Stundenanzahl nur für unbedingt erforderliche Leistungen, die nicht in den Leistungsverzeichnissen enthalten sind; je Lohngruppe auf den notwendigen Umfang beschränkt |
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vorzugeben. |