Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet: |
|
1. |
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent, |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und |
5. |
für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent. |
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt. |
|
(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden. |