Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Leistungen je Leistungsphase
Besondere Leistungen

Aktuelle Seite drucken

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

 

(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1. 

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

2. 

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,

3. 

für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,

4. 

für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und

5. 

für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent. 

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.