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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan
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(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet: |
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1. |
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent, |
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2. |
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent, |
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3. |
für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent, |
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4. |
für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und |
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5. |
für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent. |
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Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt. |
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(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren. |
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