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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
           
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§ 6 Grundlagen des Honorars
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           (1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich  | 
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           1.  | 
        
           für die Leistungsbilder des Teils 2, nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,  | 
      
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           2.  | 
        
           nach dem Leistungsbild,  | 
      
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           3.  | 
        
           nach der Honorarzone,  | 
      
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           4.  | 
        
           nach der dazugehörigen Honorartafel,  | 
      
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           (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und Absatz 6 sind zu ermitteln nach  | 
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           1.  | 
        
           den anrechenbaren Kosten,  | 
      
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           2.  | 
        
           der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,  | 
      
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           3.  | 
        
           den Leistungsphasen,  | 
      
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           4.  | 
        
           der Honorartafel und  | 
      
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           5.  | 
        
           dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.  | 
      
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           Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.  | 
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           (3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.  | 
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