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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
           
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§ 2 Begriffsbestimmungen
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           (1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.  | 
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           (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.  | 
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           (3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.  | 
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           (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.  | 
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           (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.  | 
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           (6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.  | 
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           (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.  | 
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           (8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.  | 
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           (9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.  | 
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           (10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:  | 
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           1.  | 
        
           Vorplanungsergebnisse,  | 
      
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           2.  | 
        
           Mengenschätzungen,  | 
      
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           3.  | 
        
           erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und  | 
      
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           4.  | 
        
           Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.  | 
      
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           Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.  | 
      
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           (11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:  | 
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           1.  | 
        
           durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,  | 
      
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           2.  | 
        
           Mengenberechnungen und  | 
      
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           3.  | 
        
           für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.  | 
      
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           Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.  |