Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 38

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Artikel 38 [Kostenübernahme]

 

Die Streitkräfte übernehmen für die Leistungen der Oberfinanzdirektion keine Kosten. Sofern Gebühren und Kosten durch die im Einvernehmen mit den Streitkräften erfolgte Einschaltung anderer deutscher Behörden und Stellen anfallen, werden die Mittel von den Streitkräften bereitgestellt, soweit diese Leistungen nicht nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen dazu von den deutschen Behörden kostenlos zu erbringen waren.