Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 23

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Artikel 23 [Höhe der Entschädigung]

 

23.1 

Die Vom-Hundert-Sätze im Sinne des Artikels 21 betragen bei Baumaßnahmen:

 

23.1.1 

Sieben Prozent (7 %) für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, die nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;

 

23.1.2

Fünf Prozent (5%) für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und für Zeitverträge, bei denen die Streitkräfte einen wesentlichen Teil der Verwaltungsaufgaben leisten.