Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL) |
Artikel 23 [Höhe der Entschädigung]
23.1 |
Die Vom-Hundert-Sätze im Sinne des Artikels 21 betragen bei Baumaßnahmen: |
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23.1.1 |
Sieben Prozent (7 %) für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, die nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind; |
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23.1.2 |
Fünf Prozent (5%) für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und für Zeitverträge, bei denen die Streitkräfte einen wesentlichen Teil der Verwaltungsaufgaben leisten. |