RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 23 [Höhe der Entschädigung]

 

23.1 

Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten geringen Umfangs, die im Zusammenhang mit großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten durchgeführt werden und mit diesen in einer Bauunterlage erfasst sind, richtet sich die Entschädigung nach Artikel 23.1.2 ABG 1975.

23.2

Der in Artikel 23.1.2 ABG 1975 festgelegte Entschädigungssatz von 5 % für bestimmte Zeitverträge gilt, wenn die niederländischen Streitkräfte bei der Abwicklung von Zeitverträgen in dem Umfang selbst mitwirken, dass die deutschen Baubehörden wesentlich entlastet werden, z. B. dadurch, dass die niederländischen Streitkräfte die Einzelaufträge selbst erteilen und abrechnen.