Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 19

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Artikel 19 [Baustellenbüro, Baustellenüberwachung]

 

19.1 

Sind auf Baustellen oder in deren Nähe Büroräume der Streitkräfte vorhanden, die von Ihnen jedoch nicht benutzt werden, so stellen sie diese einschließlich der Toiletten- und Waschräume sowie Wasser, Warmwasser und Heizungsanlagen kostenlos den deutschen Behörden zur Benutzung durch deren Angehörige zur Verfügung.

 

Die deutschen Behörden haben jedoch die Einrichtungsgegenstände zu stellen und die Heizungs-, Beleuchtungs-, Reinigungs- und Fernsprechkosten zu tragen.

19.2

Auf den übrigen Baustellen stellen die Streitkräfte den deutschen Behörden Büroräume kostenlos zur Verfügung, sobald sie in bereits auf dem Gelände fertiggestellten und übergebenen Gebäuden eingerichtet werden können. Dies erfolgt unter den in 19.1 festgesetzten Bedingungen.

19.3

Sofern die ständige Bewachung einer Baustelle notwendig oder zweckmäßig ist, können die deutschen Behörden und die Streitkräfte besondere Regelungen, die von dem Vorhergehenden abweichen, vereinbaren.