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Zu Artikel 12 [Baubeschreibung]

 

1.

Die "ausreichende Baubeschreibung" sollte mindestens enthalten:

 

1.1

Eine allgemeine Beschreibung des geforderten Bauvorhabens im Ganzen.

 

1.2

Angaben über Art, Größe, Verwendungszweck, Lage und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen (gegebenenfalls Planunterlagen).

 

1.3

Daten, zu denen Beginn und Fertigstellung der Arbeiten gefordert werden.

2.

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Übermittlung der Anforderungsschreiben und Auftragsdokumente sind durch die diesen Ausführungsrichtlinien beigefügten Ablaufschemen (Anlage 2) geregelt.

3.

Die Abgrenzung ziviler und militärischer Baumaßnahmen wird den Hauptquartieren im Rahmen der Programmabstimmung (siehe Artikel 1) bekanntgegeben.