RiHQ-ABG |
Zu Artikel 12 [Baubeschreibung]
1. |
Die "ausreichende Baubeschreibung" sollte mindestens enthalten: |
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1.1 |
Eine allgemeine Beschreibung des geforderten Bauvorhabens im Ganzen. |
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1.2 |
Angaben über Art, Größe, Verwendungszweck, Lage und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen (gegebenenfalls Planunterlagen). |
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1.3 |
Daten, zu denen Beginn und Fertigstellung der Arbeiten gefordert werden. |
2. |
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Übermittlung der Anforderungsschreiben und Auftragsdokumente sind durch die diesen Ausführungsrichtlinien beigefügten Ablaufschemen (Anlage 2) geregelt. |
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3. |
Die Abgrenzung ziviler und militärischer Baumaßnahmen wird den Hauptquartieren im Rahmen der Programmabstimmung (siehe Artikel 1) bekanntgegeben. |