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Zu Artikel 9 [Besondere Vertragsarten]

 

1.

Falls das Hauptquartier den Abschluss von Zeitverträgen wünscht, teilt es dies dem zuständigen Bauamt rechtzeitig auf Formblatt WS 3A mit.

2.

Die Anforderung von Leistungen im Rahmen von Zeitverträgen durch das Hauptquartier kann - soweit nichts anderes vereinbart - mit Formblatt WS 6 entsprechend der schematischen Darstellung erfolgen (Anlage 2).

3.

Einzelaufträge im Rahmen von Zeitverträgen dürfen nur erteilt werden, wenn die Auftragssumme für die in einem Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten die im Vergabehandbuch (VHB-Richtlinie zu § 6 VOB/A-) festgelegte Betragsgrenze für eine Baumaßnahme im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 nicht übersteigt.

4.

Die Bauämter vereinbaren mit dem Hauptquartier, für welche Liegenschaftsbezirke und für welche Fachlose Zeitverträge abgeschlossen werden sollen. Dabei kann - falls es zweckmäßig erscheint - für Liegenschaften, die von den deutschen Stellen benutzt werden und für Liegenschaften, die von dem Hauptquartier benutzt werden, ein gemeinsamer Zeitvertrag abgeschlossen werden.

5.

Wenn das Bauamt für von dem Hauptquartier benutzte Liegenschaften einen Zeitvertrag abgeschlossen hat und vereinbart wurde, dass das Bauamt die Einzelaufträge erteilt, kann außerhalb der Dienststunden des Bauamtes das Hauptquartier in einem Notfall oder aus sonstigen besonderen Gründen notwendig gewordene Leistungen unmittelbar abrufen.

 

In einem solchen Fall erteilt das Bauamt den Einzelauftrag für diese Leistungen nachträglich schriftlich.