Artikel 9 [Besondere Vertragsarten]
Zwischen dem Hauptquartier und den deutschen Behörden
können Vereinbarungen über den Abschluss, den
Anwendungsbereich und die Durchführung von Zeitverträgen,
insbesondere für Bauunterhaltung (Art.
3 Abs. 2) getroffen werden.
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Zu Artikel 9 [Besondere Vertragsarten]
1.
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Falls das Hauptquartier den Abschluss von Zeitverträgen
wünscht, teilt es dies dem zuständigen Bauamt
rechtzeitig auf Formblatt WS 3A mit.
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2.
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Die Anforderung von Leistungen im Rahmen von
Zeitverträgen durch das Hauptquartier kann - soweit
nichts anderes vereinbart - mit Formblatt WS 6 entsprechend
der schematischen Darstellung erfolgen (Anlage 2).
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3.
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Einzelaufträge im Rahmen von Zeitverträgen
dürfen nur erteilt werden, wenn die Auftragssumme
für die in einem Leistungsverzeichnis beschriebenen
Arbeiten die im Vergabehandbuch (VHB-Richtlinie zu § 6
VOB/A) festgelegte Betragsgrenze für eine
Baumaßnahme im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 nicht
übersteigt.
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4.
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Die Bauämter vereinbaren mit dem Hauptquartier, für
welche Liegenschaftsbezirke und für welche Fachlose
Zeitverträge abgeschlossen werden sollen. Dabei kann -
falls es zweckmäßig erscheint - für
Liegenschaften, die von den deutschen Stellen benutzt
werden und für Liegenschaften, die von dem
Hauptquartier benutzt werden, ein gemeinsamer Zeitvertrag
abgeschlossen werden.
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5.
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Wenn das Bauamt für von dem Hauptquartier benutzte
Liegenschaften einen Zeitvertrag abgeschlossen hat und
vereinbart wurde, dass das Bauamt die Einzelaufträge
erteilt, kann außerhalb der Dienststunden des Bauamtes
das Hauptquartier in einem Notfall oder aus sonstigen
besonderen Gründen notwendig gewordene Leistungen
unmittelbar abrufen.
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In einem solchen Fall erteilt das Bauamt den Einzelauftrag
für diese Leistungen nachträglich schriftlich.
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