RiHQ-ABG |
1. |
Zuständige deutsche Behörden im Sinne des Artikels 2 sind gemäß dem Finanzverwaltungsgesetz und den dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen die dort bestimmten Behörden der Finanzbauverwaltungen der Länder. |
2. |
Oberste technische Instanzen sind der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und der Bundesminister der Verteidigung. |
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Die jeweilige Zuständigkeit wird den Hauptquartieren und den deutschen Behörden mit dem Ergebnis der Programmabstimmung (siehe Artikel 1) bekanntgegeben. |