RiHQ-ABG

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Zu Artikel 2 [Verfahren]

 

1.

Zuständige deutsche Behörden im Sinne des Artikels 2 sind gemäß dem Finanzverwaltungsgesetz und den dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen die dort bestimmten Behörden der Finanzbauverwaltungen der Länder.

2.

Oberste technische Instanzen sind der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und der Bundesminister der Verteidigung.

 

Die jeweilige Zuständigkeit wird den Hauptquartieren und den deutschen Behörden mit dem Ergebnis der Programmabstimmung (siehe Artikel 1) bekanntgegeben.